Common use of Sonstige Beendigungsgründe Clause in Contracts

Sonstige Beendigungsgründe. 17.1 Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers abzugeben. 17.2 Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis. 17.3 Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. 17.4 Das Versicherungsverhältnis endet mit Beendigung der Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die betreffende versicherte Person zum Ende des Monats, in dem die Versicherung in der GKV endet.

Appears in 8 contracts

Samples: Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung