Soziale und wirtschaftliche Grundsätze Musterklauseln

Soziale und wirtschaftliche Grundsätze. 1.1 Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Menschenrechte im eigenen Einflussbereich einzuhalten und sich nicht an Menschenrechtsverletzungen mitschuldig zu machen. 1.2 Der LIEFERANT verpflichtet sich, die Gesetze der jeweilig anwendbaren Rechtsordnung einzuhalten, insbesondere diejenigen Gesetze bezüglich Wettbe- werb, Korruption, Schwarzarbeit und Umwelt. 1.3 Der LIEFERANT verpflichtet sich zu fairem Wettbewerb und lehnt unlautere Wettbewerbspraktiken wie zum Beispiel Preis- oder Konditionenabsprachen, Markt- aufteilungen oder abgestimmte Verhaltensweisen mit Wettbewerbern ab. 1.4 Der LIEFERANT verpflichtet sich, die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Gesamtarbeitsverträge, der Normalarbeitsverträge und bei deren Fehlen die orts- und berufsüblichen Vorschriften einzuhalten. 1.5 Der LIEFERANT verpflichtet sich, seine Aktivitäten den nach jeweiligem Landesrecht geltenden Steuervor- schriften auszuüben und die zur Zahlung fälligen Steuern (in der Schweiz: z.B. kantonale und kommu- nale Steuern, direkte Bundessteuer, Mehrwertsteuer) fristgerecht zu entrichten. 1.6 Der LIEFERANT verpflichtet sich, die nach jeweiligem Landesrecht geltenden und zur Zahlung fälligen Sozialversicherungsbeiträge (in der Schweiz: z.B. AHV, IV, EO, FAK, ALV, BVG und UVG) einschliesslich der vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmeranteile fristgerecht zu entrichten. 1.7 Ist der LIEFERANT eine juristische Person, so nimmt er als selbstständiges Unternehmen die notwendigen Anmeldungen für sich und seine Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Ist er keine juristische Person, so muss er nachweisen, dass er als selbst- ständig Erwerbstätiger einer Ausgleichskasse angeschlossen ist. 1.8 Der AUFTRAGGEBER schuldet keine Sozialleistungen (AHV, IV, ALV usw.) oder andere Entschädigungsleis- tungen, insbesondere bei Unfall, Krankheit, Invalidität und Tod, wie auch keine Leistungen der beruflichen Vorsorge. Für den Fall, dass die Sozialversicherungs- behörden die selbstständige Erwerbstätigkeit des LIEFERANTEN nicht anerkennen, kann der AUFTRAG- GEBER allfällige Arbeitgeberbeiträge zurückfordern oder mit dem Honorar verrechnen. 1.9 Der LIEFERANT verpflichtet sich, den Schutz des geistigen Eigentums Dritter zu beachten. 1.10 Der LIEFERANT verpflichtet sich, regelmässig Informa- tionen in sachdienlicher Weise über seine Geschäfts- tätigkeit und -ergebnisse, über soziale und umwelt- relevante Fragen sowie über absehbare Risiken offen zu legen. 1.11 Der LI...

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

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  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB; Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Die rechtlichen Grundlagen sind nicht abschliessend aufgezählt. Der vorliegende GAV erweitert die gesetzlichen Bestimmungen.

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  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.