Sonstige Nebenkosten Musterklauseln

Sonstige Nebenkosten. Die folgenden sonstigen Vergütungen und Nebenkosten werden unabhängig von der Pauschalkommission in Rechnung gestellt und dem Fondsvermögen belastet: • Gebühren im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf von Anlagen wie (1) Transaktionskosten (z.B. marktübliche Courtagen und Kommissionen), (2) Steuern und sonstige Abgaben, (3) Kosten im Zusammenhang mit Angleichungsmassnahmen, der Abwicklung von börslichen und ausserbörslichen (OTC-)Geschäften mit Wertpapieren, Devisen und Derivaten und dem Reporting dieser Transaktionen, (4) Kosten für die Verwaltung der Sicherheiten und (5) Kosten für Kapitalmassnahmen (Corporate Actions); • Die Gebühren im Zusammenhang mit dem Erhalt von Researchberichten und Finanzanalysen von Effektenhändlern, finanziellen Gegenparteien oder anderen Anbietern von Researchdiensten; diese Kosten können (a) in den Transaktionskosten ("Bundled Research and Execution Costs") enthalten sein, (b) mit Kommissionsteilungsvereinbarungen ("Commission Sharing Agreement" oder "Research Charge Collection Agreement") finanziert oder (c) den betreffenden Anlagefonds von der Fondsleitung periodisch in Rechnung gestellt werden ("Direct Charges"), sofern diese Researchkosten direkt oder indirekt den betreffenden Teilvermögen zugute kommen; • Kosten für die Überprüfung und Aufrechterhaltung von Qualitätsstandards bei physischen Anlagen; • Honorare für Rechts- und Steuerberater, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater und interne Teams der Fondsleitung, im Zusammenhang mit der Gründung, Änderung, Auflösung, Fusion oder Vereinigung des Anlagefonds oder der Teilvermögen sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefonds und seiner Anleger; • alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter oder die Depotbank verursacht werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.