Spezielle Weiterbildung. 36.1 Die in Art. 35.2 GAV erwähnten zwei Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung im Beruf können für spezielle Aufgaben um zwei weitere Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmende: -Berufsexpert/innen -Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen -Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbildende beschäftigt sind -Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern diese mindestens fünf Jahre in der Branche arbeiten.
36.2 Die Entschädigung ist betriebsindividuell zu regeln. Sofern die speziellen Weiterbildungstage vom Arbeitgebenden entlöhnt werden, steht eine allfällige Entschädigung für die Tätigkeit dem Arbeitgebenden zu.
Spezielle Weiterbildung. 25.1 Die in Art. 24.2 erwähnten zwei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbil- dung können für spezielle Aufgaben um zwei weitere bezahlte Arbeitstage er- höht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperten;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern sie mindestens 5 Jahre in der Branche gearbeitet haben.
25.2 Sofern Mitarbeiter der Kategorien a bis d von dritter Seite entschädigt werden, steht dieses Honorar dem Arbeitgeber zu.
25.3 Die PRK informiert Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein- bis zweimal pro Jahr, welche Veranstaltungen berücksichtigt werden.
Spezielle Weiterbildung. Aufgehoben
Spezielle Weiterbildung. 24.1 In Ergänzung zu der gemäss Art. 23 GAV definierten Weiterbil- dungsförderung können Arbeitnehmende, welche im Rahmen der nachstehenden Tätigkeiten Funktionen ausüben, einen zu- sätzlichen bezahlten Arbeitstag für die Weiterbildung gemäss Bst. a), b), c), d) und e) beanspruchen:
a) Berufsexperten/-innen;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Arbeitnehmende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeit- nehmendenverbände eine nebenamtliche Funktion haben, zur Teilnahme an der Branchenkonferenz;
e) Arbeitnehmende, die im Betrieb mit Gesundheits-, Sicher- heits- und Umweltfragen beauftragt sind.
24.2 Der Anspruch auf diese zusätzlich bezahlten Arbeitstage besteht nur, sofern die betroffenen Arbeitnehmenden die drei bezahlten Arbeits- tage gemäss Art. 23 GAV im gleichen Jahr schon bezogen haben.
24.3 Auch für diese spezielle Weiterbildungsfreistellung gelten Art. 23.3 bis 23.5 GAV.
Spezielle Weiterbildung. 26.1 Die in Artikel 25 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Wei- terbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmenden:
a) Berufsexperten;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen;
c) Mitarbeitende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind;
d) Mitarbeitende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmendenverbän- de eine nebenamtliche Funktion haben.
26.2 Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 26.1 GAV aufgeführten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge.
Spezielle Weiterbildung. 24.1 Die gesamte Arbeitswelt im Heizungs -, Klima-, Lüftungs-, Spenglerei- und Sani- tärinstallationsgewerbe stützt sich innerhalb und ausserhalb der Firmen auf Ar- beitnehmende, die nebst dem Beruf bereit sind, mehr Verantwortung für eine oder mehrere Zusatzaufgaben zu übernehmen.
24.2 Nebst der erwarteten Zuverlässigkeit sind diese Arbeitnehmenden darauf ange- wiesen, sich entsprechende Kenntnisse anzueignen und diese zu erweitern. Die Vertragsparteien vereinbaren deshalb für die nachfolgend genannten Arbeitneh- menden nebst den drei bezahlten Arbeitstagen gemäss Art. 23 einen weiteren bezahlten Arbeitstage zur Weiterbildung:
a) Berufsexperten/-innen
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungswesen,
c) Arbeitnehmende, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäftigt sind,
d) Arbeitnehmende, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitnehmerver- bände eine nebenamtliche Funktion haben,
e) Arbeitnehmende, die im Betrieb mit Gesundheits -, Sicherheits- und Um- weltfragen beauftragt sind.
24.3 Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Artikel 24.2 aufgeführ- ten Arbeitnehmenden im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätig- keit besucht werden, erfolgt über die Berufs- und Vollzugskostenbeiträge.
24.4 Der Anspruch auf diese zusätzlich bezahlten Arbeitstage besteht nur, sofern die betroffenen Arbeitnehmenden die drei bezahlten Arbeitstage gemäss Art. 23 im gleichen Jahr schon bezogen haben.
Spezielle Weiterbildung. II NORMATIVE BESTIMMUNGEN
Spezielle Weiterbildung. 23.1 Die in Art. 22.1 LGAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungs- wesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lernender-Ausbildner be- schäftigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeitneh- merverbände eine nebenamtliche Funktion haben;
e) Teilnahme an der Branchen-Konferenz der vertragsschliessen- den Arbeitnehmerverbände.
23.2 Die Arbeitszeitentschädigung für Kurse, die von den unter Art. 23.1 LGAV aufgeführten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit ihrer anspruchsberechtigten Tätigkeit besucht werden, erfolgt über die Vollzugskostenbeiträge. Im Übrigen gilt Anhang 11 LGAV.
Spezielle Weiterbildung. II Normative Bestimmungen
Spezielle Weiterbildung. 27.1 Die in Art. 26 GAV erwähnten drei bezahlten Arbeitstage pro Jahr für Weiterbildung können für spezielle Aufgaben um zwei Arbeitstage erhöht werden. Diese Regelung gilt für folgende Arbeitnehmer:
a) Berufsexperte;
b) Mitglieder von Aufsichtskommissionen im Berufsbildungs- wesen;
c) Mitarbeiter, die nebenamtlich als Lehrlingsausbilder beschäf- tigt sind;
d) Mitarbeiter, die in einem der vertragsbeteiligten Arbeit- nehmerverbände eine nebenamtliche Funktion haben, sofern dieser mindestens 5 Jahre in der Branche arbeiteten;
e) Delegierte zur Teilnahme an der Branchendelegiertenver- sammlung der Gewerkschaft.