Sonderregelung Musterklauseln

Sonderregelung. Die vermögenswirksame Anlage in bestimmten Fondsanteilen erfolgt nach den Vorschriften des Vermögensbildungsgesetzes auf einem gesonderten Unterdepot im UnionDepot (ver- mögenswirksames Unterdepot). Der Anleger kann Rechte aus einem vermögenswirksamen Unterdepot im UnionDepot nicht an Dritte abtreten, verpfänden, beleihen oder auf andere Weise belasten. Eine Bevollmächtigung zu einer Verfügung über das vermögenswirksame Unterdepot im UnionDepot ist nur auf den Todesfall möglich. Entgegen Ziffer 5.5 und Ziffer 5.6 der Bedingungen für UnionDepots können Anteilscheine weder ein- noch ausgeliefert werden. Die jährlichen Ausschüttungen der Fonds werden nicht ausgezahlt.
Sonderregelung. Bei einem Vertrag mit den Merkmalen gemäß III. Nr. 1.c kann für den Zeitraum bis zum gemeinsamen Vertragsende ein Mehrjährigkeitsra- batt in der in Abschnitt b) angegebenen Höhe gewährt werden.
Sonderregelung. Ersetzbare und erzwingbare Betriebs­ vereinbarungen Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstellen Sitz der Schlichtungsstelle
Sonderregelung. Für folgende Berufe genügt es, wenn sich das Tätig- keitsverbot vollständig darauf bezieht, Patienten zu behandeln, zu versorgen oder zu betreuen: – Human- oder Zahnmediziner, – Student der Human- oder Zahnmedizin oder – medizinisch behandelnder bzw. pflegerischer Be- ruf mit Patientenkontakt. Dazu zählen zum Bei- spiel – Krankenschwestern und Krankenpfleger, – Altenpflegerinnen und Altenpfleger, – Hebammen und Entbindungspfleger und – Arzthelferinnen und Arzthelfer. Für Human- und Zahnmediziner sowie Studenten der Human- und Zahnmedizin gilt: Anstelle des behördli- chen Nachweises können auch wir die Gefahr der Ansteckung beurteilen. Dies muss anhand objektiver Kriterien geschehen und dem aktuellen Stand der me- dizinischen Wissenschaft entsprechen. Im Zweifel holen wir dazu ein Gutachten eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin ein. Die Kosten dafür übernehmen wir. Ausstieg aus dem Beruf
Sonderregelung. Der von der DR zur DB AG übergeleitete Arbeitnehmer erhält eine monatliche Versor- gungsleistung in Höhe von 51,13 EUR, sofern die nach den übrigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags errechnete monatliche Versorgungsleistung geringer ist und die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind.
Sonderregelung. Nasaler attenuierter Influenza-Lebendimpfstoff (LAIV)
Sonderregelung. Im Falle einer unvorhergesehenen Notwendigkeit eines Wet lease-in (z.B.: auf Grund eines technischen Gebrechens (Aircraft on Ground, AOG)) ist ein Antrag auf Genehmigung, wenn das vermietende (europäische) Luftfahrtunternehmen nicht bereits in der Genehmigungsliste enthalten ist, innerhalb von 7 Werktagen bei der ACG, wie in Punkt 4.1. beschrieben, nachzureichen.
Sonderregelung. Wird für ein grundsätzlich genehmigungsfreies Hilfsmittel ausnahmsweise eine Genehmigung benötigt, ist im eKV die Produktbesonderheit 9999999999 und eine Begründung für die Einreichung anzugeben. Diese Produktbesonderheit gilt nur für diesen einzelnen Sachverhalt. Techniker Krankenkasse/HEK Protokollnotiz zum Rahmenvertrag Gültig ab 01.02.2022 Seite 1 von 1 Innungsverband für OST NRW Anlage 1 zum Rahmenvertrag Schuhe PG 31 2022 Vereinbarung über die Lieferung von orthopädischen Maßschuhen, orthopädischen Zurichtungen an konfektionierten Schuhen, konfektionierten Therapieschuhen und Änderungen/Instandsetzungen an orthopädischen Schuhen sowie Sonstigem (Produktgruppe 31) § 1 Liefervoraussetzungen 1. Grundlage für die Auswahl der geeigneten Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen ist die ärztliche Verordnung. Enthält die ärztliche Verordnung keine konkreten Angaben zur erforderlichen Versorgung, ermittelt der Leistungserbringer auf Basis des Befundes und der Zuordnungstabelle in Anhang 1a zur Anlage 1 die für den Versicherten notwendige Versorgung. Ausnahme: bei Diabetesversorgungen müssen ausführliche Angaben zum Diabetestyp (Typ I bis VI) und die dazugehörige Risikoklasse auf der ärztlichen Verordnung enthalten sein. Ist dies nicht der Fall muss eine Klärung mit dem behandelnden Arzt herbei- geführt werden. 2. Kommen mehrere Kategorien bei einem Befund in Betracht, sind die erforderlichen Ausstattungsmerkmale der orthopädischen Maßschuhe maßgeblich für die Auswahl der Kategorie. In diesen Fällen ist die Aus- xxxx der bedarfsgerechten Kategorie unter Anwendung der Zuordnungstabelle in Anhang 1a zur Anlage 1 immer mit der niedrigst möglichen Kategorie zu beginnen („Kaskaden-Versorgung). 3. Nach der Auswahl der geeigneten Versorgung erstellt der Leistungserbringer den individuellen Leisten. 4. Für preislich geregelte Produkte ist der Krankenkasse im Vorfeld der Versorgung mit orthopädischen Maß- schuhen eine Versorgungsanzeige gem. § 6 Ziffer 4 des Rahmenvertrages unter Beifügung der ärztlichen Verordnung zur leistungsrechtlichen Prüfung einzureichen. Für die Versorgung mit orthopädischen Maß- schuhen ist der Versorgungsanzeige gem. § 6 Ziffer 4 des Rahmenvertrages zwingend das in Anhang 1c zur Anlage 1 geregelte Formular vollständig ausgefüllt beizufügen. Wird ein Versicherter erstmalig mit orthopädischen Maßschuhen versorgt, ist dem MD - auf dessen Ver- langen oder auf Anforderung der Krankenkasse - zusätzlich die bemaßte Trittspur zu übersenden. Die bemaßt...
Sonderregelung. Mehrleistungen und administrativer Mehraufwand der Pensionskasse aufgrund von Sonderregelungen bei unverschuldeter Nichtwiederernennung oder Entlassung sind der Pensionskasse vom Arbeitgeber zurückzuerstatten.
Sonderregelung. Verursacht die Weitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen eine Gefährdung der wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens, können Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen. Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes und der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen während der Laufzeit der Sonderregelung. Die übertariflichen Zulagen werden durch die Erhöhung der Tarifentgelte nicht berührt. Bisher gezahlte höhere Sätze als die in § 3 oder in Anlage 1 vereinbarten dürfen aus Anlass dieses Tarifvertrages nicht herabgesetzt werden. In Betrieben, die ERA noch nicht eingeführt haben, gelten anstelle der §§ 2 und 3 dieses Tarifvertrages die in Anlage 2 aufgeführten Erhöhungen. Die für diese Betriebe geltenden Tabellen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen sind Bestandteil dieses Tarifvertrages (Anlagen 3). Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen (ERA) vom 13. Mai 2016. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, erstmals zum 31. Xxxx 2020, gekündigt werden. Stuttgart, den 6. Februar 2018