Common use of Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Clause in Contracts

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrich- tung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet wer- den). Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t. Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.

Appears in 3 contracts

Samples: wohnwagenversicherungen.de, www.bbbank.de, www.xxv24.de

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen verbunde- nen Einrichtungen zur Verrich- tung Verrichtung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind sind. Außerdem gehören diese zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge (z. B. zum Beispiel Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet wer- denwerden). Lkw bis 3,5 t zulässige zulässiger Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von bis zu 3,5 t. Lkw über 3,5 t zulässige zulässiger Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von mehr als 3,5 t.

Appears in 2 contracts

Samples: www.continentale.de, www.xxv24.de

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen mit dem Fahrzeug Fahr- zeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrich- tung Verrichtung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art sol- cher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, GreiferGrei- fer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet wer- den). Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung Güterbe- förderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen zu- lässigen Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) von bis zu 3,5 t. Private Lieferwagen bzw. Lieferwagen im Privat- verkehr sind nach diesen Bedingungen Lkw über bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr zu- lässige Gesamtmasse, welche auf den Versicherungs- nehmer als 3,5 t.Privatperson zugelassen sind.

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Samples: www.sv-sachsen.de

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen ver- bundenen Einrichtungen zur Verrich- tung Verrichtung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet geeig- net sind (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken Abschlepp- zwecken mitverwendet wer- denwerden). Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung Güterbeförde- rung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse Ge- samtmasse von bis zu 3,5 t. Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung Güterbeförde- rung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse Ge- samtmasse von mehr als 3,5 t.

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Samples: www.swu.de

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ih- ren ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrich- tung Verrichtung von Arbeit Ar- beit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet sind (z. z.B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet wer- den). Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung Güterbe- förderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen zulässi- gen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t. Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung Güterbe- förderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen zulässi- gen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.

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Samples: www.wgv.de