Weisung Musterklauseln

Weisung. Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Speicherung, Pseudonymisierung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete, in der Regel schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden vom Auftraggeber erteilt und können durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt wer- den (Einzelweisung). Die Weisungen des Auftraggebers sind schriftlich oder per E-Mail zu ertei- len.
Weisung. Eine Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Anonymisierung, Berichtigung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag und diese Vereinbarung festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung).
Weisung. (1) Eine Weisung erfolgt regelmäßig durch die Leistungsbeschreibung im Hauptvertrag, sie kann vom Auftraggeber jederzeit bei Bedarf in schriftlicher oder elektronischer Form durch eine einzelne Weisung geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung).
Weisung. 4.1 Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vom Auftraggeber erteilten Weisungen. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer durch das Recht der EU oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, zur Verarbeitung verpflichtet ist. In diesem Fall teilt der Auftragnehmer diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist durch das betreffende Recht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verboten.
Weisung. Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Anonymisierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden anfänglich durch einen Hauptvertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Kommentierung § 1 Generell sollte auf Rechtsnormen verwiesen werden, wenn dort die benötigten Definitionen zu finden sind. Ergänzend werden in diesem Abschnitt die Begrifflichkeiten definiert, welche einerseits für den Vertrag relevant sind, andererseits an anderer Stelle nicht definiert wurden. In § 1 des Muster-AV-Vertrages wird in den Xxxxxx 0-0 daher auf die in DS-GVO, UWG und TMG enthaltenen Definitionen verwiesen, in den Xxxxxx 0 - 27 werden die dort nicht enthaltenen Begriffe „Anonymisierung“, „Unterauftragnehmer“, „Verarbeitung im Auftrag“ sowie „Weisung“ definiert. Literatur Artikel-29-Datenschutzgruppe. (2007) Stellungnahme 4/2007 zum Begriff „personenbezogene Daten“. [Online, zitiert am 2017-02-23]; Verfügbar unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxx/xxxx/xxxxxx/0000/xx000_xx.xxx Artikel-29-Datenschutzgruppe. (2010) Stellungnahme 1/2010 zu den Begriffen „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“. [Online, zitiert am 2017-02-23]; Verfügbar unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxx/ docs/wpdocs/2010/wp169_de.pdf Artikel-29-Datenschutzgruppe. (2011) Stellungnahme 15/2011 zur Definition von Einwilligung. [Online, zitiert am 2017-02-23]; Verfügbar unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxx/xxxx-xxxxxxxxxx/xxxxxxx-00/xxxxxxxxxxxxx/xxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxx/xxxxx/0000/xx000_xx.xxx § 2 Gegenstand des Auftrags Alt. 1 Gegenstand der Vereinbarung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (nachstehend „Daten“ genannt) durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber in dessen Auftrag und nach dessen Weisung im Zusammenhang mit … in Ergänzung des … Vertrags der Parteien vom …, (nachstehend „Hauptvertrag“ genannt“). Die Vereinbarung gilt entsprechend für (Fern-) Prüfung und Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen, wenn dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Der Auftragnehmer erhält Zugriff auf folgende personenbezogene Daten (dadurch, dass der Auftraggeber ihm die Daten bereitstellt oder ihm einen Zugriff auf die Daten ermöglicht), bzw. der A...
Weisung. (1) Eine Weisung durch den behandelnden Arzt erfolgt nicht. Der gesamte Verarbeitungsprozess ist vollautomatisiert.
Weisung. Den Weisungen des Betreuungspersonals der Fraport AG ist Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere in den sicherheitsrelevanten Bereichen. Im Übrigen gilt die Flughafen- Benutzungsordnung, die in den Terminals und auf der Internetseite unter xxx.xxxxxxx.xx veröffentlicht ist.
Weisung. Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Anony- misierung, Sperrung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezoge- nen Daten gerichtete Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag festgelegt; der Auftraggeber hat ein Weisungsrecht im Rahmen dieser vereinbarten Leistung.
Weisung. Weisungen des Verantwortlichen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündlich erteilte Weisungen bestätigt der Verantwortliche unverzüglich, mindestens in Textform. Der Auftragsverarbeiter ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen bestätigt oder geändert wird.
Weisung. Ausgangslage Anschlussvertrag mit der Städtischen Musikschule Illnau-Effretikon