Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 15.1 Auf dieses Vertragsverhältnis findet materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen Anwendung.
15.2 Als Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitig- keiten wird das für 0000 Xxxx örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht verein- bart.
15.3 Der Erfüllungsort für die vertragsgegenständlichen Leistungen ist in 0000 Xxxx.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist das Landgericht Hannover. Der Lieferer kann jedoch auch am Sitz des Bestellers Klage erheben. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist das Werk des Lieferers.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Anwendung der Convention of Contracts for the International Sale of Goods (CISG) vom 11.04.1980 – in der jeweils gültigen Fassung – sowie sonstiger Bestimmungen des internationalen Vertragsrechtes sind ausgeschlossen. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Wien. Erfüllungsort ist Wien.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
3. Erfüllungsort ist, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, 00000 Xxxxxx.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Die R-Net-Geschäftsbedingungen und der R-Net-Vertrag unterliegen luxemburgischem Recht. Für jeden die Anwendung, Auslegung oder Ausführung der R-Net-Geschäftsbedingungen und des R-Net-Vertrages betreffenden Streitfall zwischen dem Kunden und dem Finanzinstitut sind ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg zuständig. Das Finanzinstitut kann jedoch den Streitfall vor jedes andere Gericht bringen, das normalerweise für den Kunden zuständig wäre. Wurde keine gegenteilige Vereinbarung getroffen, ist der Sitz des Finanzinstituts der Erfüllungsort für seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden und für die Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem Finanzinstitut.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 16.1 Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zum Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“).
16.2 Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
16.3 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der Parteien ist der Sitz des Verkäufers.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 21.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
21.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem AN unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkei- ten ist der Geschäftssitz des AG. Jedoch kann der AG den AN auch vor den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
21.3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Erfül- lungsort für die Lieferungen oder Leistungen des AN sowie der Zahlungs- pflicht des AG die Geschäftsadresse des AG.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 8.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Wertz und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien unterei- nander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.2. Sofern der Kunde Unternehmer im Sinne des BGB ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich Aachen. Wertz bleibt vorbehalten, daneben Klage am Sitz des Kunden zu erheben.
8.3. Sollte eine Bestimmung der vorstehenden allgemeinen Servicebedingun- gen ganz oder in Teilen unwirksam sein, so sollen die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Die betroffene Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
8.4. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Aachen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Mieters Klage zu erheben.
3. Erfüllungsort ist, soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, 00000 Xxxxxx.