Sicherung der Vertragserfüllung Musterklauseln

Sicherung der Vertragserfüllung. 7.1. TV SATZSTUDIO ist, wenn TV SATZSTUDIO nach dem Vertrag oder dem Gesetz vorzuleisten hat, berech- tigt, seine Leistung zurückzuhalten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die wirtschaftliche Lage des anderen Partners zu schwierig geworden ist, dass die Gegenleistung gefährdet ist. In dem Fall kann der Kunde die Zurückhaltung der Leistung durch Sicherheitsleistung abwenden. 7.2. Ist die Leistung bereits erbracht, kann TV SATZSTUDIO die Benutzung oder Bedienung seiner Anlagen oder seiner Werkleistung verbieten und dazu erforderlichenfalls auch durch die Anlage dadurch außer Betrieb nehmen, dass deren Versorgungsleitungen gekappt werden.
Sicherung der Vertragserfüllung. 7.1. MEDIENWERKSTATT VOGLER ist, wenn MEDIENWERKSTATT VOGLER nach dem Vertrag oder dem Gesetz vorzuleisten hat, berechtigt, seine Leistung zurückzuhalten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die wirtschaftliche Lage des anderen Partners zu schwierig geworden ist, dass die Gegenleistung ge- fährdet ist. In dem Fall kann der Kunde die Zurückhaltung der Leistung durch Sicherheitsleistung abwenden. 7.2. Ist die Leistung bereits erbracht, kann MEDIENWERKSTATT VOGLER die Benutzung oder Bedienung seiner Anlagen oder seiner Werkleistung verbieten und dazu erforderlichenfalls auch durch die Anlage dadurch außer Betrieb nehmen, dass deren Versorgungsleitungen gekappt werden.
Sicherung der Vertragserfüllung. Neben Pfandrechten, Hypotheken, Bürgschaft und Bankgarantie stellen Vertragsstrafen und sonstige Sanktionen für den Fall der Verletzung von vertraglichen Pflichten wirksame Formen der Sicherung der Vertragserfüllung dar. Deren vertragliche Ver- einbarung ist im russischen Rechtsverkehr weit verbreitet und dringend zu empfehlen.
Sicherung der Vertragserfüllung. Nach § 632a Abs. 3 BGB n.F. muss eine Sicherheit für die „rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 v.H. des Vergütungsanspruchs“ bestehen. Der Vergütungsanspruch umfasst bei Bauträgerverträgen den gesamten „Erwerbspreis“ (in der Diktion der MaBV die „Vertragssumme“). Da es sich um einen einheitlichen Vertrag mit einer einheitlichen Vergütung handelt, kann man die Sicherheitsleis- tung nicht auf den Teil der Vergütung beschränken, der auf die Werkleis- tungen entfällt65. Auch der rechnerisch auf das Grundstück oder einen Grundstücksanteil entfallende Teil der Vergütung gehört zum Vergütungs- anspruch i.S. des § 632a Abs. 3 BGB n.F. Die Sicherheit soll ausweislich der Gesetzesbegründung66 alle Ansprüche abdecken, die darauf beruhen, dass die Unternehmerleistung hinter der vertraglich vorausgesetzten Tauglichkeit oder Werthaltigkeit zurückbleibt. Insbesondere mit Blick auf eine mögliche Insolvenz des Unternehmers soll dem Besteller/Erwerber eine gewisse Sicherung im Hinblick auf Mehrauf- wendungen verschafft werden, die regelmäßig erforderlich sind, wenn das Werk nicht vollendet oder mangelhaft errichtet wird. Gesichert werden demnach alle Ansprüche des Bestellers/Erwerbers wegen Baumängeln oder nicht rechtzeitiger Herstellung, also z.B. auf Aufwendungsersatz (§ 63 Vgl. Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., 2005, Rdn. 72; Xxxxxxxxxxxxxxx in Grzi- wotz/Koeble, Handbuch Bauträgerrecht, 2004, Teil 3, Rdn. 148; Xxxxx, ZfIR 2005, 548, 550; ders., ZNotP 2006, 208, 210. 64 Vgl. BGH v. 22.3.2007 – VII ZR 268/05, BGHZ 171, 364 = DNotZ 2007, 925; Basty, aaO, Rdn. 77. 65 A.A. Jeep, notar 2008, 384. 66 BT-Drucks. 16/511, S. 15. 634 Nr. 2 BGB) oder Kostenvorschuss (§ 637 Abs. 3 BGB),67 aufgrund einer Minderung (§ 638 BGB) oder wegen entstandener Verzugsschäden. Wenn für diese Fälle ein pauschalierter Schadensersatz oder eine Ver- tragsstrafe vereinbart ist,68 kann die Sicherheit auch wegen diesbezügli- cher Ansprüche in Anspruch genommen werden. Da aber nur Erfüllungsansprüche gesichert werden bzw. zu sichern sind, ist jedoch davon auszugehen, dass solche Sicherheiten ohne besondere Vereinbarung nicht wegen Bereicherungsansprüchen aufgrund von Über- zahlungen in Anspruch genommen werden können: Wenn also der Erwer- ber z.B. Zahlungen geleistet hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV vorlagen oder weil der für die Zahlung erforderliche Bauten- stand noch nicht erreicht war,69 kann er wegen Rückzahlungsansprüchen nicht die gem...
Sicherung der Vertragserfüllung. 20 Bürgschaften (1) Zur Sicherung der sich aus diesem Vertrag für die Vorhabenträgerin ergebenden Verpflichtungen leistet die Vorhabenträgerin spätestens bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder, wenn eine Baugenehmigung nach§ 33 Baugesetzbuch beantragt wird, spätestens bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Sicherheit durch Übergabe unbefristeter, selbstschuldnerischer Bürgschaften eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, das/der in der Europäischen Gemeinschaft, in einem Staat der Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragspartner des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist. Im Einzelnen sind dies: a) eine Vertragserfüllungsbürgschaft für die Errichtung einer Kindertageseinrichtung gemäß § 18 des Vertrags zur Ermöglichung einer Ersatzvornahme auch an anderer Stelle bei vertragswidriger Nichterfüllung in Höhe von 3.000.000 Euro. b) eine Bürgschaft zur Sicherung des Zahlungsanspruchs aus § 6 des Vertrags in Bezug auf die durch Berlin zu errichtende bzw. zu erweiternde Grundschule in Höhe von 5.702.100 Euro, c) eine Vertragserfüllungsbürgschaft für die Errichtung und die Herstellung der öffentlichen Zugänglichkeit der Kinderspielplätze auf privaten Flächen gemäß § 13 des Vertrags zur Ermöglichung einer Ersatzvornahme bei vertragswidriger Nichterfüllung in Höhe von 291.550 Euro. (2) Die Vertragserfüllungsbürgschaften zu a), c) und d) werden entsprechend dem Baufortschritt in Teilbeträgen freigegeben. Die Freigabe der Sicherheiten in Teilbeträgen erfolgt nur, wenn die Vorhabenträgerin nachweist, dass der verbleibende Sicherungsbetrag zur Sicherung der nach diesem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen ausreichend ist. Bis zur Vorlage der Mängelansprüchebürgschaft erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 Prozent der jeweiligen Bürgschaftssumme. Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnung mit Anlagen ist für die Dauer der Mängelansprüchefrist eine Mängelansprüchebürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach deren Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben. Die Zahlungsbürgschaft zu b) wird freigegeben, wenn die Vorhabenträgerin einen Zahlungsnachweis vorgelegt hat. Entwurfsstand: April 2022 § 21 Vertragsstrafen (1) Bei Nichteinhaltung der Pflichten aus diesem Vertrag sind von der Vorhabenträgerin Vertragsstrafen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu zahlen. Soweit an anderer Stelle dieses oder eines anderen...
Sicherung der Vertragserfüllung. (27) Verletzt eine Partei Bestimmungen dieses Vertrages, so schuldet sie der anderen Partei eine Konventionalstrafe. (28) Die Konventionalstrafe beträgt mindestens CHF 20 000.– (Franken zwanzigtausend). Dieser Betrag erhöht sich im Verhältnis zur Steigerung des inneren Wertes der Aktien der Gesellschaft. Basis bildet die Annahme eines inneren Wertes in der Höhe des Nominalbetrags bei der Gründung der Gesellschaft. Wenn der innere Wert der Aktien sich bspw. von CHF 1000.– (Franken tausend) auf CHF 2000.– (Franken zweitausend) erhöht, verdoppelt sich der Betrag der Konventionalstrafe auf CHF 40 000.– (Franken vierzigtausend). (29) Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit von der Einhaltung dieses Vertrages nicht. Die Geltendmachung eines den Betrag der Konventionalstrafe übersteigenden Schadens bleibt zudem vorbehalten. (30) Die Parteien verpflichten sich, ihre Aktien bei einem gemeinsam bestimmten neutralen Dritten zu hinterlegen. Dieser Dritte darf die bei ihm hinterlegten Aktien nur mit Zustimmung sämtlicher Parteien bzw. auf behördliche Anordnung herausgeben bzw. darüber verfügen.

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  • Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.

  • Vertragsänderungen 14.1. Die Regelungen dieses Vertrages beruhen auf den aktuellen einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften (wie z.B. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Strom aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV)“) sowie auf der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung der höchstinstanzlichen Gerichte und auf den aktuellen einschlägigen Verwaltungsentscheidungen. SWD kann die Regelungen des Stromliefervertrags und dieser AGB neu fassen, um diese an aktuelle Gesetzesentwicklungen oder sonstige Änderungen von Rechtsvorschriften sowie an aktuelle Rechtsprechung oder einschlägige Verwaltungsentscheidungen anzupassen, wenn der Vertrag hierdurch lückenhaft oder eine Fortsetzung des Vertrages für SWD unzumutbar werden. 14.2. SWD wird dem Kunden die Anpassung nach Ziffer 13.1 mindestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Die Mitteilung erfolgt in einfacher und verständlicher Weise unter Hinweis auf Anlass, Umfang und Voraussetzung der Vertragsänderung. 14.3. Der Kunde kann im Falle einer Vertragsänderung nach Ziffer 13.1 den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, wenn SWD die Vertragsbedingungen einseitig ändert. Hierauf wird SWD den Kunden in der textlichen Mitteilung hinweisen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung nach Ziffer 3.2 ff. bleibt unberührt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher- ten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver- mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens- ersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Vertragsabschluß Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.