Überprüfungen Musterklauseln

Überprüfungen. Der Auftragnehmer unterhält ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
Überprüfungen. 10.1 Avaya hat dem Kunden auf schriftliche Anforderung alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser ADV durch Avaya wirksam zu überprüfen. 10.2 Avaya hat dem Kunden nach rechtzeitiger, schriftlicher Anforderung innerhalb angemessener Frist während der üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des normalen Betriebsablaufs Zugang zu den für die Verarbeitungstätigkeiten maßgeblichen Datenverarbeitungsanlagen, Datenbeständen und Dokumentation zu gewähren. Es wird klargestellt, dass Avaya nicht verpflichtet ist, dem Kunden Zugang zu jenen Systemen zu gewähren, die personenbezogene Daten anderer Kunden/Partner von Avaya (Verantwortlichen) verarbeiten. Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung der Überprüfung im Auftrag des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Avaya, die nur aus berechtigtem Grund verweigert werden darf, sowie einer schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung zwi- schen dem Dritten, dem Kunden und Avaya. Der Kunde hat Avaya den/die im Zusammenhang mit einer Überprüfung gemäß Ziffer 10.2 erstellten Prüfbericht(e) zukommen zu lassen. Der Kunde darf den/die Prüfbericht(e) ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner gesetzlichen Prüfungspflicht und/oder zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen dieser ADV verwenden. Der/die Prüfbe- richt(e) stellen vertrauliche Informationen der Parteien gemäß den Bestimmungen des Hauptvertrags dar.
Überprüfungen. Der Auftraggeber hat das Recht, sich durch Stichprobenkontrollen, die mit einer angemessenen Vorlaufzeit bei ATOSS anzumelden sind, von der Einhaltung der gesetzlichen und in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen von ATOSS in den Geschäftsbetrieb zu den üblichen Geschäftszeiten zu überzeugen. Er kann diese Überprüfungen selbst durchführen oder durch von ihm zu benennende, auf Vertraulichkeit nach § 5 dieser Vereinbarung zu verpflichtende, Dritte auf seine Kosten durchführen lassen. Dritte in diesem Sinne dürfen keine Vertreter von Wettbewerbern von ATOSS sein. ATOSS kann der Überprüfung durch einen externen Prüfer widersprechen, wenn der vom Auftraggeber ausgewählte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu ATOSS steht.
Überprüfungen. Während der Laufzeit des Abonnements hat der Datenverantwortliche einmal im Jahr das Recht, vom Datenverarbeiter Informationen einzuholen, die das Handeln im Einklang mit den Pflichten aus Artikel 28 der DSGVO darlegen und der Datenverarbeiter ist verpflichtet, den Datenverantwortlichen bei dieser Überprüfung zu unterstützen. Der Datenverarbeiter ist nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen oder preiszugeben, die gegen geltendes Recht, eine Verschwiegenheitserklärung oder andere Pflichten Dritten gegenüber verstoßen.
Überprüfungen. Überprüfungen der Objektschlüssel haben mindestens jährlich zu erfolgen. Der Betreiber ist für diese jährliche Kontrolle zuständig. Ein entsprechender Termin mit der Feuerwehr ist zu vereinbaren.
Überprüfungen. 1. Zwecks Aufbau und Wahrung des Vertrauens in die wirksame Durchführung dieses Kapitels hat die Einfuhrvertragspartei das Recht, Überprüfungen durchzuführen, unter anderem a) durch Prüfbesuche bei der Ausfuhrvertragspartei, um das Kontrollsystem der Ausfuhrvertragspartei in seiner Gesamtheit oder in Teilen zu überprüfen, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC; die Kosten für diese Prüfbesuche trägt die Vertragspartei, die den Prüfbesuch vornimmt, und b) durch Anforderung von Informationen bei der Ausfuhrvertragspartei über deren Kontrollsystem und die mit diesem System erzielten Kontrollergebnisse. 2. Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführten Prüfbesuche zur Verfügung. 3. Beschließt die Einfuhrvertragspartei, der Ausfuhrvertragspartei einen Prüfbesuch abzustatten, so notifiziert sie der Ausfuhrvertragspartei ihren Besuch mindestens 60 Arbeitstage vor dessen Beginn, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Vereinbarung. Auf etwaige Änderungen dieses Prüfbesuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich. 4. Die Einfuhrvertragspartei übermittelt der Ausfuhrvertragspartei binnen 45 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfungen einen Entwurf des Prüfberichts. Die Ausfuhrvertragspartei kann binnen 30 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Stellungnahmen der Ausfuhrvertragspartei werden dem binnen 30 Arbeitstagen vorzulegenden abschließenden Prüfbericht beigefügt und falls angebracht in diesen eingefügt. Die Einfuhrvertragspartei benachrichtigt die Ausfuhrvertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung, wenn sie bei einer Überprüfung eine bedeutende Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen festgestellt hat.
Überprüfungen. 10.1 Avaya hat dem Kunden auf schriftliche Anforderung alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser ADV durch Avaya wirksam zu überprüfen. 10.2 Avaya hat dem Kunden nach rechtzeitiger, schriftlicher Anforderung innerhalb angemessener Frist während der üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des normalen Betriebsablaufs Zugang zu den für die Verarbeitungstätigkeiten maßgeblichen Datenverarbeitungsanlagen, Datenbeständen und Dokumentation zu gewähren, um dem Kunden die Überprüfung der Erfüllung der Pflichten von Avaya nach dieser ADV zu ermöglichen. Es wird klargestellt, dass Avaya nicht verpflichtet ist, dem Kunden Zugang zu jenen Systemen zu gewähren, die Personenbezogene Daten anderer Kunden/Partner von Avaya (Verantwortlichen) verarbeiten. Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung der Überprüfung im Auftrag des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Avaya, die nur aus berechtigtem Grund verweigert werden darf, sowie einer schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Dritten, dem Kunden und Avaya. Der Kunde hat Avaya den/die im Zusammenhang mit einer Überprüfung gemäß Ziffer 10.2 erstellten Prüfbericht(e) zukommen zu lassen. Der Kunde darf den/die Prüfbericht(e) ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner gesetzlichen Prüfungspflicht und/oder zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen dieser ADV verwenden. Der/die Prüfbericht(e) stellen vertrauliche Informationen der Parteien gemäß den Bestimmungen des Hauptvertrags dar. Dieses Recht zur Überprüfung kann einmal jährlich ausgeübt werden, soweit nicht durch den Kunden darzulegende besondere Umstände weitere Überprüfungen rechtfertigen.
Überprüfungen. 10.1 Savecall hat dem Kunden auf schriftliche Anforderung alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser ADV durch Savecall wirksam zu überprüfen. 10.2 Savecall hat dem Kunden nach rechtzeitiger, schriftlicher Anforderung innerhalb angemessener Frist während der üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des normalen Betriebsablaufs Zugang zu den für die Verarbeitungstätigkeiten maßgeblichen Datenverarbeitungsanlagen, Datenbeständen und Dokumentation zu gewähren. Es wird klargestellt, dass Savecall nicht verpflichtet ist, dem Kunden Zugang zu jenen Systemen zu gewähren, die Personenbezogene Daten anderer Kunden/Partner von Savecall (Verantwortlichen) verarbeiten. Die Beauftragung eines Dritten mit der Durchführung der Überprüfung im Auftrag des Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Savecall, die nur aus berechtigtem Grund verweigert werden darf, sowie einer schriftlichen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem Dritten, dem Kunden und Savecall. Der Kunde hat Savecall den/die im Zusammenhang mit einer Überprüfung gemäß Ziffer 10.2 erstellten Prüfbericht(e) zukommen zu lassen. Der Kunde darf den/die Prüfbericht(e) ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung seiner gesetzlichen Prüfungspflicht und/oder zur Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen dieser ADV verwenden. Der/die Prüfbericht(e) stellen vertrauliche Informationen der Parteien gemäß den Bestimmungen des Hauptvertrags dar.
Überprüfungen. 161. Die Landesregierung wird Anfragen beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes gemäß StUG und der Änderungsgesetze nicht mehr generell und ohne Anhaltspunkte für den Verdacht einer Tätigkeit des Bewerbers für das Ministerium der Staatssicherheit der DDR stellen. Im übrigen verbleibt es in den zu treffenden Einzelfallentscheidungen bei der Anwendung der bisher von der Landesregierung einheitlich zugrunde gelegten Verfahrensweise und Entscheidungshilfen, die auch auf den übrigen öffentlichen Dienst des Landes übertragen werden sollen.
Überprüfungen. Abweichend von Artikel 28.1 der CCAG-FCS erfolgen die einfachen Überprüfungen innerhalb einer Frist von maximal zwei Werktagen ab dem Datum der Lieferung oder der Ausführung der Dienstleistungen. Die eingehenden Überprüfungen erfolgen gemäß Artikel 28.2 der CCAG-FCS innerhalb einer Frist von fünfzehn Tage. Abweichend von Artikel 27.3 der CCAG-FCS teilt die Einrichtung dem Auftragnehmer das für die Überprüfungen festgelegte Datum und Uhrzeit nicht automatisch mit. Der Auftragnehmer kann sich jedoch mit der Einrichtung in Verbindung setzen, um das für die Überprüfungen festgelegte Datum und Uhrzeit zu erfahren, um diesen beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Der Abschluss der Überprüfungen ohne Ablehnung oder Vorbehalt gilt als Zulassung der Lieferungen oder Leistungen. Der Eigentumsübergang erfolgt gemäß den Bestimmungen der CCAG-FCS.