Common use of Sondervertragsbedingungen für Rahmenaufträge Clause in Contracts

Sondervertragsbedingungen für Rahmenaufträge. Ein Rahmenauftrag ist eine zwischen dem Kunden und uns vereinbarte mengenmäßige Festlegung des Gesamtbedarfs eines bestimmten Verpackungstyps für einen Zeitraum, der maximal 6 Monate beträgt. Werden Rahmenaufträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten geschlos- sen, so wird uns der Kunde seine Abrufmengen für einen Zeitraum von jeweils 6 Monaten im vorhinein bekanntgeben. Die Abrufmenge für die erste derartige Periode ist uns bei Vertragsab- schluß bekanntzugeben, die jeweiligen Folgemen- gen spätestens 2 Wochen vor Ablauf der voran- gegangenen Periode. Kürzere Abrufperioden bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinba- rung oder ergeben sich bei einer nicht ein Vielfaches von 6 Monaten betragenen Vertrags- laufzeit am Ende der Vertragsdauer. Wir haben das Recht, die uns gemäß der obigen Bestimmung bekanntgegebene Abrufmenge be- reits bei Eingang der Anrufmeldung in vollem Umfang zu produzieren. Hinsichtlich der Produk- tionsmengen gelten die in unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen über Mengenabweichungen. Der Kunde disponiert innerhalb des von ihm erteilten Rahmenauftrages durch sogenannte Abrufaufträge. Diese Abrufaufträge werden schriftlich erteilt. Die fortlaufende Erfassung der innerhalb des Rahmenauftrages abgerufenen Warenmengen ist zugleich Standkontrolle und für uns sowie für unseren Kunden bindend. Um dem Kunden eine flexiblere Disposition zu ermöglichen, sind wir bereit, innerhalb des Rahmenauftrages produzierte Mengen für die ersten 6 Monate – gerechnet ab Erteilung des Rahmenauftrages bzw. Abrufauftrages – kosten- los einzulagern. Unser Kunde wird die für ihn produzierten Xxxxxx innerhalb dieser 6 Monate jedenfalls in vollem Umfang abnehmen. Restmen- gen, welche nach Ablauf der 6-monatigen Lager- frist noch bei uns vorhanden sind, werden sodann an den Kunden fakturiert. Unser Kunde hat die Möglichkeit, entweder die fakturierte Ware inner- halb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung zur Gänze abzunehmen oder für einen Zeitraum von maximal weiteren 6 Monaten kostenpflichtig bei uns einzulagern. Macht der Kunde von der Einla- gerungsmöglichkeit Gebrauch, werden Lagerko- sten in Höhe von EURO 7.50 pro eingelagerter Palette bzw. von EURO 7.50 pro eingelagerter Preprint-Rolle und begonnenem Einlagerungs- monat berechnet. Diese kostenpflichtige Einlage- rung ist längstens für 6 Monate möglich. Wir werden unseren Kunden einen Monat vor Ablauf dieser maximalen Lagerdauer informieren, mit der Aufforderungen, mit uns einen Liefertermin für die betroffenen Warenmengen zu vereinbaren. Erhalten wir von unserem Kunden keine Rückmel- dung betreffend die Lieferung dieser Warenmen- gen, sind wir berechtigt, dem Kunden zur Waren- abnahme eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen, verbunden mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die gesamte noch vorhan- dene Warenmenge der Vernichtung zuzuführen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver- langen. Kommt es während der Laufzeit von Rahmenver- trägen auf Wunsch des Kunden zu Änderungen im optischen Erscheinungsbild oder in der Mate- rialqualität des vom Rahmenauftrag betroffenen Produktes, so ist der Kunde verpflichtet, von uns bereits produzierte Mengen (Fertigprodukt bzw. Vorprodukte wie z.B. Druckbögen oder bedruckte Preprint-Rollen) von uns gegen Berechnung zu übernehmen. Kommt zwischen unserem Kunden und uns ein Vertrag zustande, der die Lieferung bestimmter Mengen von Verpackungsmaterialien über einen längeren Zeitraum hinweg vorsieht und bei dem unser Kunde die Möglichkeit der Disposition durch Abrufaufträge hat, so gilt als vereinbart, daß der Kunde grundsätzlich zur Abnahme der gesamten im Vertrag aufgeführten Menge ver- pflichtet ist. Vom Kunden definitiv abgerufene Mengen können bei uns bereits bei Eingang der Abrufmitteilung in vollem Umfang produziert werden. Diese Mengen müssen vom Kunden in jedem Falle zum vereinbarten Preis abgenommen werden. Soll der Liefervertrag seitens des Kunden vorzeitig vor Erreichen der gesamten Vertrags- menge beendet werden, so wird der Kunde an uns eine pauschalierte Nichterfüllungsentschä- digung in Höhe von 30 % des Verkaufspreises jener Mengen bezahlen, über die noch nicht durch Abrufauftrag disponiert wurde. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, daß uns durch die Nichterfüllung des Vertrages ein Scha- den gar nicht oder jedenfalls nicht in pauscha- lierter Höhe entstanden sei. Im übrigen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

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Sondervertragsbedingungen für Rahmenaufträge. Ein Rahmenauftrag ist eine zwischen dem Kunden und uns vereinbarte mengenmäßige Festlegung des Gesamtbedarfs eines bestimmten Verpackungstyps für einen Zeitraum, der maximal 6 Monate beträgt. Werden Rahmenaufträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten geschlos- sengeschlossen, so wird uns der Kunde seine Abrufmengen für einen Zeitraum von jeweils 6 Monaten im vorhinein Vorhinein bekanntgeben. Die Abrufmenge für die erste derartige Periode ist uns bei Vertragsab- schluß Vertragsabschluss bekanntzugeben, die jeweiligen Folgemen- gen Folgemengen spätestens 2 Wochen vor Ablauf der voran- gegangenen vorangegangenen Periode. Kürzere Abrufperioden bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinba- rung Vereinbarung oder ergeben sich bei einer nicht ein Vielfaches von 6 Monaten betragenen Vertrags- laufzeit Vertragslaufzeit am Ende der Vertragsdauer. Wir haben das Recht, die uns gemäß der obigen Bestimmung bekanntgegebene Abrufmenge be- reits bereits bei Eingang der Anrufmeldung in vollem Umfang zu produzieren. Hinsichtlich der Produk- tionsmengen Produktionsmengen gelten die in unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen über Mengenabweichungen. Der Kunde disponiert innerhalb des von ihm erteilten Rahmenauftrages durch sogenannte Abrufaufträge. Diese Abrufaufträge werden schriftlich erteilt. Die fortlaufende Erfassung der innerhalb des Rahmenauftrages abgerufenen Warenmengen ist zugleich Standkontrolle und für uns sowie für unseren Kunden bindend. Um dem Kunden eine flexiblere Disposition zu ermöglichen, sind wir bereit, innerhalb des Rahmenauftrages produzierte Mengen für die ersten 6 Monate – gerechnet ab Erteilung des Rahmenauftrages bzw. Abrufauftrages – kosten- los kostenlos einzulagern. Unser Kunde wird die für ihn produzierten Xxxxxx innerhalb dieser 6 Monate jedenfalls in vollem Umfang abnehmen. Restmen- genRestmengen, welche nach Ablauf der 6-monatigen Lager- frist Lagerfrist noch bei uns vorhanden sind, werden sodann an den Kunden fakturiert. Unser Kunde hat die Möglichkeit, entweder die fakturierte Ware inner- halb innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung zur Gänze abzunehmen oder für einen Zeitraum von maximal weiteren 6 Monaten kostenpflichtig bei uns einzulagern. Macht der Kunde von der Einla- gerungsmöglichkeit Einlagerungsmöglichkeit Gebrauch, werden Lagerko- sten Lagerkosten in Höhe von EURO 7.50 pro eingelagerter Palette bzw. von EURO 7.50 pro eingelagerter Preprint-Rolle und begonnenem Einlagerungs- monat Einlagerungsmonat berechnet. Diese kostenpflichtige Einlage- rung Einlagerung ist längstens für 6 Monate möglich. Wir werden unseren Kunden einen Monat vor Ablauf dieser maximalen Lagerdauer informieren, mit der AufforderungenAufforderung, mit uns einen Liefertermin für die betroffenen Warenmengen zu vereinbaren. Erhalten wir von unserem Kunden keine Rückmel- dung Rückmeldung betreffend die Lieferung dieser Warenmen- genWarenmengen, sind wir berechtigt, dem Kunden zur Waren- abnahme Warenabnahme eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen, verbunden mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die gesamte noch vorhan- dene vorhandene Warenmenge der Vernichtung zuzuführen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver- langenverlangen. Kommt es während der Laufzeit von Rahmenver- trägen Rahmenverträgen auf Wunsch des Kunden zu Änderungen im optischen Erscheinungsbild oder in der Mate- rialqualität Materialqualität des vom Rahmenauftrag betroffenen Produktes, so ist der Kunde verpflichtet, von uns bereits produzierte Mengen (Fertigprodukt bzw. Vorprodukte wie z.B. Druckbögen oder bedruckte Preprint-Rollen) von uns gegen Berechnung zu übernehmen. Kommt zwischen unserem Kunden und uns ein Vertrag zustande, der die Lieferung bestimmter Mengen von Verpackungsmaterialien über einen längeren Zeitraum hinweg vorsieht und bei dem unser Kunde die Möglichkeit der Disposition durch Abrufaufträge hat, so gilt als vereinbart, daß dass der Kunde grundsätzlich zur Abnahme der gesamten im Vertrag aufgeführten Menge ver- pflichtet verpflichtet ist. Vom Kunden definitiv abgerufene Mengen können bei uns bereits bei Eingang der Abrufmitteilung in vollem Umfang produziert werden. Diese Mengen müssen vom Kunden in jedem Falle zum vereinbarten Preis abgenommen werden. Soll der Liefervertrag seitens des Kunden vorzeitig vor Erreichen der gesamten Vertrags- menge Vertragsmenge beendet werden, so wird der Kunde an uns eine pauschalierte Nichterfüllungsentschä- digung Nichterfüllungsentschädigung in Höhe von 30 % des Verkaufspreises jener Mengen bezahlen, über die noch nicht durch Abrufauftrag disponiert wurde. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, daß dass uns durch die Nichterfüllung des Vertrages ein Scha- den Schaden gar nicht oder jedenfalls nicht in pauscha- lierter pauschalierter Höhe entstanden sei. Im übrigen Übrigen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

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Sondervertragsbedingungen für Rahmenaufträge. Ein Rahmenauftrag ist eine zwischen dem Kunden und uns vereinbarte mengenmäßige Festlegung des Gesamtbedarfs eines bestimmten Verpackungstyps für einen Zeitraum, der maximal 6 Monate beträgt. Werden Rahmenaufträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten geschlos- sengeschlossen, so wird uns der Kunde seine Abrufmengen für einen Zeitraum von jeweils 6 Monaten im vorhinein Vorhinein bekanntgeben. Die Abrufmenge für die erste derartige Periode ist uns bei Vertragsab- schluß Vertragsabschluss bekanntzugeben, die jeweiligen Folgemen- gen Folgemengen spätestens 2 Wochen vor Ablauf der voran- gegangenen vorangegangenen Periode. Kürzere Abrufperioden bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinba- rung Vereinbarung oder ergeben sich bei einer nicht ein Vielfaches von 6 Monaten betragenen Vertrags- laufzeit Vertragslaufzeit am Ende der Vertragsdauer. Wir haben das Recht, die uns gemäß der obigen Bestimmung bekanntgegebene Abrufmenge be- reits bereits bei Eingang der Anrufmeldung in vollem Umfang zu produzieren. Hinsichtlich der Produk- tionsmengen Produktionsmengen gelten die in unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen über Mengenabweichungen. Der Kunde disponiert innerhalb des von ihm erteilten Rahmenauftrages durch sogenannte Abrufaufträge. Diese Abrufaufträge werden schriftlich erteilt. Die fortlaufende Erfassung der innerhalb des Rahmenauftrages abgerufenen Warenmengen ist zugleich Standkontrolle und für uns sowie für unseren Kunden bindend. Um dem Kunden eine flexiblere Disposition zu ermöglichen, sind wir bereit, innerhalb des Rahmenauftrages produzierte Mengen für die ersten 6 Monate – gerechnet ab Erteilung des Rahmenauftrages bzw. Abrufauftrages – kosten- los einzulagern. Unser Kunde wird die für ihn produzierten Xxxxxx innerhalb dieser 6 Monate der vereinbarten Lagerdauer jedenfalls in vollem Umfang abnehmen. Restmen- genRestmengen, welche nach Ablauf der 6-monatigen Lager- frist Rahmenlaufzeit noch bei uns vorhanden sind, werden sodann an den Kunden fakturiert. Unser Kunde hat die Möglichkeit, entweder die fakturierte Ware inner- halb innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung zur Gänze abzunehmen oder für einen Zeitraum von maximal weiteren 6 Monaten kostenpflichtig bei uns einzulagern. Macht der Kunde von der Einla- gerungsmöglichkeit Einlagerungsmöglichkeit Gebrauch, werden Lagerko- sten in Höhe von EURO 7.50 pro eingelagerter Palette bzw. von EURO 7.50 pro eingelagerter Preprint-Rolle und begonnenem Einlagerungs- monat berechnetdie im Punkt 4 angeführte Lagergebühren fällig. Diese kostenpflichtige Einlage- rung Einlagerung ist längstens für 6 Monate möglich. Wir werden unseren Kunden einen Monat vor Ablauf dieser maximalen Lagerdauer informieren, mit der AufforderungenAufforderung, mit uns einen Liefertermin für die betroffenen Warenmengen zu vereinbaren. Erhalten wir von unserem Kunden keine Rückmel- dung Rückmeldung betreffend die Lieferung dieser Warenmen- genWarenmengen, sind wir berechtigt, dem Kunden zur Waren- abnahme Warenabnahme eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen, verbunden mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die gesamte noch vorhan- dene vorhandene Warenmenge der Vernichtung zuzuführen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver- langenverlangen. Kommt es während der Laufzeit von Rahmenver- trägen Rahmenverträgen auf Wunsch des Kunden zu Änderungen im optischen Erscheinungsbild oder in der Mate- rialqualität Materialqualität des vom Rahmenauftrag betroffenen Produktes, so ist der Kunde verpflichtet, von uns bereits produzierte Mengen (Fertigprodukt bzw. Vorprodukte wie z.B. Druckbögen oder bedruckte Preprint-Rollen) von uns gegen Berechnung zu übernehmen. Kommt zwischen unserem Kunden und uns ein Vertrag zustande, der die Lieferung bestimmter Mengen von Verpackungsmaterialien über einen längeren Zeitraum hinweg vorsieht und bei dem unser Kunde die Möglichkeit der Disposition durch Abrufaufträge hat, so gilt als vereinbart, daß dass der Kunde grundsätzlich zur Abnahme der gesamten im Vertrag aufgeführten Menge ver- pflichtet verpflichtet ist. Vom Kunden definitiv abgerufene Mengen können bei uns bereits bei Eingang der Abrufmitteilung in vollem Umfang produziert werden. Diese Mengen müssen vom Kunden in jedem Falle zum vereinbarten Preis abgenommen werden. Soll der Liefervertrag seitens des Kunden vorzeitig vor Erreichen der gesamten Vertrags- menge Vertragsmenge beendet werden, so wird der Kunde an uns eine pauschalierte Nichterfüllungsentschä- digung Nichterfüllungsentschädigung in Höhe von 30 % des Verkaufspreises jener Mengen bezahlen, über die noch nicht durch Abrufauftrag disponiert wurde. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, daß dass uns durch die Nichterfüllung des Vertrages ein Scha- den Schaden gar nicht oder jedenfalls nicht in pauscha- lierter pauschalierter Höhe entstanden sei. Im übrigen Übrigen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.. Stand: Jänner 2019

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Sondervertragsbedingungen für Rahmenaufträge. Ein Rahmenauftrag ist eine zwischen dem Kunden und uns vereinbarte mengenmäßige Festlegung des Gesamtbedarfs eines bestimmten Verpackungstyps für einen Zeitraum, der maximal 6 Monate beträgt. Werden Rahmenaufträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten geschlos- sengeschlossen, so wird uns der Kunde seine Abrufmengen für einen Zeitraum von jeweils 6 Monaten im vorhinein Vorhinein bekanntgeben. Die Abrufmenge für die erste derartige Periode ist uns bei Vertragsab- schluß Vertragsabschluss bekanntzugeben, die jeweiligen Folgemen- gen Folgemengen spätestens 2 Wochen vor Ablauf der voran- gegangenen vorangegangenen Periode. Kürzere Abrufperioden bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinba- rung Vereinbarung oder ergeben sich bei einer nicht ein Vielfaches von 6 Monaten betragenen Vertrags- laufzeit Vertragslaufzeit am Ende der Vertragsdauer. Wir haben das Recht, die uns gemäß der obigen Bestimmung bekanntgegebene Abrufmenge be- reits bereits bei Eingang der Anrufmeldung in vollem Umfang zu produzieren. Hinsichtlich der Produk- tionsmengen Produktionsmengen gelten die in unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Bestimmungen über Mengenabweichungen. Der Kunde disponiert innerhalb des von ihm erteilten Rahmenauftrages durch sogenannte Abrufaufträge. Diese Abrufaufträge werden schriftlich erteilt. Die fortlaufende Erfassung der innerhalb des Rahmenauftrages abgerufenen Warenmengen ist zugleich Standkontrolle und für uns sowie für unseren Kunden bindend. Um dem Kunden eine flexiblere Disposition zu ermöglichen, sind wir bereit, innerhalb des Rahmenauftrages produzierte Mengen für die ersten 6 Monate – gerechnet ab Erteilung des Rahmenauftrages bzw. Abrufauftrages – kosten- los einzulagern. Unser Kunde wird die für ihn produzierten Xxxxxx innerhalb dieser 6 Monate der vereinbarten Lagerdauer jedenfalls in vollem Umfang abnehmen. Restmen- genRestmengen, welche nach Ablauf der 6-monatigen Lager- frist Rahmenlaufzeit noch bei uns vorhanden sind, werden sodann an den Kunden fakturiert. Unser Kunde hat die Möglichkeit, entweder die fakturierte Ware inner- halb innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung zur Gänze abzunehmen oder für einen Zeitraum von maximal weiteren 6 Monaten kostenpflichtig bei uns einzulagern. Macht der Kunde von der Einla- gerungsmöglichkeit Einlagerungsmöglichkeit Gebrauch, werden Lagerko- sten in Höhe von EURO 7.50 pro eingelagerter Palette bzw. von EURO 7.50 pro eingelagerter Preprint-Rolle und begonnenem Einlagerungs- monat berechnetdie im Punkt 4 angeführte Lagergebühren fällig. Diese kostenpflichtige Einlage- rung Einlagerung ist längstens für 6 Monate möglich. Wir werden unseren Kunden einen Monat vor Ablauf dieser maximalen Lagerdauer informieren, mit der AufforderungenAufforderung, mit uns einen Liefertermin für die betroffenen Warenmengen zu vereinbaren. Erhalten wir von unserem Kunden keine Rückmel- dung Rückmeldung betreffend die Lieferung dieser Warenmen- genWarenmengen, sind wir berechtigt, dem Kunden zur Waren- abnahme Warenabnahme eine Nachfrist von 3 Wochen zu setzen, verbunden mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist die gesamte noch vorhan- dene vorhandene Warenmenge der Vernichtung zuzuführen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu ver- langenverlangen. Kommt es während der Laufzeit von Rahmenver- trägen Rahmenverträgen auf Wunsch des Kunden zu Änderungen im optischen Erscheinungsbild oder in der Mate- rialqualität Materialqualität des vom Rahmenauftrag betroffenen Produktes, so ist der Kunde verpflichtet, von uns bereits produzierte Mengen (Fertigprodukt bzw. Vorprodukte wie z.B. Druckbögen oder bedruckte Preprint-Rollen) von uns gegen Berechnung zu übernehmen. Kommt zwischen unserem Kunden und uns ein Vertrag zustande, der die Lieferung bestimmter Mengen von Verpackungsmaterialien über einen längeren Zeitraum hinweg vorsieht und bei dem unser Kunde die Möglichkeit der Disposition durch Abrufaufträge hat, so gilt als vereinbart, daß dass der Kunde grundsätzlich zur Abnahme der gesamten im Vertrag aufgeführten Menge ver- pflichtet verpflichtet ist. Vom Kunden definitiv abgerufene Mengen können bei uns bereits bei Eingang der Abrufmitteilung in vollem Umfang produziert werden. Diese Mengen müssen vom Kunden in jedem Falle zum vereinbarten Preis abgenommen werden. Soll der Liefervertrag seitens des Kunden vorzeitig vor Erreichen der gesamten Vertrags- menge Vertragsmenge beendet werden, so wird der Kunde an uns eine pauschalierte Nichterfüllungsentschä- digung Nichterfüllungsentschädigung in Höhe von 30 % des Verkaufspreises jener Mengen bezahlen, über die noch nicht durch Abrufauftrag disponiert wurde. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, daß dass uns durch die Nichterfüllung des Vertrages ein Scha- den Schaden gar nicht oder jedenfalls nicht in pauscha- lierter pauschalierter Höhe entstanden sei. Im übrigen Übrigen gelten unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.

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