Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 15.1 Auf dieses Vertragsverhältnis findet materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen Anwendung.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist Darmstadt. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit einer Lieferung ist das Werk des Lieferers.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Die Anwendung der Convention of Contracts for the International Sale of Goods (CISG) vom 11.04.1980 – in der jeweils gültigen Fassung – sowie sonstiger Bestimmungen des internationalen Vertragsrechtes sind ausgeschlossen. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Wien. Erfüllungsort ist Wien.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 21.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 16.1 Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zum Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“).
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. Die R-Net-Geschäftsbedingungen und der R-Net-Vertrag unterliegen luxemburgischem Recht. Für jeden die Anwendung, Auslegung oder Ausführung der R-Net-Geschäftsbedingungen und des R-Net-Vertrages betreffenden Streitfall zwischen dem Kunden und dem Finanzinstitut sind ausschließlich die Gerichte des Großherzogtums Luxemburg zuständig. Das Finanzinstitut kann jedoch den Streitfall vor jedes andere Gericht bringen, das normalerweise für den Kunden zuständig wäre. Wurde keine gegenteilige Vereinbarung getroffen, ist der Sitz des Finanzinstituts der Erfüllungsort für seine Verpflichtungen gegenüber dem Kunden und für die Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem Finanzinstitut.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 1. Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort. 20.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.