Sonstiges, Allgemeines. (1) Sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Be- schlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit an den personenbezogenen Daten des Auftraggebers bei dem Auftraggeber liegt. (2) Unbeschadet des Weisungsrechts des Auftraggebers gemäß Absatz 11 dieser Vereinbarung bedürfen Ände- rungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen han- delt. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Formerfordernis. (3) Die Regelungen dieser Vereinbarung gelten auch nach einer Beendigung des primären Leistungsverhältnis- ses bis zur vollständigen Vernichtung oder Rückgabe aller personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Auftraggeber fort. (4) Sollten einzelne Teile der hier vorliegenden Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
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Samples: Data Processing Agreement, Vereinbarung Zur Verarbeitung Personenbezogener Daten, Vereinbarung Zur Verarbeitung Personenbezogener Daten