Common use of Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten Clause in Contracts

Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von maximal 6.000 EUR im Versicherungsjahr, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Hierbei muss es sich um eine der folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten handeln: Vertrieb von Kosmetika (ohne Herstellung), Kerzen, Schmuck, Souvenirs, Dessous, Geschirr, Kochgeräten, Haushaltsreinigungsmittel,-waren,-geräten, Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen, Alleinunterhalter, Übersetzer, Daten und Texterfassung, Nachhilfe, Kunsthandwerker, Töpfer, Nachhilfe- und Musikunterricht, Fitnesskurse, Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, Botendienst, Markt- und Meinungsforschung, Warenhandel, Handarbeiten, Tierbetreuung. Treffen die oben aufgeführten Tätigkeiten nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in § 3.1 (2) und (3) AHB (Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos) und § 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. Der Versicherer ist von jeglicher Leistung frei, wenn der jährliche Gesamtumsatz 6.000 EUR übersteigt und/oder der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen eine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht, besitzen. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche ▪ aus Vermögensschäden; ▪ wegen Schäden an Kommissionsware; ▪ wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhänger; ▪ aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko

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Samples: degenia.de, degenia.de, www.kopter-profi.de

Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer allein ausgeübten selbständigen Nebentätigkeit bis zu einem Gesamtumsatz von maximal 6.000 12.000 EUR im Versicherungsjahr, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. Hierbei muss es sich um eine der folgenden nebenberuflichen Tätigkeiten handeln: Vertrieb von Kosmetika (ohne Herstellung), Kerzen, Schmuck, Souvenirs, Dessous, Geschirr, Kochgeräten, Haushaltsreinigungsmittel,-waren,-geräten, Mitwirkung an Karnevalsveranstaltungen, Alleinunterhalter, Übersetzer, Daten und Texterfassung, Nachhilfe, Kunsthandwerker, Töpfer, Nachhilfe- und Musikunterricht, Fitnesskurse, Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, Botendienst, Markt- und Meinungsforschung, Warenhandel, Handarbeiten, Tierbetreuung. Treffen die oben aufgeführten Tätigkeiten nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen in § 3.1 (2) und (3) AHB (Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos) und § 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung. Der Versicherer ist von jeglicher Leistung frei, wenn der jährliche Gesamtumsatz 6.000 12.000 EUR übersteigt und/oder der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen eine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht, besitzen. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche ▪ aus Vermögensschäden; ▪ wegen Schäden an Kommissionsware; ▪ wegen Schäden durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhänger; ▪ aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko

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