Slowakei Musterklauseln

Slowakei a. Die Slowakei kann ihre Rechtsvorschriften über den Erwerb von landwirtschaft- lichen Flächen und Wäldern durch Gebietsfremde ab dem Beitritt zur EU sieben Jahre lang beibehalten. Diesen Rechtsvorschriften zufolge können Gebietsfremde Eigentumsrechte an Immobilien in der Slowakischen Republik mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern erwerben. Gebietsfremde können keine Eigentumsrechte an Immobilien erwerben, deren Erwerb durch eine im Devisen- gesetz Nr. 202/1995 (geänderte Fassung) festgelegte Sonderregelung eingeschränkt ist.
Slowakei. Die starke Exportabhängigkeit der slowakischen Wirtschaft hat durch das Anziehen der internationalen Nachfrage in den letzten beiden Jahren zu einer Erholung der Gesamtwirtschaft des Landes geführt. Während von der künftigen Regierung ein weitgehendes Festhalten am Sparkurs erwartet wird, werden auch in den nächsten Jahren der Außen- handel sowie die private Investitionstätigkeit als wichtigste Impulse gesehen. So wird im Jahr 2012 für die slowakische Wirtschaft ein BIP-Wachstum von 3,3% erwartet. Aufgrund der Investitionszurückhaltung im Wohnbau von privater Seite, die auch durch die Nachfrage des öffentli- chen Auftraggebers nicht kompensiert werden konnte, war die Bauwirtschaft in der Slowakei im vergangenen Jahr weiterhin rückläufig. Auch wenn im Wohnbau im Jahr 2012 bestenfalls mit einer Stabilisierung gerechnet wird, wird eine dynamischere Entwicklung des sonstigen Hochbausektors erwartet. Außerdem rechnet man im Tiefbau- sektor mit deutlichen Impulsen, da die Regierung zum einen plant, vermehrt auf verfügbare EU-Mittel zurückzugrei- fen, und zum anderen der Budgetplan 2012-2014 höhere finanzielle Mittel für den Bau von Transportinfrastruktur vorsieht. Durch die anstehenden Neuwahlen im Xxxx 2012 und die eventuelle neuerliche Diskussion des Budgets der nächsten Jahre sind die derzeitigen Prognosen für den Bausektor jedoch mit gewissen Unsicherheiten behaftet.
Slowakei. 1. Das Justizministerium der Slowakischen Republik (Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky) für
Slowakei. 15.1 Soweit es die anwendbaren slowakischen Gesetze zulassen, ist die vertragliche und gesetzliche Haftung von Kia für Schäden (insbesondere tatsächliche Verluste und entgangenen Gewinn), unabhängig von ihrem Rechtsgrund, begrenzt. Kia haftet für Schäden nur bis zur Höhe der Schäden, die Kia vorhersehen konnte oder die Kia als mögliche Folge einer Pflichtverletzung von Kia zum Zeitpunkt der Vertragsdurchführung hätte voraussehen können, unter Berücksichtigung aller Tatsachen, die Kia bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt kannte oder hätte kennen müssen. 15.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene Haftung. Darüber hinaus gelten diese Haftungsbeschränkungen nicht, wenn und soweit Kia eine bestimmte Gewährleistung Garantie übernommen hat. 15.3. Sie sind dazu verpflichtet, angemessene Anstrengungen zur Vermeidung und Minimierung von Schäden zu ergreifen.
Slowakei a) Für Xxxxxx, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei haben, gilt Folgendes:
Slowakei. Haftungsbegrenzung: Der letzte Absatz wird wie folgt ergänzt: