Sonder-Zwangsglattstellung durch Bank außerhalb der Han- delssystemanzeige/E-Mail-Kontrollpflicht Musterklauseln

Sonder-Zwangsglattstellung durch Bank außerhalb der Han- delssystemanzeige/E-Mail-Kontrollpflicht. Die Bank ist ungeachtet vorstehender Regelungen zur Margin- berechnung, zum Margin-Call und zur Zwangsglattstellung je- derzeit berechtigt, den Kunden per E-Mail aufzufordern, Mar- ginleistungen zur Vermeidung einer Zwangsglattstellung zu leisten und bei Ausbleiben in der genannten Frist die Position glattzustellen. Die Frist kann mit Positionsglattstellung zusam- menfallen. Dies gilt insbesondere aber nicht beschränkt auf den Fall einer fehlenden Nachschusspflicht des Kunden, bei der Gefahr einer Über-Nacht-Positionen oder Wochenend- und Feiertags-Positionen oder Positionen, die solche sind. Die Bank haftet nicht für entgangenen Gewinn aus einer dementspre- chend erfolgenden Zwangsschließung. Der Kunde ist über die Kontrolle der Postbox des Handelssystems hinaus verpflichtet das vom Kunden angegebene und das für die Korrespondenz mit der Bank genutzte E-Mailkonto ständig zu kontrollieren, ins- besondere auf Ankündigungen von ebensolchen Zwangsglatt- stellungen hin. Im Falle eines Abweichens der im Handelssystem ausgewiesenen Mindest-Margin und der Margin-Parameter von den per E-Mail genannten Margin-Daten gehen die per E-Mail mitgeteilten Margin-Daten vor.