Bauherrenhaftpflicht Musterklauseln

Bauherrenhaftpflicht. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus der Gefahr, die aus einer Baustelle auf Ihrem Grundstück hervorgeht. Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung versichert Sie als Inhaber von Anlagen gegen Perso- nen-, Sach- und Vermögensschäden als Folge von Gewässerschäden, die aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe resultieren.
Bauherrenhaftpflicht. 15.5.1 Eingeschlossen ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- oder Grabear- beiten) bis zu einer Bausumme von 200.000 Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitver- sicherung. Bauplanung, -leitung und -ausführung müssen Sie an sachkundige Dritte vergeben. Erforderliche Unterfangungs- und Gründungsmaßnahmen, sowie vorgeschriebene Abnahmen (z. B. Gas- oder Elektroinstallation) müssen von kompetenten Fachfirmen ausgeführt werden. Ausgeschlossen sind Schäden durch Ihre selbstständigen Arbeiten an statischen Bauteilen.
Bauherrenhaftpflicht. Grundsatz
Bauherrenhaftpflicht. In Erweiterung zu A VI. 2.7: Es gilt eine Gesamtbausumme von 150.000 EUR je Bauvorhaben.
Bauherrenhaftpflicht. 9.2.3.1.1 Konventionelle Deckung: Wenn die Nettogesamtkosten eines Bauvorhabens EUR 5.000.000,00 nicht überschreiten bezieht sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten. Voraussetzung ist, dass die technische Planung, Leitung und Ausführung der Arbeiten einem hiezu behördlich berechtigten Ziviltechniker oder Gewerbetreibenden übertragen werden und der Versicherungsnehmer an ihnen in diesen Eigenschaften in keiner Weise beteiligt ist. Die Bekanntgabe der Zielvorstellungen im Zuge der Ausschreibung des Bauvorhabens sowie die notwendigen laufenden Überwachungen der Arbeiten durch den Versicherungsnehmer fallen nicht unter die Einschränkung. Schäden an Bauwerken durch Hebungen, Senkungen oder Erschütterungen sind im Rahmen des Versicherungsschutzes gemäß dem ersten Absatz nur dann und insoweit gedeckt, wenn durch diese Ursachen das statische Gefüge des Bauwerkes so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Unter diesen Voraussetzungen bezieht sich der Versicherungsschutz insbesondere auch auf die Schäden an Decken, Wänden, Fußböden, Verputzen, Malereien, Tapezierungen, Verfliesungen, Verkachelungen, sonstige Wand- und Deckenverkleidungen, Fenstern und Türen. Schäden durch Verstaubungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bauvorhaben über EUR 5 Mio. sind anfragepflichtig. • 9.2.3.1.2 Offene Deckung – bei besonderer Vereinbarung: Wenn diese Deckungserweiterung beantragt wurde und die Nettogesamtkosten eines Bauvorhabens EUR 5.000.000,00 nicht überschritten werden bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Bauherr von Bauarbeiten im Rahmen des versicherten Risikos und für den privaten Bereich. Wenn das statische Gefüge des Bauwerkes nicht so beeinträchtigt ist, dass die nach den geltenden Normen vorgegebenen Sicherheiten unterschritten werden bzw. dass die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Eine Beweissicherung vor Umbaubeginn ist zwingend notwendig. Sublimit: EUR 200.000,00 p.a. im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt mind. EUR 3.500,00, wenn ein höherer genereller Selbstbehalt vereinbart wurde kommt dieser zur Anwendung. Bauvorhaben über EUR 5 Mio. sind anfragepflichtig
Bauherrenhaftpflicht. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus der Gefahr, die aus einer Baustelle auf Ihrem Grundstück hervorgeht. Gewässerschadenhaftpflicht (Anlagerisiko) Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung versichert Sie als Inhaber von Anlagen gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden als Fol- ge von Gewässerschäden, die aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe resultieren. Wassersporthaftpflicht Die Wassersporthaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden, die Sie als Halter, Besitzer oder Nutzer von Wassersportfahrzeugen verursachen.
Bauherrenhaftpflicht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Ansprüche aus Schäden, die gegenüber dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Bauherr von Umbau­ und Erweiterungs­ arbeiten an durch diese Police versicher­ ten Gebäuden, Grundstücken und Anlagen bis zu einer Gesamtbausumme von CHF 100’000 geltend gemacht werden. Als Gesamtbausumme gilt der Kostenvor­ anschlag (inkl. Planungshonorar, Handwer­ kerlöhne) abzüglich Landkosten, Gebühren und Zinsen. Bauten, welche aus mehreren Baulosen bestehen oder in ihrer Art zusam­ menhängend sind und in der gleichen Bau­ phase erstellt werden, gelten als ein Objekt. In Ergänzung zu Artikel E10 sind nicht versichert:
Bauherrenhaftpflicht. Privathaftpflicht C3.9 • Gebäudehaftpflicht E5
Bauherrenhaftpflicht. Die Bauherrenhaftpflichtversicherung versichert Sie gegen Schäden aus der Gefahr, die aus einer Baustelle auf Ihrem Grundstück hervorgeht.
Bauherrenhaftpflicht. In Erweiterung zu A VI. 2.7: Es gilt eine Gesamtbausumme von 150.000 EUR je Bauvorha- ben. In Erweiterung zu A III. 24. bzw. VI. 4.: Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR. In Erweiterung zu A VI. 5.: Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 200.000 EUR. In Erweiterung zu A VI. 7.: Als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall gilt die verein- barte Deckungssumme.