Sonderregelung Musterklauseln

Sonderregelung. Die vermögenswirksame Anlage in bestimmten Fondsanteilen erfolgt nach den Vorschriften des Vermögensbildungsgesetzes auf einem gesonderten Unterdepot im UnionDepot (ver- mögenswirksames Unterdepot). Der Anleger kann Rechte aus einem vermögenswirksamen Unterdepot im UnionDepot nicht an Dritte abtreten, verpfänden, beleihen oder auf andere Weise belasten. Eine Bevollmächtigung zu einer Verfügung über das vermögenswirksame Unterdepot im UnionDepot ist nur auf den Todesfall möglich. Entgegen Ziffer 5.5 und Ziffer 5.6 der Bedingungen für UnionDepots können Anteilscheine weder ein- noch ausgeliefert werden. Die jährlichen Ausschüttungen der Fonds werden nicht ausgezahlt.
Sonderregelung. Bei einem Vertrag mit den Merkmalen gemäß III. Nr. 1.c kann für den Zeitraum bis zum gemeinsamen Vertragsende ein Mehrjährigkeitsra- batt in der in Abschnitt b) angegebenen Höhe gewährt werden.
Sonderregelung. Ersetzbare und erzwingbare Betriebs­ vereinbarungen Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstellen Sitz der Schlichtungsstelle
Sonderregelung. Für folgende Berufe genügt es, wenn sich das Tätig- keitsverbot vollständig darauf bezieht, Patienten zu be- handeln, zu versorgen oder zu betreuen: – Human- oder Zahnmediziner, – Student der Human- oder Zahnmedizin oder – medizinisch behandelnder bzw. pflegerischer Beruf mit Patientenkontakt. Dazu zählen zum Beispiel – Krankenschwestern und Krankenpfleger, – Altenpflegerinnen und Altenpfleger, – Hebammen und Entbindungspfleger und – Arzthelferinnen und Arzthelfer. Für Human- und Zahnmediziner sowie Studenten der Human- und Zahnmedizin gilt: Anstelle des behördli- chen Nachweises können auch wir die Gefahr der An- steckung beurteilen. Dies muss anhand objektiver Kri- terien geschehen und dem aktuellen Stand der medizi- nischen Wissenschaft entsprechen. Im Zweifel holen wir dazu ein Gutachten eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin ein. Die Kosten dafür übernehmen wir.
Sonderregelung. Der von der DR zur DB AG übergeleitete Arbeitnehmer erhält eine monatliche Versor- gungsleistung in Höhe von 51,13 EUR, sofern die nach den übrigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags errechnete monatliche Versorgungsleistung geringer ist und die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind.
Sonderregelung. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate ihrer Entsendung den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Übersteigt die Entsendungsdauer diese Frist, so kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden. (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Strassen-, Bahn- oder Luft- transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäf- tigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates. (4) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach den Rechtsvorschriften des Flaggenstaates unterstellt.
Sonderregelung. Die Vertragsparteien stimmen ihren Urlaub rechtzeitig miteinander ab. Die Arbeitnehmerin erklärt sich bereit, ihren Urlaub den Erfordernissen der Arbeitgeberin anzupassen. Über- bzw. Unterstunden kön- nen in Absprache und Zustimmung beider Vertragsparteien ausgeglichen werden. Für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit ist ein Ersatzruhetag gemäß §11 ArbZG zu gewähren. Ist die Arbeitnehmerin erkrankt und infolgedessen arbeitsunfähig, ist dies unverzüglich mitzuteilen. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, sich innerhalb von 3 Tagen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen zu lassen. Das Arbeitsentgelt wird bei Krankheit bis zu einer Dauer von 6 Wochen weitergezahlt. Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses darf die Arbeitnehmerin keine Nebenbeschäftigung ausüben, die die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder die Interessen der Arbeitgeberin in sonstiger Weise beeinträchtigen kann. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die Arbeitgeberin vor jeder Aufnahme einer Nebenbeschäftigung zu informieren. Zu den Aufgaben einer Kinderfrau gehört die Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern. Diese bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung der/des zu betreuenden Kinder /Kindes. Die Ausgestaltung der Tätigkeit hängt vom Alter und Entwicklungsstand der Kinder (bei kleinen Kin- dern mehr pflegerische Anteile, bei älteren Kindern mehr fördernde Anteile) und von der Betreuungs- zeit (Wachzeiten/ Schlafenszeiten) ab. Die Kinderfrau ist weisungsgebunden tätig. Zur Kinderbetreuung gehören in der Regel die Bereiche der Haushaltsführung, die unmittelbar mit der Betreuung des Kindes zusammenhängen: • z.B.: kochen für das Kind • aufräumen, ggf. putzen nach Aktivitäten, wie kochen, backen, basteln mit dem Kind außerdem gehören dazu • spontane, aus der Situation heraus notwendige Arztbesuche (Notfall, Erkrankung) • Begleitung zu Terminen des Kindes (z.B. Sport- und Musikunterricht) • Unterstützung des (vor allem älteren) Kindes bei der Kontaktpflege zu anderen Kindern • Wegbegleitung Kindergarten /ggf. Schule Die Tätigkeit der Kinderfrau ist von rein hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Putzfrau, Haushälterin) klar abzugrenzen. Hierzu gehören z.B.: kochen für alle, waschen, bügeln, einkaufen, Gartenarbeit, Pflege von Pflanzen und Haustieren. Diese Tätigkeiten können nicht öffentlich gefördert werden. Außerhalb der öffentlich geförderten Zeiten können diese Tätigkeiten im Arbeitsumfang enthalten sein. Die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin ...
Sonderregelung. Bei Haushaltsversicherungen gilt: Wird der Wohnsitz verlegt, so übersiedelt der Vertrag an die neue Adresse, sofern dort nicht bereits eine ausreichende Haushaltsversicherung mit einem vor Übersiedlung liegenden Beginndatum besteht. Bei Verträgen ab den ABH 1989 kann der Versicherungsnehmer ferner den Vertrag bei Übersiedlung kündigen, sofern er vor Beginn der Übersiedlung dem Versicherer gegenüber die Kündigung samt Begründung ausspricht. Für Betriebsgesamtversicherungen gilt: Übersiedelt ein Betrieb an eine neue, noch nicht versicherte Adresse, können die Sachversicherungen (nicht aber Betriebshaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung) zum Tag der Übersiedlung gekündigt werden.
Sonderregelung für Einrichtungen der Kinder- bzw. Jugendhilfe und Einrichtungen, in denen Menschen mit psychiatrischen Auffälligkeiten betreut werden Anlage 2 zum KTD*
Sonderregelung. Im Falle einer unvorhergesehenen Notwendigkeit eines Wet lease-in (z.B.: auf Grund eines technischen Gebrechens (Aircraft on Ground, AOG)) ist ein Antrag auf Genehmigung, wenn das vermietende (europäische) Luftfahrtunternehmen nicht bereits in der Genehmigungsliste enthalten ist, innerhalb von 7 Werktagen bei der ACG, wie in Punkt 4.1. beschrieben, nachzureichen.