Arbeitszeit und Freizeit. Ein vereinfachtes System in Papierform oder als Excel-Tabelle bietet auch die Kontrollstelle in Basel an (siehe xxx.x-xxx.xx, Downloads). Dieses System erfüllt jedoch ausdrücklich nur die Erfordernisse des L-GAV an eine Arbeitszeiterfassung, nicht jedoch die Anforderungen des Ar- beitsgesetzes. V Lohnersatz und Sozialversicherungen
Arbeitszeit und Freizeit. Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittli- che wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützli- xxxx Xxxxx durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen.
Arbeitszeit und Freizeit. Die Aufbewahrungsfrist der Lohnabrechnungen und der notwendigen Unterlagen von 10 Jahren leitet sich aus den Verjährungsfristen in OR Art. 128 ab.
Arbeitszeit und Freizeit. Die Sollarbeitszeit berechnet sich aufgrund der effektiven Kalendertage und unabhängig der be- zogenen Ruhetage: Februar (28 Tage), Xxxx (31 Tage), April (30 Tage) usw. Beispiele • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 42-Stunden-Woche Februar 28 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 168 Stunden Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 186 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 180 Stunden Mai 31 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 186 Stunden Juni 30 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 180 Stunden Total = 900 Stunden • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 43,5-Stunden-Woche (Saisonbetrieb) Dezember 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden Januar 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden Februar 28 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 174,00 Stunden Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 186,42 Stunden Total = 938,34 Stunden • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 45-Stunden-Woche (Kleinbetrieb) Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 192,86 Stunden Mai 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden Juni 30 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 192,86 Stunden Juli 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden Total = 983,59 Stunden • Sollarbeitszeit für einen befristeten Vertrag in einem Saisonbetrieb (Wintersaison vom 20. Dezember – 15. April) Dezember 20.–31. = 12 Tage Januar 01.–31. = 31 Tage Februar 01.–28. = 28 Xxxx Xxxx 01.–31. = 31 Tage April 01.–15. = 15 Tage Total = 117 Tage 117 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 727,07 Stunden Für die Abrechnung von Soll- und Ist-Zeit über längere Perioden, insbesondere am Ende des Arbeitsverhältnisses, spielt die Berechnungsperiode (Wochen-, Monats-, Saison- oder Jahrespe- riodizität) keine Rolle. Abwesenheitstage wegen Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militär wer- den für die Berechnung der Sollarbeitszeit abgezogen. Abwesenheitstage wegen Feiertagen (Art. 18 L-GAV), Bildungsurlaub (Art. 19 L-GAV) und be- zahlten arbeitsfreien Tagen (Art. 20 L-GAV) reduzieren bei einer 42-Stunden-Woche die Soll- Arbeitszeit um 8,4 Stunden (42 Stunden : 5 Arbeitstage = 8,4 Stunden) oder müssen in der Ist- Arbeitszeit mit 8,4 Stunden erfasst werden. Beispiel Berechnung der Sollarbeitszeit pro Saison in einem Saisonbetrieb • Die Saison dauert vom 20. Dezember 2016 bis 15. April 2017, d.h. 117 Tage. Der Mitarbeiter hat 7 Ferientage (Kalendertage) und einen Feiertag bezogen, und war 5 Tage krank. Die Soll-Arbeitsze...
Arbeitszeit und Freizeit. Von der Überstundenarbeit ist die Überzeitarbeit zu unterscheiden Überzeitarbeit nach Arbeitsgesetz liegt vor, wenn der Mitarbeiter über die gesetzliche wöchentli- che Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 50 Stunden gemäss Art. 9 Arbeitsgesetz hinaus Arbeit leistet. Leistet der Mitarbeiter Überzeitarbeit, ist für die Überzeitarbeit ein Lohnzuschlag von we- nigstens 25% auszurichten. Eine Auszahlung von geleisteter Überzeitarbeit zu 100% des Brutto- xxxxxx ist ausgeschlossen und eine Kompensation der Überzeitarbeit ist nur im Einverständnis mit dem Mitarbeiter möglich. Beispiel Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Been- digung eines Arbeitsverhältnisses (Basis 42-Stunden-Woche, 5 Wochen Ferien) Annahmen: Anstellungsdauer: 1. Xxxx 2016 – 31. Dezember 2017 (= 22 Monate, 671 Kalendertage) Bruttolohn pro Monat: CHF 4120.– Bezogene Ruhetage: 167 Tage Bezogene Feiertage: 0 Tage Bezogene Ferien: 62 Tage Krankheit: 36 Tage Geleistete Arbeitsstunden: 3455 Stunden Berechnung: Ruhe- und Feiertageabrechnung Ruhetageanspruch: 671 Tage – 98 Tage (62 Ferien + 36 Krankheit) : 7 Tage × 2 Tage = 163,71 Tage Feiertageanspruch: 22 Monate × 0,5 Tage = 11,00 Tage Guthaben Ruhe- und Feiertage total = 174,71 Tage ./. bezogene Ruhe- und Feiertage = 167,00 Tage Restguthaben Ruhe- und Feiertage = 7,71 Tage Ferienabrechnung Ferienanspruch: 22 Monate × 2,92 Tage = 64,24 Tage ./. bezogene Ferien = 62,00 Tage Restguthaben Ferien = 2,24 Tage Arbeitszeitabrechnung Soll-Arbeitszeit: 671 Tage – 98 Tage (62 Ferien + 36 Krankheit) : 7 Tage × 42 Stunden = 3438,00 Stunden Durch Verrechnung bezogener oder kompensierter Feier- tage: angerechneter Mehrbezug von Ruhetage 3,29 (Anspruch Feiertage 11 – auszuzahlende Tage 7,71 = bezogene Feiertage 3,29) × 8,4 Stunden = 27,63 Stunden
Arbeitszeit und Freizeit. Arbeitszeit / Überstunden
1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit beträgt für alle gastgewerblichen Mitarbeiter höchstens – 42-Stunden pro Woche – 43,5-Stunden pro Woche in Saisonbetrieben gemäss Anhang 1 – 45-Stunden pro Woche in Kleinbetrieben gemäss Anhang 1
2 Die Essenszeit ist nicht Arbeitszeit. Sie beträgt je Mahlzeit mindestens eine halbe Stunde. Muss sich der Mitarbeiter während der Essenszeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten, gilt sie als Arbeitszeit.
3 Die Erfassung der Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 21.
4 Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durch- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen.
5 Überstunden sind zu 100 % des Bruttolohnes zu bezahlen, wenn der Betrieb die Arbeitszeit gemäss Art. 21 erfasst, dem Mitarbeiter monat- lich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert und die Aus- zahlung der Überstunden vor der letzten Lohnzahlung erfolgt. Übersteigt der Überstundensaldo am Ende eines Monats 200 Stunden, sind die über 200 Stunden hinausgehenden Überstunden zwingend zusammen mit dem Lohn des Folgemonats auszuzahlen.
6 Überstunden müssen zwingend zu 125 % des Bruttolohnes bezahlt werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstunden- saldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden erst mit der letzten Lohnzahlung erfolgt.
Arbeitszeit und Freizeit. Mit Mitarbeitern, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mindestens CHF 6750.– beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeits- vertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden.
Arbeitszeit und Freizeit. Art. 15 Arbeitszeit / Überstunden
Arbeitszeit und Freizeit. Die Aufbewahrungsfrist der Lohnabrechnungen und der notwendigen Unterlagen von 5 Jahren leitet sich aus den Verjährungsfristen in OR Art. 128 ab.
Arbeitszeit und Freizeit