Umfang der Arbeiten Musterklauseln

Umfang der Arbeiten. 4.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Befrei- ungen und sonstigen Verfügungen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig vorliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zuzusenden.
Umfang der Arbeiten. A. Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Querschnittstätigkeiten, insbesondere die nachstehend erläuterten Tätigkeiten, in geeigneter Weise zu koordinieren. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen.
Umfang der Arbeiten. 1. EvoBus bietet im Rahmen dieser Serviceverträge die Erbringung von bestimmten Instandhaltungsmaßnahmen aus den Bereichen Inspektion, Wartung oder verschleißbedingter Instandsetzung an dem Vertragsfahrzeug an. Eine verschleißbedingte Instandsetzung ist die Wiederherstellung der Funktion des Fahrzeugteils infolge von mechanisch verursachter Abnutzung bei sachgemä- ßem Gebrauch. Verschleiß liegt daher insbesondere nicht vor bei Schäden, die aufgrund von Gewalteinwirkung oder infolge Nichtbeachtung der Bedien- und Wartungsanleitung des Fahrzeug- und Batterieherstellers eintreten.
Umfang der Arbeiten. A. Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zu den Bemühungen jeder Partei auf dem Gebiet der ATM-Modernisierung mit dem Ziel geleistet werden, durch Zusammenarbeit beispielsweise in den folgenden Bereichen die globale Interoperabilität zu gewährleisten: — Systemdefinition auf hoher Ebene, operative Konzepte, Definition von Architekturen und technische Grundlagen; — Arbeitsplanung und Normungstätigkeiten; — Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit SESAR und NextGen-ATM-Initiativen; — flugwegabhängiger Betrieb; — globale Interoperabilität und Harmonisierung, einschließlich Unterstützung von Initiativen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO); — Informationsmanagement; — Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsinitiativen; — Einführung von ATM-Systemen und -Fähigkeiten; — Harmonisierung der Umsetzung von Normen; — Leistungsparameter für ATM-Systeme und Modernisierungsinitiativen; — Leistungsparameter des Flugbetriebs; — Ökonomische Modellierung und Analyse; — Verkehrsflussinformationen; — ATM-Sicherheitsinitiativen; — Integration neuer Luftfahrzeuge, auch unbemannter Flugsysteme (UAS) in das ATM; — Cybersicherheit auf dem Gebiet des ATM; — Anreizmechanismen; — Menschliche Faktoren; — Tätigkeiten zur Verbesserung von Flughäfen.
Umfang der Arbeiten. A. Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zu Forschung, Entwicklung und Validierung auf dem Gebiet des Flugverkehrsma­ nagements im Interesse globaler Interoperabilität geleistet werden. Die Arbeiten können sich auf die unter den Unterabsätzen 1 bis 5 genannten Tätigkeiten erstrecken, sind jedoch nicht hierauf begrenzt.
Umfang der Arbeiten. A. Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Tätigkeiten im Bereich des Informationsmanagements zu koordinieren. Dies gilt insbesondere für den Informationsaustausch zur Unterstützung einer Fähigkeit des netzzentrierten interoperablen Flugverkehrsmanagements mithilfe des Konzepts des systemweiten Informationsmanagements („SWIM“) (im Folgenden unter „Informationsmanagementtätigkeiten“ zusammengefasst), das nachstehend näher erläutert ist. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen.
Umfang der Arbeiten. A. Die Vereinigten Staaten und die EU (im Folgenden „Parteien“) vereinbaren eine Reihe von Flugwegmanagementtä­ tigkeiten zu koordinieren. Bei diesem Bereich handelt es sich um eine der Kernfähigkeiten des Betriebskonzepts von SESAR und NextGen, weshalb eine Koordinierung notwendig ist, um ein gemeinsames Verständnis des Flugwegs, des Zusammenhangs mit der Flugplanung, der strategischen Planung, der Ausführung und der Phasen nach dem Flug sowie im Hinblick auf alle Luftraumnutzer, auch unbemannter Flugsysteme (UAS), zu gewährleisten. Diese Tätigkeiten werden nachstehend im Einzelnen erläutert. Die Federal Aviation Administration (FAA) führt diese Beilage im Namen der Vereinigten Staaten durch. Die Europäische Kommission führt diese Beilage im Namen der EU durch und kann zu diesem Zweck das gemeinsame Unternehmen „SESAR“ mit der Ausführung der Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieser Beilage beauftragen.
Umfang der Arbeiten. A. Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zu einem gemeinsamen Rahmen für die ATM-Leistungsmessung geleistet werden. Sie können sich auf die unter Absatz A Unterabsätze 1 und 2 genannten Tätigkeiten erstrecken, sind jedoch nicht hierauf begrenzt.
Umfang der Arbeiten. A. Mit den Arbeiten soll ein Beitrag zur Förderung der globalen Interoperabilität im Hinblick auf die ATM- Einführungstätigkeiten der Parteien geleistet werden. Sie kann sich auf die unter Absatz A Unterabsätze 1 bis 3 genannten Tätigkeiten erstrecken, ist jedoch nicht hierauf begrenzt.
Umfang der Arbeiten. Für die Durchführung dieses Vertrages wird das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, wie aus beiliegendem Plan ersichtlich, in Arbeitsbereiche aufgeteilt. Für jeden Bereich wird ein Vertrag mit mehreren Vertragspartnern geschlossen. Es ist beabsichtigt, die in den jeweiligen Bereichen anfallenden Arbeiten diesen Vertragspartnern zu übertragen. Ein Anspruch auf Zuteilung von Aufträgen kann hieraus jedoch nicht geltend gemacht werden. Die Vertragspartner sind verpflichtet, alle ihnen übertragenen Arbeiten, auch die kleinsten Aufträge, unverzüglich nach Aufforderung in Angriff zu nehmen und nach näherer Anweisung der Bauaufsichtsführenden ordnungsgemäß auszuführen. Falls nach Ansicht der Stadtentwässerung die Leistungsfähigkeit der Vertragspartner erschöpft ist oder aus anderen Gründen eine abweichende Regelung erforderlich wird, behält sich die Stadtentwässerung vor, die Aufträge auch an andere geeignete Spezialfirmen zu vergeben. Es bleibt dem Auftragnehmer überlassen, die Arbeiten in Hand- oder Maschinenbetrieb durchzuführen. Fallen Straßenbauarbeiten an und ist der Vertragspartner nicht berechtigt, Straßenbau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auszuführen, hat er diese in Abstimmung mit der zuständigen Tiefbauabteilung durch einen fachkundigen Nachunternehmer ausführen zu lassen. Der AN muss, soweit dieses für die Durchführung der Sielbauarbeiten erforderlich ist, in Betrieb befindliche Siele betreten. Er hat hierbei unter Beachtung der jeweils geltenden Gesetze, Vorschriften und Anweisungen alle Sicherheitsmaßnahmen eigenverantwortlich durchzuführen. Die Leistungen nach den Positionen 1.29.140 -1.29.146 und 1.29.350 - 1.29.351 umfassen hierfür