Sicherheitsvorkehrungen/Persönliche Schutzausrüstung Musterklauseln

Sicherheitsvorkehrungen/Persönliche Schutzausrüstung. Grundsätzlich ist der Auftragnehmer für die Einhaltung der rechtlichen Auflagen bei den durchgeführten Gewerken verantwortlich. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss jeder Mitarbeiter durch den Koordinator in der Betriebsanweisung für Besucher und Fremdfirmen unterwiesen werden. An den Verarbeitungs- und Grubenstandorten ist eine persönliche Schutzausrüstung (PSA) in Form von Helm, Warnweste und Sicherheitsschuhe zu tragen. Die gültigen Betriebsanweisungen sind gemäß GefStoffV, BetrSichV und DGUV Vorschrift 1 zu beachten. Nicht vorhandene persönliche Schutzausrüstung kann im Bedarfsfall für die jeweilige Tätigkeit vom Auftraggeber gegen Berechnung gestellt werden. Die Unterweisung über die richtige Benutzung hat durch den Verantwortlichen des Auftragnehmers zu erfolgen. Ebenso sind die allgemeinen Hygienevorschriften zu beachten. Bei Arbeiten oberhalb bestehender Arbeitsstellen und Verkehrsflächen (Wege, Eingänge, usw.) sind zum Schutz gegen herunterfallende Gegenstände Schutzdächer zu erstellen und Räume entsprechend abzusichern. Brandschutztüren mit automatischer Schließvorrichtung dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden. Notausgänge, Brandbekämpfungseinrichtungen sowie Flucht- und Rettungswege sind stets freizuhalten und dürfen nicht durch Materialien verstellt werden. Baugruben und sonstige Bodenvertiefungen (Schächte, Kanäle) sind grundsätzlich durch Geländer zu sichern (Seile, Ketten etc. genügen nicht!). Für die Erstellung und den Betrieb von erforderlichen Allgemein- und Sonderbeleuchtungen sorgt der Auftragnehmer unter Einhaltung der Betriebs-, Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften. Bei Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen ist die zuständige Fachabteilung des Auftraggebers über Art und Umfang der Arbeiten zu informieren. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem in Abstimmung zwischen Koordinator und der zuständigen Fachabteilung der Arbeitsbereich gesichert wurde (z. B. Abschließen des Kranhauptschalters, mechanische Endanschläge). Die Lagerung von Material, Gerüsten etc. ist nur an solchen Plätzen zulässig, die ausdrücklich vom Auftraggeber zugewiesen werden. Bei Beendigung der täglichen Arbeit ist der Arbeitsplatz so aufzuräumen, dass niemand durch abgestelltes Material, Werkzeuge usw. behindert oder gefährdet wird. Xxxxxx, Schrott, Holzverkleidungen und sonstige Abfälle sind vom Auftragnehmer zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen, sofern projektbezogen keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Der Arbei...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.