Arbeitszeit und Freizeit Musterklauseln

Arbeitszeit und Freizeit. Ein vereinfachtes System in Papierform oder als Excel-Tabelle bietet auch die Kontrollstelle in Basel an (siehe xxx.x-xxx.xx, Downloads). Dieses System erfüllt jedoch ausdrücklich nur die Erfordernisse des L-GAV an eine Arbeitszeiterfassung, nicht jedoch die Anforderungen des Ar- beitsgesetzes. V Lohnersatz und Sozialversicherungen‌‌
Arbeitszeit und Freizeit. 4 Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittli- che wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützli- xxxx Xxxxx durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen.
Arbeitszeit und Freizeit. Die Aufbewahrungsfrist der Lohnabrechnungen und der notwendigen Unterlagen von 10 Jahren leitet sich aus den Verjährungsfristen in OR Art. 128 ab.
Arbeitszeit und Freizeit. Die Sollarbeitszeit berechnet sich aufgrund der effektiven Kalendertage und unabhängig der be- zogenen Ruhetage: Februar (28 Tage), Xxxx (31 Tage), April (30 Tage) usw. Beispiele • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 42-Stunden-Woche Februar 28 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 168 Stunden Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 186 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 180 Stunden Mai 31 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 186 Stunden Juni 30 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 180 Stunden Total = 900 Stunden • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 43,5-Stunden-Woche (Saisonbetrieb) Dezember 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden Januar 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden Februar 28 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 174,00 Stunden Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 186,42 Stunden Total = 938,34 Stunden • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 45-Stunden-Woche (Kleinbetrieb) Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 192,86 Stunden Mai 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden Juni 30 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 192,86 Stunden Juli 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden Total = 983,59 Stunden • Sollarbeitszeit für einen befristeten Vertrag in einem Saisonbetrieb (Wintersaison vom 20. Dezember – 15. April) Dezember 20.–31. = 12 Tage Januar 01.–31. = 31 Tage Februar 01.–28. = 28 Xxxx Xxxx 01.–31. = 31 Tage April 01.–15. = 15 Tage Total = 117 Tage 117 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 727,07 Stunden Für die Abrechnung von Soll- und Ist-Zeit über längere Perioden, insbesondere am Ende des Arbeitsverhältnisses, spielt die Berechnungsperiode (Wochen-, Monats-, Saison- oder Jahrespe- riodizität) keine Rolle. Abwesenheitstage wegen Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militär wer- den für die Berechnung der Sollarbeitszeit abgezogen. Abwesenheitstage wegen Feiertagen (Art. 18 L-GAV), Bildungsurlaub (Art. 19 L-GAV) und be- zahlten arbeitsfreien Tagen (Art. 20 L-GAV) reduzieren bei einer 42-Stunden-Woche die Soll- Arbeitszeit um 8,4 Stunden (42 Stunden : 5 Arbeitstage = 8,4 Stunden) oder müssen in der Ist- Arbeitszeit mit 8,4 Stunden erfasst werden. Beispiel Berechnung der Sollarbeitszeit pro Saison in einem Saisonbetrieb • Die Saison dauert vom 20. Dezember 2016 bis 15. April 2017, d.h. 117 Tage. Der Mitarbeiter hat 7 Ferientage (Kalendertage) und einen Feiertag bezogen, und war 5 Tage krank. Die Soll-Arbeitsze...
Arbeitszeit und Freizeit. Von der Überstundenarbeit ist die Überzeitarbeit zu unterscheiden Überzeitarbeit nach Arbeitsgesetz liegt vor, wenn der Mitarbeiter über die gesetzliche wöchentli- che Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 50 Stunden gemäss Art. 9 Arbeitsgesetz hinaus Arbeit leistet. Leistet der Mitarbeiter Überzeitarbeit, ist für die Überzeitarbeit ein Lohnzuschlag von we- nigstens 25% auszurichten. Eine Auszahlung von geleisteter Überzeitarbeit zu 100% des Brutto- xxxxxx ist ausgeschlossen und eine Kompensation der Überzeitarbeit ist nur im Einverständnis mit dem Mitarbeiter möglich. Beispiel Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Been- digung eines Arbeitsverhältnisses (Basis 42-Stunden-Woche, 5 Wochen Ferien) Annahmen: Anstellungsdauer: 1. Xxxx 2016 – 31. Dezember 2017 (= 22 Monate, 671 Kalendertage) Bruttolohn pro Monat: CHF 4120.– Bezogene Ruhetage: 167 Tage Bezogene Feiertage: 0 Tage Bezogene Ferien: 62 Tage Krankheit: 36 Tage Geleistete Arbeitsstunden: 3455 Stunden Berechnung: Ruhe- und Feiertageabrechnung Ruhetageanspruch: 671 Tage – 98 Tage (62 Ferien + 36 Krankheit) : 7 Tage × 2 Tage = 163,71 Tage Feiertageanspruch: 22 Monate × 0,5 Tage = 11,00 Tage Guthaben Ruhe- und Feiertage total = 174,71 Tage ./. bezogene Ruhe- und Feiertage = 167,00 Tage Restguthaben Ruhe- und Feiertage = 7,71 Tage Ferienabrechnung Ferienanspruch: 22 Monate × 2,92 Tage = 64,24 Tage ./. bezogene Ferien = 62,00 Tage Restguthaben Ferien = 2,24 Tage Arbeitszeitabrechnung Soll-Arbeitszeit: 671 Tage – 98 Tage (62 Ferien + 36 Krankheit) : 7 Tage × 42 Stunden = 3438,00 Stunden Durch Verrechnung bezogener oder kompensierter Feier- tage: angerechneter Mehrbezug von Ruhetage 3,29 (Anspruch Feiertage 11 – auszuzahlende Tage 7,71 = bezogene Feiertage 3,29) × 8,4 Stunden = 27,63 Stunden
Arbeitszeit und Freizeit. Arbeitszeit / Überstunden
Arbeitszeit und Freizeit. Art. 15 Arbeitszeit / Überstunden Art. 16
Arbeitszeit und Freizeit. Die Aufbewahrungsfrist der Lohnabrechnungen und der notwendigen Unterlagen von 5 Jahren leitet sich aus den Verjährungsfristen in OR Art. 128 ab.
Arbeitszeit und Freizeit 

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.