Sommeraktivitäten Musterklauseln

Sommeraktivitäten. Die RB AG betreibt keine Sommerwan- derwege. Die Verantwortung fü r Erstel- lung und Unterhalt dieser Wege liegt bei dem gemä ss der Gesetzgebung fü r Fuss- und Wanderwege zustä ndigen Gemeinwesen. Es besteht keine Ver- kehrssicherungspflicht für die RB AG. Aktivitäten auf Sommerwanderwegen erfolgen zu jeder Tageszeit auf eigene Verantwortung. Es wird jegliche Haftung der RB AG abgelehnt. Die RB AG weist darauf hin, dass auf den von den Stationen wegführenden Wegen mitunter höhere Anforderungen an die Benutzer gelten. Wege können ihrer Signalisation entsprechend schmal, steil und exponiert sein, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit erfordern und Wanderschuhe und Wetterschutz nötig machen. Auch besteht Steinschlag-, Rutsch- und Absturzgefahr sowie Gefahr bei Wetterumsturz. Die RB AG empfiehlt ihren Gästen, sich über Verhältnisse und Gefahren zu informieren, auf markierten Wegen zu bleiben und die Routenwahl den Verhältnissen und eigenen Fähigkei- ten anzupassen.
Sommeraktivitäten. Die StoB betreibt keine Sommerwanderwege. Die Verantwortung für Erstellung und Unterhalt dieser Wege liegt bei dem gemäss der Gesetzgebung für Fuss- und Wanderwege zuständigen Gemeinwesen. Es besteht keine Verkehrssicherungspflicht für die StoB. Aktivitäten auf Sommerwanderwegen erfolgen zu jeder Tageszeit auf eigene Verantwortung. Es wird jegliche Haftung der StoB abgelehnt. Die StoB weist darauf hin, dass auf den von den Stationen wegführenden Wegen mitunter höhere Anforderungen an die Benutzer gelten. Wege können ihrer Signalisation entsprechend schmal, steil und exponiert sein, Trittsicherheit und Schwindelfreiheit erfordern und Wanderschuhe und Wetterschutz nötig machen. Auch besteht Steinschlag-, Rutsch- und Absturzgefahr sowie Gefahr bei Wetterumsturz. Die StoB empfiehlt ihren Gästen, sich über Verhältnisse und Gefahren zu informieren, auf markierten Wegen zu bleiben und die Routenwahl den Verhältnissen und eigenen Fähigkeiten anzupassen.

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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.