Spesenentschädigung Musterklauseln

Spesenentschädigung. 9.2 Entschädigung für Dienstreisen / Entschädigungsanspruch 9.3
Spesenentschädigung. Spesen werden gemäss dem Spesen-Reglement der Cargologic entschädigt.
Spesenentschädigung. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf den Ersatz der Reisespesen und Barauslagen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflichten entstehen. Die Spesen werden grundsätzlich entsprechend dem separaten Spesenreglement entschädigt. Die Einzelheiten sind im Anhang II geregelt.
Spesenentschädigung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Auslagen in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion, namentlich für Dienstfahrten.
Spesenentschädigung. Spesen werden gemäss dem Spesenreglement der Swissport Basel entschädigt.
Spesenentschädigung. Arbeitgebende müssen Arbeitnehmenden alle Kosten erstatten, die ihnen bei der Ausführung ihrer Arbeit entstehen. Dies gilt auch für notwendige Ausgaben hin- sichtlich des Unterhalts, wenn Arbeitnehmende fern des üblichen Arbeitsortes beschäftigt sind [→ Spesen ].
Spesenentschädigung. Unter Spesenentschädigung verstehen wir die Rückvergütung von effektiven Auslagen. Dazu gehören folgende Ansätze: • Benutzung öffentlicher Transportmittel • Benutzung des Privatautos: Entschädigung maximal Fr. 0.70 pro Kilometer • Materialkosten Weitere effektive Auslagen sind gegen entsprechende Belege zu entschädigen. Wenn der / die Freiwillige auf die Auszahlung dieser Spesenentschädigungen verzichtet, werden sie als Spende an die Organisation in der Buchhaltung aufgeführt. Es werden keine pauschalen Spesenentschädigungen ausgerichtet, solange für den Verein kein von der Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement besteht. Es werden im Rah- men der Freiwilligenarbeit keine Entschädigungen ausgerichtet, die ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen zur Folge haben. Freiwilligenarbeit erfolgt un- entgeltlich. Einsätze, die mit Stundenlöhnen, Taggeldern oder Monats- bzw. Jahresent- schädigungen entgolten werden, werden nicht als Freiwilligenarbeit bezeichnet.
Spesenentschädigung. Spesenvergütungen für Tätigkeiten im Auftrage der Sektion oder des Vorstandes für Essen, Unterkunft sowie Bahnfahrt 1. Klasse nach Belegen oder eine Kilometer-Entschädigung pro Kilometer CHF 0.70 - Bürospesen wie Telefongebühren, Porti gemäss Abrechnung - Fotokopien pro Kopie schwarz/weiss CHF 0.15 - Fotokopien pro Kopie farbig CHF 0.50 - Ausserordentliche Auslagen wie Essen, Gastgeschenke etc. nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Vorstand oder den Kommissionsleiter nach Belegen Reisespesen zwecks Teilnahme an Vorstandssitzungen, an Sitzungen der Weiterbildungskommission WEKO, an Kommissionssitzungen der Sektion sowie für die Durchführung der Revisionstätigkeit werden nicht vergütet. Die Spesen verstehen sich ohne MWST.
Spesenentschädigung. Für Mitarbeiter, die eine pauschale Spesenvergütung erhalten, gilt das gültige Reglement.
Spesenentschädigung. 2.1. Entschädigung für Auslagen auf Dienstreisen und anderen Amtstä- tigkeiten § 147. Allgemein § 148. Höhe der Vergütung § 149. Vergütungsanspruch im Allgemeinen § 150. Vergütungsanspruch bei mehrtägiger Abwesenheit § 151. Vergütungsanspruch bei Zusammenfallen von Wohnsitz und Reiseziel § 152. Vergütungsanspruch bei ausserordentlicher Beanspruchung § 153. Kostenübernahme durch Dritte § 154. Unvermeidliche Auslagen § 155. Versetzungsentschädigung § 156. Tagungen, Konferenzen, Repräsentationen, Kurse § 157. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln § 158. Rechnungsstellung § 159. Stellungnahme zu Anständen