Slowakei Musterklauseln

Slowakei a. Die Slowakei kann ihre Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaft- lichen Flächen und Wäldern durch Gebietsfremde ab dem Beitritt zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Diesen Rechtsvorschriften zufolge können Gebietsfremde Eigentumsrechte an Immobilien in der Slowakischen Republik mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern erwerben. Gebietsfremde können keine Eigentumsrechte an Immobilien erwerben, deren Erwerb durch eine im Devisen- gesetz Nr. 202/1995 (geänderte Fassung) festgelegte Sonderregelung eingeschränkt ist. b. Auf keinen Fall darf ein Schweizer Staatsangehöriger beim Erwerb von landwirt- schaftlichen Flächen und Wäldern ungünstiger als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige dritter Länder behandelt werden. x. Xxxxxxxxx Staatsangehörige, die sich als selbstständige Landwirte niederlassen wollen und seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in der Slowakei ihren recht- mässigen Wohnsitz haben und in der Landwirtschaft tätig sind, dürfen weder den Bestimmungen des Buchstaben b noch anderen Verfahren als denjenigen unterwor- fen werden, die für slowakische Staatsangehörige gelten. d. Vor Ablauf des dritten Jahres nach dem Beitritt der Slowakei zur EU wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Die Kom- mission wird dem Gemischten Ausschuss dazu einen Bericht unterbreiten. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die unter Buchstabe a genannte Über- gangszeit zu verkürzen oder zu beenden. e. Sollte die Slowakei während des Übergangszeitraums Genehmigungsverfahren für den Erwerb von Grundeigentum durch Gebietsfremde in der Slowakei einführen, so müssen diese auf transparenten, objektiven, dauerhaften und veröffentlichten Kriterien beruhen. Diese Kriterien werden ohne Diskriminierung angewandt und dürfen nicht zwischen slowakischen Staatsangehörigen und Schweizer Staatsange- hörigen differenzieren. f. Liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Ablauf der Übergangsfrist schwere Störungen des Markts für landwirtschaftliche Flächen in der Slowakei eintreten werden oder zu befürchten sind, so entscheidet der Gemischte Ausschuss auf Antrag der Slowakei über eine Verlängerung der Übergangsfrist von längstens drei Jahren. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit‌ Anhang II52 1. Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Syste- me der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genann- t...
Slowakei. Das Umweltministerium ist die zentrale Stelle für Abfallwirtschaft in der Slowakei. Zu den Hauptaufgaben zählen vor allem die Ausarbeitung und Verbreitung des Nationalen Abfallwirtschaftskonzepts sowie die Überwachung der Abfallwirtschaft auf nationaler Ebene (CAMERON, 2004). Seit 2001 gilt eine neue Organisationsstruktur in der Slowakei, der auch eine Durchführungsbehörde für Umweltinvestitionen, die direkt dem Ministerium unterstellt ist, angehört und eine Einheit für europäische Integration und internationale Beziehungen. Das Abfallwirtschaftszentrum in der slowakischen Umweltschutzbehörde (Waste management center (WMC) of the slovak environmental agency - SEA) arbeitet an der Erstellung und Einführung des nationalen Abfallwirtschaftskonzepts mit und stellt Daten für die staatlichen Verwaltungsbehören zur Verfügung. In diesem Zusammenhang betreibt sie auch das regionale Informationssystem für Abfall, welches Teil des Umweltinformationssystems ist. Das regionale Informationssystem sammelt Abfallwirtschaftsdaten und implementiert und erneuert Abfallwirtschaftskonzepte, Ziele und Maßnahmen. Das slowakische Umweltinspektorat kontrolliert die Einhaltung von Gesetzen und Verordnungen und untersteht direkt dem Umweltministerium. Es besteht aus den Einheiten Wasserschutz, Luftverschmutzung, Abfallwirtschaft und Naturschutz. Die Umweltbehörden der regionalen Verwaltungen arbeiten Abfallwirtschaftsprogramme aus, überwachen diese und geben Verordnungen über die Abfallwirtschaft heraus. Dementsprechend verfahren auch die 79 slowakischen Bezirksbehörden mit einem Bezirks- Abfallwirtschaftsprogramm und der Überwachung und Kontrolle der Abfallproduzenten in den Bezirken. Die 2898 Gemeinden sind äquivalent dazu für die Abfallwirtschaft auf lokaler Ebene verantwortlich. Das Abfallgesetz aus 2001 gibt dem Umweltministerium das Mandat, ein Abfallwirtschaftskonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Genauso müssen demnach die Länder, sowie wie die Bezirke und Gemeinden einen Abfallwirtschaftsplan entwickeln und mit dem nationalen Konzept abstimmen. 2003 trat ein Erlass über Verpackung und Verpackungsmüll in Kraft, der das entsprechende EU-Gesetz in die nationale Gesetzgebung übersetzt.
Slowakei. Demografische Daten SK BrK Abfallaufkommen Tabelle 4-5:Strukturdaten Slowakei (SK) und Bratislavsky kraj (BrK)
Slowakei. Die Slowakei ist durch ihre wirtschaftliche Offenheit stark vom Welthandel abhängig. Durch die globale Erholung und auflebende Exportnachfrage konnte 2010 nach rezessiven Entwicklungen im Vorjahr ein Wirtschaftswachstum von +3,9 % erreicht werden. Allerdings wirkt sich die im EU-Vergleich sehr hohe Arbeitslosigkeit des Xxxxxx xxx- terhin bremsend auf den privaten Konsum und damit auch die Gesamtwirtschaft aus. Auch durch die anvisierte Sparpolitik der Regierung wird ein gewisser dämpfender Effekt erwartet. Nichtsdestotrotz wird für die Slowakei 2011 ein Wirtschaftswachstum von 3,1% prognostiziert. Die Bauwirtschaft des Landes war auch 2010 noch von der Krise gezeichnet. Verstärkt durch Überschwemmungen im Frühling und Xxxxxx in einem Großteil des Landes musste ein Rückgang der Bauproduktion von -6,3 % ver- zeichnet werden. Allerdings wird erwartet, dass die Bauindustrie mit einer Stabilisierung des Hochbaus und hohen Wachstumsraten im Tiefbau im Jahr 2011 ein Wachstum im Ausmaß von 6 % erreichen wird. Neben der staatlichen Finanzierung von mehreren Großprojekten im Bereich des Straßen- und Bahnbaus ist die slowakische Regierung auch bestrebt, verfügbare Mittel der EU besser zu nutzen, um Infrastrukturprojekte zu realisieren.
Slowakei. Haftungsbegrenzung: Der letzte Absatz wird wie folgt ergänzt:
Slowakei. Das Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) für
Slowakei. Die starke Exportabhängigkeit der slowakischen Wirtschaft hat durch das Anziehen der internationalen Nachfrage in den letzten beiden Jahren zu einer Erholung der Gesamtwirtschaft des Landes geführt. Während von der künftigen Regierung ein weitgehendes Festhalten am Sparkurs erwartet wird, werden auch in den nächsten Jahren der Außen- handel sowie die private Investitionstätigkeit als wichtigste Impulse gesehen. So wird im Jahr 2012 für die slowakische Wirtschaft ein BIP-Wachstum von 3,3% erwartet. Aufgrund der Investitionszurückhaltung im Wohnbau von privater Seite, die auch durch die Nachfrage des öffentli- chen Auftraggebers nicht kompensiert werden konnte, war die Bauwirtschaft in der Slowakei im vergangenen Jahr weiterhin rückläufig. Auch wenn im Wohnbau im Jahr 2012 bestenfalls mit einer Stabilisierung gerechnet wird, wird eine dynamischere Entwicklung des sonstigen Hochbausektors erwartet. Außerdem rechnet man im Tiefbau- sektor mit deutlichen Impulsen, da die Regierung zum einen plant, vermehrt auf verfügbare EU-Mittel zurückzugrei- fen, und zum anderen der Budgetplan 2012-2014 höhere finanzielle Mittel für den Bau von Transportinfrastruktur vorsieht. Durch die anstehenden Neuwahlen im Xxxx 2012 und die eventuelle neuerliche Diskussion des Budgets der nächsten Jahre sind die derzeitigen Prognosen für den Bausektor jedoch mit gewissen Unsicherheiten behaftet.
Slowakei. Soweit es die anwendbaren slowakischen Gesetze zulassen, ist die vertragliche und gesetzliche Haftung von Kia für Schäden (insbesondere tatsächliche Verluste und entgangenen Gewinn), unabhängig von ihrem Rechtsgrund, begrenzt. Kia haftet für Schäden nur bis zur Höhe der Schäden, die Kia vorhersehen konnte oder die Kia als mögliche Folge einer Pflichtverletzung von Kia zum Zeitpunkt der Vertragsdurchführung hätte voraussehen können, unter Berücksichtigung aller Tatsachen, die Kia bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt kannte oder hätte kennen müssen. 15.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftung. Darüber hinaus gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht, wenn und soweit Kia eine bestimmte Gewährleistung Garantie übernommen hat. 15.3. Sie sind dazu verpflichtet, angemessene Anstrengungen zur Vermeidung und Minimierung von Schäden zu ergreifen.
Slowakei a) Für Xxxxxx, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei haben, gilt Folgendes: b) Ziffer 16. (Haftung) wird ersatzlos gestrichen.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Kostenerstattung Dem Dienstnehmer sind alle im Zusammenhang mit seinem Telearbeitsplatz erwachsenden Aufwände ge- gen Nachweis zu ersetzen, insbesondere Telefonkos- ten. Für Raum- und Energiekosten können Pauschal- erstattungen vereinbart werden.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.