Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten. 1. Der Bank steht ein Pfandrecht über die Guthaben auf Teilnehmer-Unterkonten zu, die eröffnet wurden, um die Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsaufträge gemäß den Vereinbarungen zwischen dem betreffenden Nebensystem und dessen Zentralbank zu ermöglichen. Das Guthaben dient der Sicherung der in Absatz 7 genannten Verpflichtung des Teilnehmers gegenüber der Bank, die aus jener Abwicklung resultiert. 2. Auf Anforderung durch das Nebensystem (mittels der Nachricht „Beginn des Zyklus“ (start of cycle)) sperrt die Bank das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers. Gegebenenfalls erhöht oder reduziert die Bank danach den eingefrorenen Betrag durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto. Auf Mitteilung des Nebensystems (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ (end of cycle)) wird das Guthaben wieder freigegeben. 3. Durch die Bestätigung, dass das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers gesperrt wurde, übernimmt die Bank gegenüber dem Nebensystem eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Durch die gegebenenfalls abzugebende Bestätigung der Erhöhung oder Reduzierung des eingefrorenen Betrags durch Gutschrift oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto wird die Garantie automatisch um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert. Unbeschadet der vorgenannten Erhöhung oder Reduzierung ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erstes Anfordern. Ist die Bank nicht die Zentralbank des Nebensystems, gilt die Bank als angewiesen, gegenüber der Zentralbank des Nebensystems die vorgenannte Garantie zu übernehmen. 4. Unter normalen Umständen (d.h. soweit kein Insolvenzverfahren in Bezug auf den Teilnehmer eingeleitet wurde) werden die nebensystembezogenen Zahlungsaufträge für den Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers ohne Rückgriff auf die Garantie oder das Sicherungsrecht über das Guthaben auf dem Teilnehmer-Unterkonto abgewickelt. 5. Im Falle eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf einen Teilnehmer umfasst der nebensystembezogene Zahlungsauftrag zum Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers gleichzeitig eine Aufforderung zur Zahlung aus der Garantie; die Belastung des angewiesenen Betrags vom Teilnehmer-Unterkonto (sowie die Gutschrift auf dem technischen Konto des Nebensystems) beinhalten daher sowohl die Erfüllung der Verpflichtung der Bank aus der Garantie als auch die Ausübung ihres Sicherungsrechts über das Guthaben auf dem Teilnehmer-Unterkonto. 6. Die Garantie erlischt nach der Mitteilung (mittels der Nachricht „Ende des Zyklus“ (end of cycle)) durch das Nebensystem, dass die Abwicklung abgeschlossen ist. 7. Der Teilnehmer ist verpflichtet, der Bank alle Zahlungen zu erstatten, die Letztere aufgrund der Inanspruchnahme aus der Garantie erbracht hat.
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Sicherungsrechte an Guthaben auf Unterkonten. (1. ) Der Bank steht ein Pfandrecht über die an den Guthaben auf Teilnehmereinem Unterkonto des RTGS-Unterkonten DCA- Kontoinhabers zu, die eröffnet wurden, um die Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsaufträge das gemäß den Vereinbarungen zwischen dem betreffenden Nebensystem und dessen Zentralbank eröffnet wurde, um die Abwicklung nebensystembezogener Zahlungsanweisungen gemäß dem RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren C zu ermöglichen. Das Guthaben dient der Sicherung der in Absatz 7 genannten Verpflichtung des Teilnehmers RTGS-DCA- Kontoinhabers gegenüber der Bank, die aus jener Abwicklung resultiert.
(2. Auf Anforderung durch das Nebensystem (mittels der ) Nach Eingang einer Nachricht „Beginn des Zyklus“ (start of cycle)) sperrt bei der Bank stellt die Bank sicher, dass das Guthaben auf dem Unterkonto des Teilnehmers. Gegebenenfalls erhöht RTGS-DCA-Kontoinhabers (einschließlich der Erhöhungen oder reduziert die Bank danach den eingefrorenen Betrag durch Reduzierungen dieses Betrags, der sich aus der Gutschrift auf oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem UnterkontoUnterkonto ergibt), nur für die Abwicklung nebensystembezogener Übertragungsaufträge in Verbindung mit dem genannten Abwicklungsverfahren C genutzt werden kann. Auf Mitteilung des Nebensystems (mittels der Nach Eingang einer Nachricht „Ende des Zyklus“ (end of cycle)) wird das Guthaben wieder freigegeben.
3. Durch die Bestätigung, dass bei der Bank steht das Guthaben auf dem Unterkonto für die Verwendung durch den RTGS-DCA-Kontoinhaber zur Verfügung.
(3) Durch die Bestätigung des Teilnehmers gesperrt wurde, Guthabens auf dem Unterkonto des RTGS-DCA-Kontoinhabers übernimmt die Bank gegenüber dem Nebensystem eine Zahlungsgarantie bis zum Betrag dieses Guthabens. Durch die gegebenenfalls abzugebende Bestätigung der Erhöhung oder Reduzierung des eingefrorenen Betrags durch Gutschrift auf oder Belastung des Unterkontos von bzw. mit Zahlungen im Wege der systemübergreifenden Abwicklung oder durch Gutschrift von Liquiditätsübertragungen auf dem Unterkonto wird die Garantie automatisch um den Betrag der Zahlung erhöht oder reduziert. Unbeschadet der vorgenannten Erhöhung oder Reduzierung der Garantie ist die Garantie unwiderruflich, unbedingt und zahlbar auf erstes Anfordernerste Anforderung. Ist die Bank nicht die Zentralbank des Nebensystems, gilt die Bank als angewiesen, gegenüber der Zentralbank des Nebensystems die vorgenannte Garantie zu übernehmen.
(4. ) Unter normalen Umständen (d.h. d. h. soweit kein Insolvenzverfahren in Bezug auf den Teilnehmer RTGS-DCA- Kontoinhaber eingeleitet wurde) werden die nebensystembezogenen Zahlungsaufträge Übertragungsaufträge für den Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers RTGS-DCA-Kontoinhabers ohne Rückgriff auf die Garantie oder das Sicherungsrecht über das Guthaben auf dem TeilnehmerUnterkonto des RTGS-Unterkonto DCA- Kontoinhabers abgewickelt.
(5. ) Im Falle eines Insolvenzverfahrens in Bezug auf einen Teilnehmer umfasst der nebensystembezogene Zahlungsauftrag des RTGS-DCA-Kontoinhabers umfassen die Nebensystem- Übertragungsaufträge zum Ausgleich der Abrechnungsverbindlichkeit des Teilnehmers gleichzeitig RTGS-DCA- Kontoinhabers zugleich eine erste Aufforderung zur Zahlung aus der Garantie; die Belastung des angewiesenen Betrags vom TeilnehmerUnterkonto des RTGS-Unterkonto DCA-Kontoinhabers (sowie die Gutschrift auf dem technischen Konto RTGS-Nebensystemkonto des Nebensystems) beinhalten beinhaltet daher sowohl die Erfüllung der Verpflichtung der Bank aus der Garantie als auch die Ausübung ihres Sicherungsrechts über das an dem Guthaben auf dem TeilnehmerUnterkonto des RTGS-UnterkontoDCA-Kontoinhabers.
(6. ) Die Garantie erlischt nach der Mitteilung (mittels Eingang der Nachricht „Ende des Zyklus“ (end of cycle)) durch das Nebensystembei der Bank, mit der bestätigt wird, dass die Abwicklung abgeschlossen ist.
(7. ) Der Teilnehmer RTGS-DCA-Kontoinhaber ist verpflichtet, der Bank alle Zahlungen zu erstatten, die Letztere aufgrund der Inanspruchnahme aus der Garantie erbracht hat.
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