Common use of Sonstige Pflichten des Unternehmens Clause in Contracts

Sonstige Pflichten des Unternehmens. Das Unternehmen ist gegenüber kapilendo jeweils auf eigene Kosten verpflichtet,  beim Auftreten von Unrichtigkeiten oder Veränderungen der im Vermögensanlagen- Informationsblatt enthaltenen, das Unternehmen betreffenden Angaben während der Finanzierungsphase unverzüglich eine entsprechende Mitteilung gegenüber kapilendo zu machen, so dass kapilendo die betroffenen Angaben bei Bedarf aktualisieren und, wenn und soweit sie unrichtig sind, eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen- Informationsblattes (unter Nennung des Datums der letzten Aktualisierung sowie der Zahl der seit der erstmaliger Erstellung übernommenen Aktualisierungen) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hinterlegen kann;  eine (ggf. aktualisierte) Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblattes mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Unternehmens ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich zu machen und dort solange verfügbar zu halten bis sämtliche Darlehensbeträge der betreffenden Kampagne vollständig zurückgezahlt sind;  einem Anleger oder an der Investition Interessierten auf dessen Anfordern den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht in Textform oder Papierform zu übermitteln;  die Vorschriften über die Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten in § 23 VermAnlG (mit Ausnahme von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VermAnIG), über den Inhalt von Jahresabschlüssen, in § 24 Abs. 1 bis 4 VermAnlG und über die Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist in § 26 VermAnlG zu beachten. Zur Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen sollte das Unternehmen ggf. einen Wirtschaftsprüfer konsultieren.  bei allen Werbemaßnahmen für die Vermögensanlage außerhalb der Plattform die jeweils hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.  Bei partiarischen Nachrangdarlehen (mit zusätzlichem Erfolgszins) gilt: Die Vergütung, die das Unternehmen für das jeweils gewährte Darlehen an die Anleger bezahlt, unterfällt dem Begriff „Zinsen” i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer. Das Unternehmen ist verpflichtet, bei Auszahlung der Vergütung Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt des Unternehmens abzuführen. Hierbei sind auch die individuellen Kirchensteuerabzugsmerkmale (KISTAM) des jeweiligen Anlegers im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldungen zu berücksichtigen. kapilendo beauftragt einen Steuerberater, der für das Unternehmen zum Fälligkeitszeitpunkt die Kapitalertragsteueranmeldungen auf elektronischem Weg erstellt, an die Finanzverwaltung übermittelt und die Erstellung und den Versand der Steuerbescheinigungen vornimmt. Das Unternehmen akzeptiert aus verwaltungstechnischen Gründen und wegen des damit zusammenhängenden Massenverfahrens diese Vorgehensweise und liefert die für die Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen bzw. Angaben. Das Unternehmen hat mit dem beauftragten Steuerberater bereitwillig zu kooperieren. Der beauftragte Xxxxxxxxxxxxx hat die Interessen des Unternehmens und der Anleger unter Beachtung seiner berufsrechtlichen und gesetzlichen Pflichten zu vertreten. Im Übrigen gilt für die Beteiligten das Steuergeheimnis. Steuerrelevante Daten des Anlegers, die für die Abwicklung des Darlehensverhältnisses relevant sind, sind nur mit dessen Zustimmung zu verwenden bzw. an den von kapilendo beauftragten Steuerberater weiterzugeben.  Bei Nachrangdarlehen (ohne zusätzlichen Erfolgszins) und bei klassischen Unternehmenskrediten gilt: Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service- Gutscheine) im Zusammenhang mit dem Darlehen bzw. mit der Zukünftigen (Teil-

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Sonstige Pflichten des Unternehmens. Das Unternehmen ist gegenüber kapilendo Kapilendo jeweils auf eigene Kosten verpflichtet,  beim Auftreten von Unrichtigkeiten oder Veränderungen der im Vermögensanlagen- Vermögensanlagen-Informationsblatt enthaltenen, das Unternehmen betreffenden Angaben während der Finanzierungsphase unverzüglich eine entsprechende Mitteilung gegenüber kapilendo Kapilendo zu machen, so dass kapilendo Kapilendo die betroffenen Angaben bei Bedarf aktualisieren und, wenn und soweit sie unrichtig sind, eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen- Vermögensanlagen-Informationsblattes (unter Nennung des Datums der letzten Aktualisierung sowie der Zahl der seit der erstmaliger Erstellung übernommenen Aktualisierungen) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hinterlegen kann;  eine (ggf. aktualisierte) Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblattes mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Unternehmens ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich zu machen und dort solange verfügbar zu halten bis sämtliche Darlehensbeträge der betreffenden Kampagne vollständig zurückgezahlt sind;  einem Anleger oder an der Investition Interessierten auf dessen Anfordern den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht in Textform oder Papierform zu übermitteln;  die Vorschriften über die Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten in § 23 VermAnlG (mit Ausnahme von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VermAnIG), über den Inhalt von Jahresabschlüssen, in § 24 Abs. 1 bis 4 VermAnlG und über die Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist in § 26 VermAnlG zu beachten. Zur Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen sollte das Unternehmen ggf. einen Wirtschaftsprüfer konsultieren.  bei allen Werbemaßnahmen für die Vermögensanlage außerhalb der Plattform die jeweils hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.  Bei partiarischen Nachrangdarlehen (mit zusätzlichem Erfolgszins) gilt: Die Vergütung, die das Unternehmen für das jeweils gewährte Darlehen an die Anleger bezahlt, unterfällt dem Begriff „Zinsen” i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer. Das Unternehmen ist verpflichtet, bei Auszahlung der Vergütung Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt des Unternehmens abzuführen. Hierbei sind auch die individuellen Kirchensteuerabzugsmerkmale (KISTAM) des jeweiligen Anlegers im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldungen zu berücksichtigen. kapilendo Kapilendo beauftragt einen Steuerberater, der für das Unternehmen zum Fälligkeitszeitpunkt die Kapitalertragsteueranmeldungen auf elektronischem Weg erstellt, an die Finanzverwaltung übermittelt und die Erstellung und den Versand der Steuerbescheinigungen vornimmt. Das Unternehmen akzeptiert aus verwaltungstechnischen Gründen und wegen des damit zusammenhängenden Massenverfahrens diese Vorgehensweise und liefert die für die Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen bzw. Angaben. Das Unternehmen hat mit dem beauftragten Steuerberater bereitwillig zu kooperieren. Der beauftragte Xxxxxxxxxxxxx hat die Interessen des Unternehmens und der Anleger unter Beachtung seiner berufsrechtlichen und gesetzlichen Pflichten zu vertreten. Im Übrigen gilt für die Beteiligten das Steuergeheimnis. Steuerrelevante Daten des Anlegers, die für die Abwicklung des Darlehensverhältnisses relevant sind, sind nur mit dessen Zustimmung zu verwenden bzw. an den von kapilendo Kapilendo beauftragten Steuerberater weiterzugeben.  Bei Nachrangdarlehen (ohne zusätzlichen Erfolgszins) und bei klassischen Unternehmenskrediten gilt: Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service- Gutscheine) im Zusammenhang mit dem Darlehen bzw. mit der Zukünftigen (Teil-.

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Sonstige Pflichten des Unternehmens. Das Unternehmen ist gegenüber kapilendo jeweils auf eigene Kosten verpflichtet,  beim Auftreten von Unrichtigkeiten oder Veränderungen der im Vermögensanlagen- Informationsblatt enthaltenen, das Unternehmen betreffenden Angaben während der Finanzierungsphase unverzüglich eine entsprechende Mitteilung gegenüber kapilendo zu machen, so dass kapilendo die betroffenen Angaben bei Bedarf aktualisieren und, wenn und soweit sie unrichtig sind, eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen- Informationsblattes (unter Nennung des Datums der letzten Aktualisierung sowie der Zahl der seit der erstmaliger Erstellung übernommenen Aktualisierungen) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hinterlegen kann;  eine (ggf. aktualisierte) Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblattes mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Unternehmens ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich zu machen und dort solange verfügbar zu halten bis sämtliche Darlehensbeträge der betreffenden Kampagne vollständig zurückgezahlt sind;  einem Anleger oder an der Investition Interessierten auf dessen Anfordern den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht in Textform oder Papierform zu übermitteln;  die Vorschriften über die Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten in § 23 VermAnlG (mit Ausnahme von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VermAnIG), über den Inhalt von Jahresabschlüssen, in § 24 Abs. 1 bis 4 VermAnlG und über die Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist in § 26 VermAnlG zu beachten. Zur Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen sollte das Unternehmen ggf. einen Wirtschaftsprüfer konsultieren.  bei allen Werbemaßnahmen für die Vermögensanlage außerhalb der Plattform die jeweils hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.  Bei partiarischen Nachrangdarlehen (mit zusätzlichem Erfolgszins) gilt: :Die Vergütung, die das Unternehmen für das jeweils gewährte Darlehen an die Anleger bezahlt, unterfällt dem Begriff „Zinsen” i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer. Das Unternehmen ist verpflichtet, bei Auszahlung der Vergütung Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt des Unternehmens abzuführen. Hierbei sind auch die individuellen Kirchensteuerabzugsmerkmale (KISTAM) des jeweiligen Anlegers im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldungen zu berücksichtigen. kapilendo beauftragt einen Steuerberater, der für das Unternehmen zum Fälligkeitszeitpunkt die Kapitalertragsteueranmeldungen auf elektronischem Weg erstellt, an die Finanzverwaltung übermittelt und die Erstellung und den Versand der Steuerbescheinigungen vornimmt. Das Unternehmen akzeptiert aus verwaltungstechnischen Gründen und wegen des damit zusammenhängenden Massenverfahrens diese Vorgehensweise und liefert die für die Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen bzw. Angaben. Das Unternehmen hat mit dem beauftragten Steuerberater bereitwillig zu kooperieren. Der beauftragte Xxxxxxxxxxxxx hat die Interessen des Unternehmens und der Anleger unter Beachtung seiner berufsrechtlichen und gesetzlichen Pflichten zu vertreten. Im Übrigen gilt für die Beteiligten das Steuergeheimnis. Steuerrelevante Daten des Anlegers, die für die Abwicklung des Darlehensverhältnisses relevant sind, sind nur mit dessen Zustimmung zu verwenden bzw. an den von kapilendo beauftragten Steuerberater weiterzugeben.  Bei Nachrangdarlehen (ohne zusätzlichen Erfolgszins) und bei klassischen Unternehmenskrediten gilt: Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service- Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit dem Darlehen bzw. mit der Zukünftigen (Teil-Teil-)Kreditforderung unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Ist der Anleger eine deutsche Privatperson, werden die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen derzeit mit 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des Darlehensbetrages bzw. des Forderungskaufs durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Wird der Darlehensbetrag bzw. der Forderungskaufpreis aus dem betrieblichen Vermögen des Anlegers bezahlt, werden die Einkünfte als gewerbliche Einkünfte mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Anlegers zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Bei Anlegern, die das Darlehen bzw. eine (Teil-)Kreditforderung über eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft gewähren, unterliegen die Einnahmen den entsprechenden Regelungen über die Unternehmensbesteuerung. Von den Zinsen wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen bzw. mit der Zukünftigen (Teil-)Kreditforderung in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen.

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Sonstige Pflichten des Unternehmens. Das Unternehmen ist gegenüber kapilendo jeweils auf eigene Kosten verpflichtet, beim Auftreten von Unrichtigkeiten oder Veränderungen der im Vermögensanlagen- Informationsblatt enthaltenen, das Unternehmen betreffenden Angaben während der Finanzierungsphase unverzüglich eine entsprechende Mitteilung gegenüber kapilendo zu machen, so dass kapilendo die betroffenen Angaben bei Bedarf aktualisieren und, wenn und soweit sie unrichtig sind, eine aktualisierte Fassung des Vermögensanlagen- Informationsblattes (unter Nennung des Datums der letzten Aktualisierung sowie der Zahl der seit der erstmaliger Erstellung übernommenen Aktualisierungen) bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hinterlegen kann; eine (ggf. aktualisierte) Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblattes mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot auf der Internetseite des Unternehmens ohne Zugriffsbeschränkungen für jedermann zugänglich zu machen und dort solange verfügbar zu halten bis sämtliche Darlehensbeträge der betreffenden Kampagne vollständig zurückgezahlt sind; einem Anleger oder an der Investition Interessierten auf dessen Anfordern den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht in Textform oder Papierform zu übermitteln; die Vorschriften über die Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten in § 23 VermAnlG (mit Ausnahme von § 23 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VermAnIG), über den Inhalt von Jahresabschlüssen, in § 24 Abs. 1 bis 4 VermAnlG und über die Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist in § 26 VermAnlG zu beachten. Zur Einhaltung der vorgenannten Verpflichtungen sollte das Unternehmen ggf. einen Wirtschaftsprüfer konsultieren. bei allen Werbemaßnahmen für die Vermögensanlage außerhalb der Plattform die jeweils hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.  Bei partiarischen Nachrangdarlehen (mit zusätzlichem Erfolgszins) gilt: Die Vergütung, die das Unternehmen für das jeweils gewährte Darlehen an die Anleger bezahlt, unterfällt dem Begriff „Zinsen” i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer. Das Unternehmen ist verpflichtet, bei Auszahlung der Vergütung Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das Finanzamt des Unternehmens abzuführen. Hierbei sind auch die individuellen Kirchensteuerabzugsmerkmale (KISTAM) des jeweiligen Anlegers im Rahmen der Kapitalertragsteueranmeldungen zu berücksichtigen. kapilendo beauftragt einen Steuerberater, der für das Unternehmen zum Fälligkeitszeitpunkt die Kapitalertragsteueranmeldungen auf elektronischem Weg erstellt, an die Finanzverwaltung übermittelt und die Erstellung und den Versand der Steuerbescheinigungen vornimmt. Das Unternehmen akzeptiert aus verwaltungstechnischen Gründen und wegen des damit zusammenhängenden Massenverfahrens diese Vorgehensweise und liefert die für die Erledigung dieser Aufgaben notwendigen Unterlagen bzw. Angaben. Das Unternehmen hat mit dem beauftragten Steuerberater bereitwillig zu kooperieren. Der beauftragte Xxxxxxxxxxxxx hat die Interessen des Unternehmens und der Anleger unter Beachtung seiner berufsrechtlichen und gesetzlichen Pflichten zu vertreten. Im Übrigen gilt für die Beteiligten das Steuergeheimnis. Steuerrelevante Daten des Anlegers, die für die Abwicklung des Darlehensverhältnisses relevant sind, sind nur mit dessen Zustimmung zu verwenden bzw. an den von kapilendo beauftragten Steuerberater weiterzugeben.  Bei Nachrangdarlehen (ohne zusätzlichen Erfolgszins) und bei klassischen Unternehmenskrediten gilt: Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service- Gutscheine) im Zusammenhang mit dem Darlehen bzw. mit der Zukünftigen (Teil-.

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