Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Musterklauseln

Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung, 2.2 Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlageprodukten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater, 2.3 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen, 2.4 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, 2.5 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden, 2.6 Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voranschlägen, 2.7 Ansprüche wegen der Begutachtung des Wertes von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Unternehmen oder Unternehmensteilen, sofern nicht der Zusatzbaustein Merger- & Akquistionsversicherung gewählt wurde.
Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1 Ansprüche wegen der Tätigkeit als Produktdesigner, Industriedesigner, 2.2 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen. 2.3 Ansprüche wegen Veröffentlichungen verfassungsfeindlicher, rassistischer oder antisemitischer Inhalte, 2.4 Ansprüche wegen Schäden infolge der Organisation oder des Ausrichtens von Preisausschreiben, Lotterien oder sonstigen Glücksspielen, 2.5 Ansprüche wegen nicht zutreffender Vorhersagen oder Berechnungen hinsichtlich in Aussicht gestellter Gutscheine, Rabatte oder sonstiger Gewinne in der Werbung, bei Preisausschreiben oder sonstigen Glücksspielen, 2.6 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren oder blanko indossierten Orderpapieren, 2.7 Ansprüche • wegen der fehlerhaften Darstellung der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation des Versicherungsnehmers, zum Beispiel in Geschäftsberichten, Presseartikeln oder Pressekonferenzen, • wegen fehlerhafter Beratung in finanziellen Fragen sowie der Vermittlung und Vergabe von Darlehen oder Finanzierungen durch den Versicherungsnehmer, • wegen der Verletzung von Steuergesetzen oder -vorschriften. 2.8 Ansprüche im Zusammenhang mit Boulevardjournalismus.
Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1 Ansprüche wegen des Ausfalls oder der mangelhaften Bereitstellung von Internetproviding- oder Telekommunikationsdienstleistungen durch Dritte sowie der Bereitstellung von Gebäuden, Räumlichkeiten oder technischer Infrastruktur (zum Beispiel Wasser- und Stromlieferanten) durch Dritte. Dies gilt nur soweit die Versicherten aufgrund individueller vertraglicher Vereinbarungen auf ihren Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet haben, 2.2 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen.
Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 2.1 Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung; 2.2 Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlageprodukten sowie wegen der Tätigkeit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater; 2.3 Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen; 2.4 Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten; 2.5 Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden; 2.6 Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voranschlägen; 2.7 Ansprüche wegen der Verletzung von Vorschriften des Kartellrechts; 2.8 Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, insbesondere wegen der Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen- und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten- und Ingenieurrisiko).

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.