Solidaritätszuschlag Musterklauseln

Solidaritätszuschlag. Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen ab- zuführenden Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.
Solidaritätszuschlag. Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführen- den Steuerabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Ein- kommensteuer und Körperschaftsteuer anrechenbar. Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die Vergütung des Steuerabzugs, ist kein Solidaritätszuschlag abzu- führen bzw. wird dieser vergütet.
Solidaritätszuschlag. Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen abzuführenden Steuerabzug ist ein So- lidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % zu erheben.
Solidaritätszuschlag. Auf den auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewin- nen aus der Veräußerung von Anteilen abzuführenden Steu- erabzug ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zu erheben.
Solidaritätszuschlag. Auf den bei Ausschüttungen oder Thesaurie- rungen abzuführenden Steuerabzug ist ein Soli- daritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu erheben. Der Solidaritätszuschlag ist bei der Einkommen- steuer und Körperschaftsteuer anrechenbar. Fällt kein Steuerabzug an bzw. erfolgt bei Thesaurierung vor dem 1.1.2012 die Vergütung des Steuerabzugs – beispielsweise bei ausrei- chendem Freistellungsauftrag, Vorlage einer NV- Bescheinigung oder Nachweis der Steueraus- ländereigenschaft –, ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. wird dieser bei einer Thesaurie- rung vergütet.
Solidaritätszuschlag. Auf bei Ausschüttungen oder Thesaurierungen abzuführende Kapitalertragsteuerbeträge und Zinsabschlagsteuerbeträge ist grundsätzlich ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% zu erhe- ben. Der Solidaritätszuschlag ist im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbar. Fällt keine Kapitalertragsteuer an bzw. erfolgt bei Thesaurierung die Vergütung von Kapitaler- tragsteuer – beispielsweise bei ausreichendem Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung oder Nachweis der Steuerausländereigenschaft –, ist kein Solidaritätszuschlag abzuführen bzw. bei The- saurierung wird der einbehaltene Solidaritätszu- schlag vergütet.