Mängelrüge und Mängelhaftung a.) Reklamationen wegen der Qualität und/oder Quantität der Lieferungen und Leistungen sind bei erkennbaren Mängeln unverzüglich längstens innerhalb 24 Stunden nach der Übernahme/Abnahme der Lieferungen und Leistungen, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb 24 Stunden nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen.
Mängelrüge und Mängelhaftung a) DSS haftet nicht bei Mängeln für die Lieferungen und Leistungen des Service- partners. Mängelrügen begründen kein Zurückbehaltungsrecht und berühren die Verpflichtung zum Ausgleich der Abrechnung nicht, soweit nicht bei Fälligkeit der Abrechnung etwaige Mängel unbestritten oder gegenüber DSS rechtskräftig festgestellt sind.
Mängelrüge und Mängelhaftung a.) Reklamationen wegen der Qualität und/oder Quantität der Lieferungen und Leistungen sind der LUNADIS bei erkennbaren Mängeln unverzüglich längstens innerhalb 24 Stunden nach der Übernahme/ Abnahme der Lieferungen und Leistungen, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb 24 Stunden nach Entdeckung des Mangels, schriftlich anzuzeigen. Mängelrügen haben gegenüber LUNADIS zu erfolgen.
Mängelrüge und Mängelhaftung. 12.1. Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen, bewirken weder eine Abnahme noch einen Verzicht auf SCHESCHY zustehende Rechte. Empfangsquittungen der Warenannahme von SCHESCHY sind keine Erklärungen von uns über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.
Mängelrüge und Mängelhaftung. 8. Жалба за неизправности, отговорност за неизправности
Mängelrüge und Mängelhaftung. 8.1 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, hat er die Ware unverzüglich nach Ablieferung der Ware zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber binnen acht Tagen nach Ablieferung anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen acht Tagen nach Ent- deckung des Mangels anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Lieferung als einwandfrei und genehmigt.
Mängelrüge und Mängelhaftung. Der Auftraggeber wird, sofern die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB gilt, offensichtliche Mängel gegenüber dem Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ablieferung rügen. Mängel, die erst später erkennbar werden, wird der Auftraggeber innerhalb von zehn (10) Tagen nach Entdeckung rügen.
Mängelrüge und Mängelhaftung. Die ESTW sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsab- weichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie bei offenen Mängeln, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln, gerechnet ab Entdeckung, innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen beim Auftragnehmer eingeht. Die gesetzlichen Haftungsansprüche wegen Mängeln stehen den ESTW ungekürzt zu. Bei Waren, bei denen etwa vorhandene Sachmängel trotz unverzüglicher Untersuchung nicht sofort erkennbar sind, verpflichtet sich der Auftragnehmer, sobald der Schaden sofort nach Erkennen geltend gemacht wird, nach Xxxx der ESTW nachzubessern, kostenlos Ersatz zu liefern bzw. die Herstellung eines neuen Werks zu verlangen oder Gutschrift zu erteilen. Das Recht auf Nachbesserung bei sofort erkennbaren Mängeln wird ausdrücklich ausgeschlossen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbe- seitigung oder der Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Ist der Auftrag- nehmer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, so können die ESTW den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Mängelhaftung beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Bauleistung beträgt die Mängelhaftung 5 Jahre.