Straßen Musterklauseln

Straßen. Im Bereich Neu- und Ausbau bei den Bundesfernstraßen sollen bis 2030 im Rahmen einer „Neu- und Ausbauinitiative“ die Maßnahmen aus dem Bundes- verkehrswegeplan verwirklicht werden. Hierfür wird der notwendige Planungs- vorlauf sichergestellt. Aufgabe der Straßenbauämter ist es auch, neben der vorrangigen Gewährleistung der regulären Unterhaltung die zusätzlichen Mit- tel für die Erhaltung umzusetzen, die von knapp 50 Millionen Euro 2014 in den Jahren 2017 bis 2019 auf knapp 90 bis 100 Millionen Euro ansteigen werden. Die Koalitionspartner sprechen sich gegen die Gründung einer sämtliche Bun- desstraßen und Bundesautobahnen zentral verwaltenden Bundesfernstraßen- gesellschaft aus und tragen dazu bei, das bisherige System der Auftragsver- waltung zu verbessern und zu optimieren. Bei den Landesstraßen werden die Koalitionspartner für eine bedarfsgerechte Erhaltung der Landesstraßen sorgen. Dazu werden die Mittel für die Erhaltung der Landesstraßen nach den finanziellen Möglichkeiten aufgestockt, um den Erhaltungsstau auf Landesstraßen abzubauen. Im Bereich der Verkehrsinfrastruktur muss Mecklenburg-Vorpommern der de- mografischen Entwicklung ebenso Rechnung tragen wie den langfristigen fi- nanziellen Möglichkeiten und deshalb das Netz der Landes- und regional be- deutsamen Kommunalstraßen zukunftsfest machen. Das Gesamtstraßennetz in Mecklenburg-Vorpommern soll einer straßenbaulastträgerübergreifenden, integrierten Netzbetrachtung unterzogen werden. Weiteres wird im integrierten Landesverkehrsplan beschrieben. Nahezu jede Fahrt beginnt oder endet auf kommunalen Straßen. Deshalb wer- den die Koalitionspartner prüfen, wie nach einem Auslaufen der Entflechtungs- mittel die kommunale Straßenbauförderung bis zum Ende der EFRE-Förder- periode fortgeführt wird. Die Förderinstrumente des Landes für den Straßen- und Wegebau werden auf das Ziel des Substanzerhalts ausgerichtet und auf- einander abgestimmt. Der Schutz und die Weiterentwicklung der Alleen an den Straßen des Landes werden durch den neuen Alleenerlass des Landes sichergestellt. Im Zuge der Erfassung wichtiger kommunaler Straßen wird auch der Alleenbestand in ei- nem landesweiten Alleenkataster erfasst. Grundlage dafür bildet das bereits für Bundes- und Landesstraßen bestehende System, das in einer ersten Stufe auf Kreisstraßen erweitert wird. Gemeinsam mit den Städten und Gemeinden wird anschließend geprüft, ob in einer zweiten Stufe die Übertragung auch auf den Alleenbestand an Gemeindestraßen wirtschaftl...
Straßen. Der Änderungsbereich ist über die Straßen Königshalt und Schragmüllerstraße an das örtli- che und überörtliche Verkehrsnetz angebunden.
Straßen. Die Stadt Staßfurt verpflichtet sich, die in der Gemeinde Neundorf (Anhalt) gelegenen Gemeindestraßen angemessen zu unterhalten und die Einbindung der Gemeinde Neundorf (Anhalt) in das Rad- und Wanderwegenetz des Landes Sachsen-Anhalt zu gewährleisten.
Straßen. Die Stadt Staßfurt verpflichtet sich, die in der Gemeinde Rathmannsdorf gelegenen Gemeindestraßen angemessen zu unterhalten und die Einbindung der Gemeinde Rathmannsdorf in das Rad- und Wanderwegenetz des Landes Sachsen-Anhalt zu gewährleisten.
Straßen. Beim gut ausgebauten Straßennetz in unserer Region ist es uns wichtig, den Schwerpunkt auf Instandhaltung und mögliche Korrekturen im Netz zu legen. • die geplante L361n in Grevenbroich, die die Erftaue zerstört, mit allen demokratischen Mitteln verhindern. • eine stärkere Kontrolle der Einhaltung der Verkehrsregelungen durch den Rhein- Kreis Neuss, z.B. bei den unerlaubten LKW-Verkehren durch Ortschaften. • einen umweltverträglichen Autobahnanschluss Delrath zur Entlastung der Ortskerne basierend unter anderem auf einem aktuellen Verkehrsgutachten, das insbesondere auch das geänderte Verkehrsaufkommen durch die geplanten Neubaugebiete berücksichtigt. Es müssen alle noch offenen Verfahrensfragen zufriedenstellend beantwortet werden. • dabei berücksichtigen, welches Gewerbe hier angesiedelt und über die AS Delrath abgewickelt werden muss. Dabei ist uns die Ansiedlung möglichst hochwertiger Arbeitsplätze wichtig. • keine klassische Logistik mit hohem LKW-Aufkommen und wenigen Arbeitsplätzen im Vergleich zum Flächenverbrauch. • Gewerbegebiete auf Industriebrachen nachhaltig entwickeln und dafür sorgen, dass ein ökologischer Ausgleich geschaffen wird. • Gewerbegebiete sollen klimaneutral gebaut werden etwa mit Gründächern und Solaranlagen sowie Parkhäusern für Autos und Räder statt Parkplätzen. • zügige Instandsetzung der Fleher Autobahnbrücke A46. • Bau der Umgehungsstraße B477n beschleunigen.
Straßen. Die Stadt Staßfurt verpflichtet sich, die in der Gemeinde Hohenerxleben gelegenen Gemeindestraßen angemessen zu unterhalten. Die Stadt Staßfurt wird sich für den Bau eines Geh- und Radweges zwischen Staßfurt und Hohenerxleben einsetzen. Die Stadt Staßfurt wird konsequent das Ziel verfolgen, dass die Ortsumgehung um Hohenerxleben gebaut wird.
Straßen. Straßenbau im Kreis dient dem Erhalt der Infrastruktur. Neubau ist bei den Kreisstraßen nicht notwendig. Die Prioritätenliste wird für die kommenden Jahre auf der Grundlage der Straßenzustandsuntersuchung beschlossen. Der Landkreis prüft nach dem Modell des Landkreises Limburg-Weilburg die generelle Rekommunalisierung der Pflege, Bauunterhaltung und Bauplanung für Kreisstraßen mit dem Ziel höherer Qualität, besserer Planungssicherheit und Steuerung sowie der Einsparung von Kosten. Bei der Unterhaltung oder der grundhaften Erneuerung der Kreisstraßen ist auf die Schaffung befestigter Banketten an Unfallschwerpunkten zu achten.
Straßen. Die Stadt Staßfurt verpflichtet sich, die in der Gemeinde Löderburg gelegenen Gemeindestraßen angemessen zu unterhalten.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und