Sicherheitsbeschreibung Musterklauseln

Sicherheitsbeschreibung. Dieser Cloud-Service orientiert sich an den unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxx/xxxx-xxxxxxxx verfügbaren IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien für IBM SaaS sowie etwaigen weiteren Bedingungen in diesem Abschnitt. Änderungen der IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien führen nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Cloud-Service. Dieser Cloud-Service kann zur Verarbeitung von Inhalten verwendet werden, die personenbezogene Daten enthalten, wenn der Kunde als der für die Verarbeitung Verantwortliche sich davon überzeugt hat, dass die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen sind. Der Kunde erkennt an, dass dieser Cloud-Service keine Funktionen zum Schutz von sensiblen personenbezogenen Daten oder von Daten bietet, die zusätzlichen regulatorischen Anforderungen unterliegen. IBM hat keine Kenntnis von der Art der Daten, die in den Inhalten enthalten sind, und kann keine Einschätzung bezüglich der Eignung der Cloud-Services oder der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen abgeben.
Sicherheitsbeschreibung. Dieser Cloud-Service orientiert sich an den unter xxxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxx/xxxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx/00 verfügbaren IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien für IBM SaaS sowie weiteren Bedingungen in diesem Abschnitt. Eventuelle Änderungen der IBM Datensicherheitsrichtlinien führen nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Cloud-Service. Dieser Cloud-Service wurde nach den Grundsätzen des Safe-Harbor-Abkommens zwischen den USA und der EU zertifiziert.
Sicherheitsbeschreibung. Dieser Cloud-Service orientiert sich an den unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxx/xxxx-xxxxxxxx verfügbaren IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien für Cloud-Services sowie etwaigen weiteren Bedingungen in diesem Abschnitt. Änderungen der IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien führen nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Cloud-Service. Dieser Cloud-Service kann zur Verarbeitung von Inhalten verwendet werden, die personenbezogene Daten und die nachstehend beschriebenen sensiblen personenbezogenen Daten enthalten, wenn der Kunde als der für die Verarbeitung Verantwortliche sich davon überzeugt hat, dass die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen sind. Der Cloud-Service darf nicht für die Übermittlung oder Speicherung geschützter Gesundheitsdaten (PHI = Protected Health Information) verwendet werden, die unter den Health Insurance Portability and Accountability Act von 1996 (HIPAA) fallen, es sei denn, (a) IBM und der Kunde haben eine gesonderte Business-Associate-Vereinbarung getroffen und (b) IBM bestätigt dem Kunden ausdrücklich in Schriftform, dass der Cloud-Service in Verbindung mit geschützten Gesundheitsdaten verwendet werden kann. Der Cloud-Service ist nicht für die Verarbeitung von Daten ausgelegt, die zusätzlichen regulatorischen Anforderungen unterliegen.
Sicherheitsbeschreibung. IBM implementiert die in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren und Vorgehensweisen und sorgt für deren Einhaltung.
Sicherheitsbeschreibung. Dieser Cloud-Service orientiert sich an den unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxx/xxxx-xxxxxxxx verfügbaren IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien für Cloud-Services sowie weiteren Bedingungen in diesem Abschnitt. Eventuelle Änderungen der IBM Datensicherheitsrichtlinien führen nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Cloud-Service. Dieser Cloud-Service wurde nach den Grundsätzen des Safe-Harbor-Abkommens zwischen den USA und der EU zertifiziert. Im Rahmen des Cloud-Service werden Inhalte bei der Datenübertragung zwischen dem IBM Netz und den Endpunktnetzen oder -maschinen verschlüsselt. Im Cloud-Service abgelegte Inhalte, die zur Übertragung vorgesehen sind, werden ebenfalls verschlüsselt.
Sicherheitsbeschreibung. Dieser Cloud-Service orientiert sich an den unter xxxx://xxx-00.xxx.xxx/xxxxxxxx/xxx/xxxxx.xxx/xxx/xxx verfügbaren IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien für Cloud-Services sowie etwaigen weiteren Bedingungen in diesem Abschnitt. Änderungen der IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien führen nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Cloud-Service. Dieser Cloud-Service kann zur Verarbeitung von Inhalten verwendet werden, die personenbezogene Daten enthalten, wenn der Kunde als der für die Verarbeitung Verantwortliche sich davon überzeugt hat, dass die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen sind. Der Kunde ist sich dessen bewusst, dass dieser Cloud-Service keine Funktionen zum Schutz von sensiblen personenbezogenen Daten oder von Daten bietet, die zusätzlichen regulatorischen Anforderungen unterliegen. IBM hat keine Kenntnis von der Art der Daten, die in den Inhalten enthalten sind, und kann keine Einschätzung bezüglich der Eignung der Cloud-Services oder der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen abgeben. Dieser Cloud-Service fällt unter die Privacy-Shield-Zertifizierung von IBM, die zur Anwendung kommt, wenn der Kunde sich für das Hosten des Cloud-Service in einem Rechenzentrum in den USA entscheidet, und unterliegt der Privacy-Shield-Datenschutzrichtlinie von IBM, die unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxx/xx/xx/xxxxxxx_xxxxxx.xxxx eingesehen werden kann.
Sicherheitsbeschreibung. Vorbehaltlich der Ausnahmen, die weiter unten in diesem Abschnitt aufgeführt sind, orientiert sich dieser Cloud-Service an den unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxx/xxxx-xxxxxxxx verfügbaren IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien für IBM SaaS sowie etwaigen weiteren Bedingungen in diesem Abschnitt. Änderungen der IBM Datensicherheits- und Datenschutzrichtlinien führen nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Cloud-Service. Der Kunde erkennt an, dass dieser Cloud-Service keine Funktionen zum Schutz von Inhalten bietet, die personenbezogene Daten, sensible personenbezogene Daten oder Daten enthalten, die zusätzlichen regulatorischen Anforderungen unterliegen. Wenn der Kunde derartige Daten in seine Inhalte aufnimmt, wird er IBM anweisen, diese Daten gemäß dieser Vereinbarung zu verarbeiten, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken und der Art der zu schützenden Daten angemessen sind. IBM hat keine Kenntnis von der Art der Daten, die in den Inhalten enthalten sind, und kann keine Einschätzung bezüglich der Eignung der Cloud-Services oder der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen abgeben.
Sicherheitsbeschreibung. IBM implementiert und wartet die folgenden Verfahren und Vorgehensweisen (die einer regelmäßigen Überarbeitung unterliegen) für Systeme, die zum Hosten und Betreiben des Cloud-Service eingesetzt werden. Alle Klauseln in den nachstehenden Abschnitten, die sich auf physische Kenndaten oder Managementprozesse beziehen, gelten für Rechenzentren, die von IBM betrieben werden. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden können auch von IBM anerkannte Rechenzentren von Drittanbietern genutzt werden. In diesem Fall liegen die physischen Kenndaten und Managementprozesse in der ausschließlichen Verantwortung des Betreibers.
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Related to Sicherheitsbeschreibung

  • Vorauszahlung, Sicherheitsleistung 1. Der Netzbetreiber kann vom Netzkunden eine Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzkunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt (z.B. wiederholte erfolglose Mahnung oder wenn über den Netzkunden das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Netzkunde insolvent ist). Die Aufforderung zur Vorauszahlung hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. 2. Die Vorauszahlung bemisst sich an der in Anspruch genommenen Netzdienstleistung des vorangegangenen Abrechnungszeitraums oder nach der durchschnittlichen in Anspruch genommenen Netzdienstleistung vergleichbarer Netzkunden und darf die Teilbetragszahlungen für einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen. Wenn der Netzkunde glaubhaft macht, dass seine Inanspruchnahme der Netzdienstleistung für die zukünftige Abrechnungsperiode erheblich geringer ist, so ist dies vom Netzbetreiber angemessen zu berück- sichtigen. Der Netzbetreiber kann die Vorauszahlung nur in Teilbeträgen verlangen, wenn der Netzbetreiber Abschlagszahlungen erhebt. Die Anzahl der Teilbeträge muss dabei mindestens so hoch sein, wie die Anzahl der Abschlagszahlungen. Die Vorauszahlung wird bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt. 3. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Netzbetreiber die Leistung einer Sicherheit (Barkaution, Hinterlegung von Sparbüchern) in angemessener Höhe akzeptieren. Barkautionen werden zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank verzinst. 4. Der Netzbetreiber kann sich aus der Sicherheit schadlos halten, wenn der Netzkunde im Verzug ist und er nach einer erneuten Mahnung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Sicherheit wird zurückgegeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. 5. Bei ordnungsgemäßer Begleichung der Zahlungen über einen Zeitraum von sechs Monaten ist die Sicherheitsleistung zurückzustellen bzw. von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt. Bei einer Barsicherheit ist diese zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verzinsen. 6. Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gefordert, hat jeder Netzkunde ohne Lastprofilzähler, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepayment-Funktion.

  • Sicherheitsleistungen 4.6.1 Die HIG macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 Buchstabe a und c ERegG. 4.6.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen dann, wenn Daten einer Bonitätsbewertungsagentur oder einer anderen professionellen Bewertungs- oder Kreditscoring- Einrichtung annehmen lassen, dass Zahlungen durch den Zugangsberechtigten nicht geleistet werden können. Diese Daten dürfen höchstens zwei Jahre alt sein. 4.6.3 Angemessen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils in einem Monat (Sicherungszeitraum) voraussichtlich zu entrichtenden Gesamtentgeltes für bereits vereinbarte oder erfahrungsgemäß in Anspruch genommen Leistungen. Dabei gilt Folgendes: - Sicherheit ist in Höhe des für den Rest des laufenden Monats voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. Im Anschluss daran ist Sicherheit jeweils in Höhe des für den Folgemonat voraussichtlich insgesamt zu entrichtenden Entgeltes zu leisten. - Werden für einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, weitere Leistungen vereinbart, ist zusätzlich Sicherheit für das hierfür voraussichtlich zu entrichtende Entgelt zu leisten. - Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Voraus- klage) erbracht werden. Die Bürgschaft einer Bank, die von einer Rating-Agentur mit dem Non- Investment Grade versehen wurde, wird nicht akzeptiert. - Der Betreiber der Schienenwege macht das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Textform geltend. Für die Fälligkeit der Sicherheitsleistung gilt Folgendes: - Ist Entgelt für den Rest des laufenden Monats zu sichern, muss die Sicherheitsleistung binnen fünf Bankarbeitstagen nach Zugang des Sicherungsverlangens, jedenfalls aber vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Ist Entgelt für einen Folgemonat zu sichern, muss die Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor dem Beginn des Folgemonats erbracht sein. Arbeitstage sind alle Tage außer Feiertage, Samstage und Sonntage. - Ist Entgelt für weitere in einen Sicherungszeitraum, für den bereits Sicherheitsleistung erbracht wurde, fallende Leistungen zu sichern, muss die hierauf entfallende Sicherheitsleistung spätestens zwei Arbeitstage vor Leistungsbeginn erbracht sein. Ist dies aufgrund kurzfristig vereinbarter Leistungen nicht mehr zeitgerecht möglich, muss die Sicherheitsleistung jedenfalls vor Leistungsbeginn erbracht sein. - Kann der Betreiber der Schienenwege die rechtzeitige Erbringung der Sicherheitsleistung nicht feststellen, ist er ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung nachweislich erbracht worden ist. - Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch Entgeltvorauszahlung abwenden.

  • Sicherheitsleistung 13.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemessene Sicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen. Kommt der Lieferant einem schriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleis- tung oder Vorauszahlung nach Ziffer 13.5 nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf der Netzbe- treiber die Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheit geleistet ist. 13.2 Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn (a) der Lieferant mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung wiederholt im Verzug ist, (b) gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet sind, (c) die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einer allgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei (z. B. Creditreform) über seine wirtschaftlichen Verhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, der Lieferant werde den Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen, (d) ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten vorliegt. 13.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachen voraussichtlichen monat- lichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht. 13.4 Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintritt gesetzten ange- messenen Frist die Sicherheit in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung kann zusammen mit der Mahnung erfolgen. 13.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungen abzuwen- den. Vorauszahlungen werden bei der nächsten Abrechnung verrechnet. 13.6 Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch in Form einer selbst- schuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht eines EU-Geldinstituts mit Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und mit der Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern erbracht werden. Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst. 13.7 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung entfallen sind.

  • Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten (1) Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten (2) Veränderung des Risikos (3) Fristsetzung für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten

  • Verwertung von Sicherheiten (1) Wahlrecht der Bank (2) Erlösgutschrift nach dem Umsatzsteuerrecht

  • Beschreibung Mit dem Dienst „Voice Pilot“ können verschiedene Funktionen des PCM und andere Dienste per Spracheingabe bedient werden. Mittels Online- Spracherkennung wird die natürliche Sprache unterstützt.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Haftungsbestimmungen 12.1 Der Mieter trägt das gesamte Risiko und die volle Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung der Veranstaltung insbesondere für deren reibungslosen Verlauf einschließlich der Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung sowie die Einhaltung des genehmigten höchstzulässigen Fassungsraumes und haftet für jeden hierbei entstandenen Schaden, insbesondere für: a) Schäden, die bei der Veranstaltung einschließlich der Vorbereitungs-, Abbau- und Probezeit am Gebäude oder am Inventar entstehen; b) Schäden, die bei Einbringung, Auf- und Abbau von dem Mieter gehörigen Einrichtungsgegenständen und bei der Anbringung und Entfernung der Dekoration verursacht werden; c) alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der für die Veranstaltung behördlich zugelassenen Höchstanzahl an Besuchern oder sonstiger, insbesondere auf der Spielfläche (Bühne) agierender Teilnehmer ergeben; d) alle Folgen, die sich aus der unzureichenden Besetzung des Ordnungs- und Kontrollpersonals, sofern dieses vom Mieter gestellt wird, ergeben; e) alle Unfälle, die dem Personal des Mieters, den vom Mieter verpflichteten Mitwirkenden (Künstlern, Akteuren etc.) oder den Besuchern bei der Veranstaltung selbst, sowie beim Auf- bzw. Abbau der Einrichtungen zustoßen; f) Schäden, die durch Besucher oder Gäste der Veranstaltung, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht wurden, insbesondere für außergewöhnliche Abnützungen in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Eine Personenmehrheit auf Mieterseite begründet diese Solidarhaftung. 12.2 Die LIVA übernimmt keine Verantwortung für die Einhaltung der den Mieter treffenden, gesetzlichen Bestimmungen aller Art. Der Mieter ist vielmehr selbst für die Einhaltung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich und trägt die Folgen bei Nichteinhaltung (einschließlich der strafrechtlichen Folgen). Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung, Hausordnung, allgemeinen Geschäftsbedingungen, etc. ist ausdrücklich hingewiesen. 12.3 Die LIVA übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die die Benützer oder Besucher der in Bestand genommenen Objekte treffen, insbesondere erfolgt jede Ausübung einer sportlichen, künstlerischen oder artistischen Betätigung auf eigene Gefahr. 12.4 Die LIVA haftet in keinem Falle dafür, dass dem Mieter, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen etc. während oder in Zusammenhang mit der Veranstaltung Gegenstände abhanden gekommen sind. Insbesondere haftet die LIVA nicht für Diebstähle. Für eingestellte bzw. eingebrachte Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger etc., sonstigen Sachen und Tieren wird seitens der LIVA gleichfalls keine wie immer geartete Haftung übernommen. Auch stellt die LIVA keine eigene Bewachung. 12.5 Der Mieter haftet, sofern kein grobes Verschulden von Gehilfen der LIVA vorliegt, für jegliche Schäden (Personen- und / oder Sachschäden), die durch ihn, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen oder durch Besucher bzw. Gäste, zu wessen Nachteil immer, verursacht wurden. Die gleiche Haftung trifft ihn für Schäden oder außergewöhnliche Abnützung in den dem Publikum im Zuge der Veranstaltung zugänglichen Räumen und an den darin befindlichen Einrichtungen und Installationen. Der Mieter ist verpflichtet eine diesbezügliche Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter hat in diesem Falle die LIVA zu ermächtigen, im Versicherungsfall die Versicherungssumme beim Versicherer zu kassieren. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Inkassoberechtigungsvermerk zu Gunsten der LIVA auf der Versicherungspolizze eingetragen wird. Die Polizze ist bei Vertragsabschluss vorzuweisen. Bei besonders gefährlichen Veranstaltungen und solchen, bei denen ein größerer Sachschaden entstehen könnte, ist die Versicherung zugunsten der LIVA zu vinkulieren. Dessen ungeachtet bleibt die volle Haftung des Mieters bestehen. 12.6 Der Mieter hat die LIVA für alle wie immer gearteten Ansprüche, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, klag- und schadlos halten, sofern sie von der LIVA nicht zu vertreten sind. 12.7 Die LIVA erfüllt ihre Verpflichtungen mit der üblichen Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Die Haftung der LIVA für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die LIVA haftet weiters nicht für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder für sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, sofern der LIVA nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die LIVA haftet auch nicht für Arbeitsunfälle, die Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen des Mieters anlässlich ihrer Tätigkeit in den Räumen oder auch dem Gelände der LIVA erleiden.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Sicherheit von EDI-Nachrichten 4.1 Die Parteien verpflichten sich, Sicherheitsverfahren und -maßnahmen durchzuführen und aufrechtzuerhalten, um EDI-Nachrichten vor unbefugtem Zugriff, Veränderungen, Verzögerung, Zerstörung oder Verlust zu schützen. 4.2 Zu den Sicherheitsverfahren und -maßnahmen gehören die Überprüfung des Ursprungs, die Überprüfung der Integrität, die Nichtabstreitbarkeit von Ursprung und Empfang sowie die Gewährleistung der Vertraulichkeit von EDI-Nachrichten. Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Überprüfung des Ursprungs und der Integrität, um den Sender einer EDI-Nachricht zu identifizieren und sicherzustellen, dass jede empfangene EDI-Nachricht vollständig ist und nicht verstümmelt wurde, sind für alle Nachrichten obligatorisch. Bei Bedarf können im Technischen Anhang zusätzliche Sicherheitsverfahren und -maßnahmen festgelegt werden. 4.3 Führen die Sicherheitsverfahren und -maßnahmen zur Zurückweisung einer EDI- Nachricht informiert der Empfänger den Sender darüber unverzüglich. Der Empfänger einer EDI-Nachricht, die zurückgewiesen wurde oder einen Fehler enthält, reagiert erst dann auf die Nachricht, wenn er Anweisungen des Senders empfängt.