Forderungsausfalldeckung Musterklauseln

Forderungsausfalldeckung. Versicherungsschutz besteht auch für den Fall, dass Sie oder eine nach diesem Vertrag mitversicherte Person während der Wirksamkeit dieser Privathaftpflichtversicherung von einem Dritten geschädigt werden und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung nicht nachkommen kann, weil eine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzverpflichteten Dritten festgestellt worden und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Mundial by Hiscox 13 Bedingungen 01/2019 Rahmen und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich – vorbehaltlich der hier für die Forderungsausfalldeckung beschriebenen Sonderregelungen – nach den Bestimmungen dieser Privathaftpflichtversicherung, d. h., wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz nach dieser Privathaftpflichtversicherung hätte. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung finden daher auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten. So besteht insbesondere für Schäden, die im Rahmen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Schädigers verursacht werden, und für vorsätzlich herbeigeführte Schäden kein Versicherungsschutz. Im Rahmen der Forderungsausfalldeckung besteht Versicherungsschutz allerdings nur für Schadenfälle, die sich in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein ereignen. Über den Rahmen dieser Privathaftpflichtversicherung hinaus sind jedoch auch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter von Hunden, Pferden und wilden Tieren bei der Forderungsausfalldeckung mitversichert. Voraussetzungen für unsere Leistungspflicht sind: · die Feststellung der Forderung gegenüber dem Schädiger durch ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem der vorstehend genannten Staaten, in dem Versicherungsschutz für die Forderungsausfalldeckung besteht, · die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schädigenden Dritten, nach- gewiesen dadurch, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder aussichtslo...
Forderungsausfalldeckung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden die durch allmähliche Einwirkungen der Tempe- ratur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persön- lichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. Vorsatz bleibt gemäß Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.17 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Vorsatz bleibt gemäß Ziffer 7.1 AHB ausgeschlossen.
Forderungsausfalldeckung. In Erweiterung zu AIII. 22. 3.
Forderungsausfalldeckung asspario top select (sofern vereinbart)
Forderungsausfalldeckung. In Erweiterung zu A III 22. 3. 3.3 und VI. 15.: Die Mindestschadenhöhe nach A III 22. 3. 3.3 in Höhe von 10.000 EUR und VI. 15. in Höhe von 1.000 EUR gilt xxxxxx- xxxx.
Forderungsausfalldeckung. (1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 mit- versicherte Person während der Wirksamkeit der Ver- sicherung von einem Tier eines Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Scha- denereignisses in Anspruch genommene Dritte sei- ner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per- sonen-, Sach- oder Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Abweichend von Ziff. 25.1 AHB beginnt die Anzeige- pflicht für diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen gemäß Ziff. 5.5
Forderungsausfalldeckung. In Ergänzung zu A 3-1.2 Leistungsumfang zur Tarifvariante sind mitversi- chert gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Hundehalter. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadener- satzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und im Umfang der Tierhalter-Haftpflicht gemäß Paket »Hund« des Versicherungsnehmers hätte.
Forderungsausfalldeckung. In Erweiterung zu A VI. 11.: Die Mindestschadenhöhe nach A VI. 11.3.3 von 1.000 EUR gilt gestrichen.
Forderungsausfalldeckung. (1) Gegenstand der Forderungsausfalldeckung a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2.1 mit- versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schaden- ereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. b) Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat- haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsaus- falldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf- lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor- sätzlich herbeigeführt hat.
Forderungsausfalldeckung. Wenn die versicherte Person wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadensersatzansprüche hat und diese berechtigten Forderungen gegen den Schadensersatzpflichtigen nicht oder nicht voll durchsetzen kann, so stellt der Versicherer die versicherte Person so, als hätte der Schadensersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieser Haft- pflichtversicherung nach deutschem Recht. Der Schadensersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben keine Rechte aus diesem Versicherungsvertrag. Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt je Schadenereignis 10.000,- EUR, abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 %, mindestens jedoch 200,- EUR, von dem jeweils konkret ermittelten Schadenbetrages. 1. Produktinformationsblatt (IPID)