Sonstige Pflichten und Bestimmungen Musterklauseln

Sonstige Pflichten und Bestimmungen. 18.1. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, sobald bei ihm ein Eigentümerwechsel, wie nachstehend definiert, aller Voraussicht nach bevorsteht. Soweit der Eigentümerwechsel nach dem auf den Auftraggeber anwendbaren Recht der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland eine Anpassung dieser Vereinbarung erfordert, wird der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber die Anpassung im erforderlichen Umfang vereinbaren. Wird die Anpassung vom Auftragnehmer verweigert oder deren Abschluss verzögert, kann der Auftraggeber außerordentlich kündigen, oder Zahlungen an den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsverhältnis, bis zum Abschluss der erforderlichen Anpassungsvereinbarung zurückbehalten. „Eigentümerwechsel“ bedeutet jede Veränderung der Herrschaftsverhältnisse über den Auftragnehmer, gleich ob infolge von Stimmrechtserwerben, Umwandlungen oder Vereinbarungen. Das Vorstehende gilt für Unterauftragnehmer des Auftragnehmers entsprechend.

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