SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES AUFSICHTSRATS. (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen, wobei der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet wer- den. Die Einberufung kann schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel erfol- gen. Der Vorsitzende kann diese Frist in drin- genden Fällen abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen. Im Übrigen gelten hinsichtlich der Einberufung des Aufsichtsrats die gesetzlichen Bestim- mungen sowie die Regelungen der Ge- schäftsordnung für den Aufsichtsrat. § 14
SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES AUFSICHTSRATS. II. Meetings and Adoption of Resolutions of the Supervisory Board
SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES AUFSICHTSRATS. II. Meetings and Adoption of Resolutions of the Supervisory Board § 5 Sitzungen und Beschlüsse Sec. 5 Meetings and Resolutions § 6 Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse Sec. 6 Minutes of Meetings and Resolutions
SITZUNGEN UND BESCHLUSSFASSUNG DES AUFSICHTSRATS. II. Meetings and Adoption of Resolutions of the Supervisory Board § 5 Sitzungen und Beschlüsse Sec. 5 Meetings and Resolutions § 6 Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse Sec. 6 Minutes of Meetings and Resolutions