Umfang der Arbeiten Musterklauseln

Umfang der Arbeiten. 1. EvoBus bietet im Rahmen dieser Serviceverträge die Erbringung von bestimmten Instandhaltungsmaßnahmen aus den Bereichen Inspektion, Wartung oder verschleißbedingter Instandsetzung an dem Vertragsfahrzeug an. Eine verschleißbedingte Instandsetzung ist die Wiederherstellung der Funktion des Fahrzeugteils infolge von mechanisch verursachter Abnutzung bei sachgemä- ßem Gebrauch. Verschleiß liegt daher insbesondere nicht vor bei Schäden, die aufgrund von Gewalteinwirkung oder infolge Nichtbeachtung der Bedien- und Wartungsanleitung des Fahrzeug- und Batterieherstellers eintreten. 2. Der genaue Umfang der Arbeiten wird jeweils im Antragsformular zu diesem Vertrag wiedergegeben. 3. Werden auf Verlangen des Kunden Arbeiten an dem Fahrzeug außerhalb der regulären Öffnungszeiten durchgeführt, so werden dem Kunden die bei EvoBus hierfür üblicherweise anfallenden Zuschläge (z. B. für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Außenmontagen) gesondert berechnet. 4. Erweitert sich der Umfang der Arbeiten durch unsachgemäße Instandsetzung oder Wartung bei von EvoBus nicht autorisierten Werkstätten sowie durch nachträgliche Veränderungen an dem Fahrzeug durch den Kunden oder Dritte, so werden die dadurch zusätzlich anfallenden Kosten dem Kunden gesondert berechnet. 5. Art und Umfang der Leistungen werden von EvoBus jeweils so festgelegt, dass die maximal mögliche Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges gewährleistet ist. EvoBus ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden das Fahrzeug zur Durch- führung von Vorsorge- und Überprüfungsarbeiten in die Werkstatt zu rufen. 6. Die Arbeiten werden entsprechend der jeweils geltenden, aktuellen Bedingun- gen für die Ausführung von Arbeiten an Omnibussen, Aggregaten und deren Teilen sowie Kostenvoranschlägen – Omnibus-Reparaturbedingungen – durchgeführt.
Umfang der Arbeiten. A. Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Tätigkeiten im Bereich des Informationsmanagements zu koordinieren. Dies gilt insbesondere für den Informationsaustausch zur Unterstützung einer Fähigkeit des netzzentrierten interoperablen Flugverkehrsmanagements mithilfe des Konzepts des systemweiten Informationsmanagements („SWIM“) (im Folgenden unter „Informationsmanagementtätigkeiten“ zusammengefasst), das nachstehend näher erläutert ist. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen. B. Die Parteien arbeiten bei der Definition und Durchführung einer interoperablen technischen SWIM-Infrastruktur zusammen. Diese Arbeiten umfassen die Definition von Kernfähigkeiten der interoperablen technischen SWIM- Infrastruktur wie beispielsweise gemeinsame Muster für den Austausch von Meldungen; Registerdienste (einschließlich Recherche- (Catalogue) und Suchfunktion (Discovery), Sicherheitsdienstleistungen, ein einheitliches Konzept für den Austausch zentraler Informationen, einschließlich ihrer Attribute, und die Voraussetzungen für eine optimale ATM- Betriebsleistung über SESAR- und NextGen-Regionen hinweg. Bei Bedarf werden gemeinsame Funktionen für das Informationsmanagement festgelegt. Die Parteien ziehen die Integration von Luftfahrzeugen und Flughäfen in die technische SWIM-Infrastruktur in Betracht. C. Die Parteien entwickeln eine kohärente Terminologie für die zeitnahe, präzise und sichere Weitergabe von Informationen zur Unterstützung kooperativer ATM-Entscheidungsprozesse für den Boden- und Luftbetrieb, soweit diese Terminologie die Interoperabilität zur Unterstützung des Hochleistungsbetriebs (High Performance Operations) verbessert und/oder aufrechterhält. Bei der Entwicklung einer kohärenten Terminologie prüfen die Parteien, inwieweit diese Terminologie andere, unter diese oder andere Beilagen fallenden Koordinierungstätigkeiten unterstützt. Zudem fördern die Parteien ein gemeinsames Verständnis der Grundelemente einer der Kernfähigkeiten sowohl des SESAR- als auch des NextGen-Betriebskonzepts, damit die richtigen Informationen rechtzeitig zu den richtigen Personen gelangen, die die richtigen Betriebsentscheidungen treffen können. D. Die Parteien k...
Umfang der Arbeiten. 1. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Genehmigungen, Freistellungen und sonstigen Verfügungen rechtzeitig erlangt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zu übersenden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. 2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, beinhaltet der Preis der Arbeit nicht: a) die Kosten für Erd-, Ramm-, Hack-, Abbruch-, Fundaments-, Maurer-, Tischler-, Verputz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere bauliche Arbeiten jeglicher Art; b) die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom oder anderen Infrastruktureinrichtungen; c) die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an oder in der Nähe von den Arbeiten befindlichen Gegenständen; d) die Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen oder Abfällen.
Umfang der Arbeiten. Für die Durchführung dieses Vertrages wird das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, wie aus beiliegendem Plan ersichtlich, in Arbeitsbereiche aufgeteilt. Für jeden Bereich wird ein Vertrag mit mehreren Vertragspartnern geschlossen. Es ist beabsichtigt, die in den jeweiligen Bereichen anfallenden Arbeiten diesen Vertragspartnern zu übertragen. Ein Anspruch auf Zuteilung von Aufträgen kann hieraus jedoch nicht geltend gemacht werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle ihnen übertragenen Arbeiten, auch die kleinsten Aufträge, unverzüglich nach Aufforderung in Angriff zu nehmen und nach näherer Anweisung der Bauaufsichtsführenden ordnungsgemäß auszuführen. Falls nach Ansicht der Stadtentwässerung die Leistungsfähigkeit der Vertragspartner erschöpft ist oder aus anderen Gründen eine abweichende Regelung erforderlich wird, behält sich die Stadtentwässerung vor, die Aufträge auch an andere geeignete Spezialfirmen zu vergeben. Es bleibt dem Auftragnehmer überlassen, die Arbeiten in Hand- oder Maschinenbetrieb durchzuführen. Fallen Straßenbauarbeiten an und ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Straßenbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auszuführen, hat er diese in Abstimmung mit der zuständigen Tiefbauabteilung durch einen fachkundigen Nachunternehmer ausführen zu lassen. Der AN muss, soweit dieses für die Durchführung der Sielbauarbeiten erforderlich ist, in Betrieb befindliche Siele betreten. Er hat hierbei unter Beachtung der jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Anweisungen alle Sicherheitsmaßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen. Die Leistungen nach den Positionen 1.29.140 -1.29.146 und 1.29.350 - 1.29.351 umfassen hierfür 1. Aufwendungen im Rahmen der Sicherheitsbestimmungen, 2. bauliche Hilfsmaßnahmen und Leistungen als Vorbereitung für die eigentliche Hauptarbeit
Umfang der Arbeiten. 4.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Befrei- ungen und sonstigen Verfügungen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zuzusenden. 4.2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist im Preis der Arbeiten folgen- des nicht enthalten:
Umfang der Arbeiten. 4.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Befrei- ungen und sonstigen Verfügungen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zuzusenden. 4.2. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist im Preis der Arbeiten folgen- des nicht enthalten: (i) Kosten für Erd-, Ramm-, Abbruch-, Fundierungs-, Maurer-, Schrei- ner-, Gipser-, Maler- und Tapezierarbeiten, Reparaturarbeiten und andere Bauarbeiten; (ii) Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom und sonstige Anschlüsse; (iii) Kosten für die Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an Sa- chen, die sich auf oder in der Nähe der Baustelle befinden; (iv) Kosten für die Entsorgung von Materialien, Baustoffen und Abfäl- len; sowie (v) Reise- und Aufenthaltskosten.
Umfang der Arbeiten. Autodesk wird die folgenden Dienstleistungen ("Health Check-Services ") für die Unterstützung eines Ihrer Projekte anbieten: Health Check-Services zur Unterstützung eines Projekts im Zusammenhang mit der Abgedeckten Software, die im Subscription mit vorrangigem Unternehmenssupport ist. Autodesk wird Health Check-Service anbieten, um den Forts chritt Ihres Projekts unter Einbeziehung der Einführung und Nutzung der Abgedeckten Software, für die Subscription mit vorrangigem Unternehmenssupport besteht, zu überwachen. Der Health Check-Service kann vor Ort bei einem Ihrer Anlagen und/oder über Telekommunikation ausgeführt werden. Der Health Check-Service umfasst im Allgemeinen: A. Durchführung eines Überprüfungsprojekts zur Prüfung der Mittel und Methoden, die Ihr Projektteam bei der Verwendung der Abgedeckten Software, die unter Subscription mit vorrangigem Unternehmenssupport steht, anwendet. Projektdaten werden entweder off-site oder on-site überprüft.
Umfang der Arbeiten. A. Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zu den Bemühungen jeder Partei auf dem Gebiet der ATM-Modernisierung mit dem Ziel geleistet werden, durch Zusammenarbeit beispielsweise in den folgenden Bereichen die globale Interoperabilität zu gewährleisten: — Systemdefinition auf hoher Ebene, operative Konzepte, Definition von Architekturen und technische Grundlagen; — Arbeitsplanung und Normungstätigkeiten; — Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit SESAR und NextGen-ATM-Initiativen; — flugwegabhängiger Betrieb; — globale Interoperabilität und Harmonisierung, einschließlich Unterstützung von Initiativen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO); — Informationsmanagement; — Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsinitiativen; — Einführung von ATM-Systemen und -Fähigkeiten; — Harmonisierung der Umsetzung von Normen; — Leistungsparameter für ATM-Systeme und Modernisierungsinitiativen; — Leistungsparameter des Flugbetriebs; — Ökonomische Modellierung und Analyse; — Verkehrsflussinformationen; — ATM-Sicherheitsinitiativen; — Integration neuer Luftfahrzeuge, auch unbemannter Flugsysteme (UAS) in das ATM; — Cybersicherheit auf dem Gebiet des ATM; — Anreizmechanismen; — Menschliche Faktoren; — Tätigkeiten zur Verbesserung von Flughäfen. B. Die Parteien erstellen je nach Bedarf entweder einzeln oder gemeinsam Berichte für den gegenseitigen Austausch, in denen Nutzungskonzepte, Modelle, Prototypen, Bewertungen, Validierungen und Vergleichsstudien zu technischen und betrieblichen Aspekten des Flugverkehrsmanagements beschrieben werden. Bei Bewertungen und Validierungen kann ein breites Spektrum an Instrumenten wie Simulationen und Praxiserprobungen oder Demonstrationen Anwendung finden.
Umfang der Arbeiten. A. Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zu Forschung, Entwicklung und Validierung auf dem Gebiet des Flugverkehrsma­ nagements im Interesse globaler Interoperabilität geleistet werden. Die Arbeiten können sich auf die unter den Unterabsätzen 1 bis 5 genannten Tätigkeiten erstrecken, sind jedoch nicht hierauf begrenzt.
Umfang der Arbeiten. A. Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Querschnittstätigkeiten, insbesondere die nachstehend erläuterten Tätigkeiten, in geeigneter Weise zu koordinieren. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen. B. Die Parteien arbeiten darauf hin, eine gemeinsame Definition der Betriebskonzepte in den Bereichen zu entwickeln, in denen dies zur Gewährleistung einer optimalen Leistung und Interoperabilität für die Luftraumnutzer notwendig ist, und setzen sich zum Ziel, einen gemeinsamen Durchführungszeitplan zu vereinbaren. Hierunter fallen Koordinierungstä­ tigkeiten, die sich speziell mit den Separationsmethoden und mit der Festlegung diesbezüglicher Flugverkehrsmanage­ mentdienste befassen. Bei der Koordinierung dieser Tätigkeiten berücksichtigen die Parteien (1) die Bedeutung dieser Tätigkeiten für die Unterstützung anderer Koordinierungstätigkeiten, die unter diese Beilage und andere Beilagen von Anlage 1 fallen, sowie (2) die Notwendigkeit, i) einen koordinierten Standpunkt festzulegen und zu einem gemeinsamen Verständnis der Grundelemente von SESAR und NextGen zu gelangen, vor allem im Hinblick darauf, angemessene Ziele in den Bereichen Betrieb, Umwelt sowie Flug- und Luftsicherheit zu erreichen; ii) ergänzende Regelungen zu entwickeln und