Selbsttötung. Stirbt die Versicherte Person durch Selbsttötung, zahlen wir die versicherte Leistung nur, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Ande- renfalls zahlen wir nichts aus.
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Samples: Sterbegeldversicherung, Bestattungs Vorsorgevertrag, Versicherer Und Verbraucherinformationen