Feuerwehr Musterklauseln

Feuerwehr. Die Ortsfeuerwehr Opfingen wird als Löschzug in die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Freiburg im Breisgau eingegliedert und den anderen Löschzügen der Frei- willigen Feuerwehr gleichgestellt. Der Kommandant der Ortsfeuerwehr Opfingen wird zum Löschzugführer dieses Löschzuges bestellt. Das vorhandene Löschfahrzeug sowie sämtliche Gerätschaften verbleiben im Stadtteil Freiburg-Opfingen. Im Stadtteil Freiburg-Opfingen sollen zur gegebenen Zeit Brandmelder errichtet werden. Die Satzung der Gemeinde Opfingen über die Erhebung der Feuerwehrabgabe vom 5. Dezember 1966 wird aufgehoben.
Feuerwehr. Die Freiwillige Feuerwehr Grötzingen bleibt als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe erhalten. Grundlagen für die Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr Karlsruhe bilden das Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg und die Satzung für die Feuerwehr der Stadt Karlsruhe. Die Abteilung Grötzingen wird bei Bränden und Notständen in ihrem Einsatzbereich gleichzei- tig mit der Berufsfeuerwehr alarmiert und eingesetzt. Arbeitseinsätze ohne besonders kostspielige Aufwendungen kann die Abteilung Grötzingen mit eigenem Gerät auf Anordnung ihres Abteilungskommandanten oder dessen Vertreters selbstständig durchführen. Der Einsatzleiter gibt dem Inspektor vom Dienst bei der Berufsfeu- erwehr Kenntnis von Art, Umfang, Beginn und Beendigung des Einsatzes und stimmt mit ihm den evtl. notwendigen Einsatz der Berufsfeuerwehr ab.
Feuerwehr. (1) Die Aufgaben nach dem Brandschutzhilfeleistungsgesetz (BrSHG) vom 05.10.1970 werden von der öffentlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Oberursel (Taunus)“ ein- heitlich für das gesamte Stadtgebiet wahrgenommen.
Feuerwehr. Die Ortsfeuerwehr Lehen wird als Löschzug Nr. 9 in die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Freiburg im Breisgau eingegliedert und den anderen Löschzügen der Freiwilligen Feuer- wehr gleichgestellt. Der Kommandant der Ortsfeuerwehr Lehen wird zum Löschzug- führer dieses Löschzuges bestellt. Das vorhandene Löschfahrzeug sowie sämtliche Gerätschaften verbleiben im Stadtteil Freiburg-Lehen. Im Stadtteil Freiburg-Lehen sollen zwei Brandmelder errichtet werden. Die Satzung der Gemeinde Lehen über die Erhebung der Feuerwehrabgabe vom 7. Xxxx 1969 wird aufgehoben.
Feuerwehr. 26.1. Für Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Besuchern / Zuschauern stellt die AGH während der Veranstaltungsdauer einen Pikettdienst der Feuerwehr sicher. Der Veranstalter trägt die damit verbundenen Kosten.
Feuerwehr. Art. 48 1 Die Feuerwehr Bern erfüllt die Aufgaben für die fusionierte Ge- meinde. Die Feuerwehr Ostermundigen wird als Kompanie der Milizfeuer- wehr in die Feuerwehr der fusionierten Gemeinde integriert.
Feuerwehr. Die Freiwilligen Feuerwehren der bisherigen Gemeinden Wartha und Göringen bleiben als gleichberechtigte Feuerwehr des Stadtteils Wartha-Göringen beste- hen. Die Wehrführer unterstehen dem Leiter des Brandschutzamtes. Die akti- ven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wählen einen Vertreter (Stadt- brandinspektor), der ihre Belange gegenüber der Gemeinde und dem Leiter des Brandschutzamtes vertritt.
Feuerwehr. Art. 10 Die gemeinsame Feuerwehr erfüllt alle Aufgaben nach übergeordnetem Feuerschutzrecht. Ihre unmittelbare Leitung obliegt dem Feuerwehrkommandanten.
Feuerwehr. Die freiwillige Ortsfeuerwehr Neundorf (Anhalt) bleibt als Grundwehr erhalten, einschließlich der vorhandenen Technik.
Feuerwehr. Derzeit werden die Gemeinden von vier verschiedenen Feuerwehren geschützt. Diese Feuerwehren sollen in einer «Stützpunkt- Feuerwehr Zurzach» vereint werden. Der Hauptstandort dieser Feuerwehr soll in der Ortschaft Bad Zurzach angesiedelt sein. Zur Einhaltung der Leistungsnorm der Gebäude- versicherungsanstalt sind Aussenstandorte nötig.