Soziale Einrichtungen. Die islamischen Religionsgemeinschaften und ihre Mitgliedsgemeinden im Lande Bremen sind im Zusammenhang mit der Erfüllung sozialer, sozialpolitischer und wohlfahrtsrechtlicher Aufgaben den anderen freien Trägern der Wohlfahrtspflege auch hinsichtlich der Förderung gleichgestellt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
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