Spezielle Pflege Musterklauseln

Spezielle Pflege. 1 Bei den Leistungen der speziellen Pflege handelt es sich um Aufgaben der Diagnostik und Therapie aus dem ärzt- lichen Verantwortungsbereich, für deren Veranlassung der jeweils behandelnde Arzt zuständig ist. Ärztlicher Verantwor- tungsbereich
Spezielle Pflege. Die Pflege hängt von meiner Erkrankung ab. PROVINZENZ kümmert sich um mich. Ich soll wieder gesund werden. Die Betreuung richtet sich nach mir. Was möchte ich? Was brauche ich? Was kann ich lernen? Fachleute machen einen Plan für meine Betreuung. Fachleute sind zum Beispiel: • Ärztinnen und Ärzte • Betreuerinnen und Betreuer Meine Betreuung kann sich ändern. Zum Beispiel wenn ich krank werde. Ich brauche vielleicht irgendwann einmal mehr Pflege. Das kostet dann auch mehr Geld. Ich muss um mehr Pflege-Geld ansuchen. Das muss ich bei meiner Sozial-Versicherung machen. Ich muss das nicht selbst machen. Meine Vertreterin oder mein Vertreter kann das machen. PROVINZENZ unterstützt uns dabei. Manche Dinge bekomme ich nur von Fachleuten. Diese Dinge kann mir PROVINZENZ nicht geben. Zum Beispiel: • eine Untersuchung wie bei einer Ärztin oder einem Arzt • eine besondere Therapie Therapie ist ein anderes Wort für Behandlung. • eine ganz spezielle Betreuung PROVINZENZ kennt viele gute Fachleute. PROVINZENZ kann mir Fachleute vermitteln. Dieses Recht habe ich: Ich kann mir meine Ärztin oder meinen Arzt selbst aussuchen. PROVINZENZ empfiehlt mir Ärztinnen und Ärzte. Xxxxxx xxx XXXXXXXXXX begleitet mich. Zum Beispiel zu einer Ärztin oder einem Arzt in der Nähe. Oder zu einem Krankenhaus in der Nähe. Diese Fahrten gehören zu meiner Betreuung bei PROVINZENZ: • die Fahrt zum Arzt oder zur Ärztin • die Fahrt zum Krankenhaus Ich muss dafür nichts bezahlen. Jemand von PROVINZENZ holt meine Medikamente. Das geschieht freiwillig. Das Angebot gilt nur für eine Apotheke in der Nähe. PROVINZENZ gibt mir Slip-Einlagen. Das gilt jetzt. Das kann sich in der Zukunft ändern. Die Kranken-Versicherung bezahlt viele Hilfsmittel. Aber nicht alle. Ich muss manche Hilfsmittel selbst bezahlen. Zum Beispiel einen Rollstuhl. PROVINZENZ hilft mir beim Besorgen von Hilfsmitteln. Zum Beispiel beim Besorgen von einem Rollstuhl. Die Kranken-Kasse bezahlt viele Medikamente. Aber nicht alle. Ich muss manche Medikamente selbst bezahlen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.