Weiterbildungsförderung Musterklauseln

Weiterbildungsförderung. 23.1 Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden richten ihr Interesse auf die Entwicklung ihres gesamten Branchenbereiches. Perma- nente Weiterbildung ist Teil des beruflichen und privaten Lebens. 23.2 Damit dieses permanente Weiterbildung nicht nur auf die Freizeit des Arbeitnehmenden fällt, vereinbaren die Vertragsparteien fol- gendes: Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen Weiterbildung. 23.3 Die Regelung von Art. 23.2 GAV gilt insbesondere für Kurse, Semina- re und andere Bildungsveranstaltungen, welche durch eine der Ver- tragsparteien oder durch die PK oder die PLK durchgeführt werden. 23.4 Der Zeitpunkt solcher Absenzen im Betrieb gemäss Art. 23.2 GAV wird zwischen den Arbeitnehmenden und dem Vorgesetzten vereinbart. 23.5 Die Arbeitnehmenden haben in den Fragen der Weiterbildung ein Mitspracherecht, betreffs Inhalt, Xxxx und Zeit.
Weiterbildungsförderung. 25.1 Die Arbeitnehmenden erhalten bis drei bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die Aus- und Weiterbildung, sofern sie davon nachgewiesen Gebrauch machen. 25.2 Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kurse, die von einer Vertragspartei angeboten bzw. durchgeführt werden. 25.3 Die auszuwählenden Kurse werden rechtzeitig und in gegenseitiger Abspra- che zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden festgelegt. Die Arbeitnehmen- den verpflichten sich, die entsprechenden Kurse, sofern sie für die berufliche Tätig- keit im Rahmen dieses GAV erforderlich sind, in Absprache mit dem Arbeitgebenden zu besuchen. 25.4 Zur Sicherstellung der Lohnansprüche der Arbeitnehmenden gemäss Artikel 25.1 GAV findet für alle beteiligten Arbeitgebenden (Arbeitgebende, die den ver- tragsschliessenden Arbeitgebendenverbänden angehören oder einen Anschlussver- trag gemäss Art. 356b OR zum GAV abgeschlossen haben) ein Lastenausgleich über die Ausgleichskasse (Artikel 7 GAV) statt.
Weiterbildungsförderung. 23.1 Die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden richten ihr Interesse auf die Ent- wicklung ihres gesamten Branchenbereiches. Permanentes Lernen ist Teil des beruflichen und privaten Lebens. 23.2 Damit dieses permanente Lernen nicht nur auf die Freizeit des Arbeitnehmenden fällt, vereinbaren die Vertragsparteien folgendes: Die Arbeitnehmenden haben das Recht auf durchschnittlich drei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr zur be- ruflichen Weiterbildung. 23.3 Diese Regelung von Absatz 2 gilt insbesondere für Kurse, Seminare und andere Bildungsveranstaltungen, welche durch eine der Vertragsparteien oder durch die PK oder die PLK durchgeführt werden. 23.4 Der Zeitpunkt solcher Absenzen im Betrieb gemäss Absatz 2 wird zwischen den Arbeitnehmenden und dem Vorgesetzten vereinbart. 23.5 Die Arbeitnehmenden haben in den Fragen der Weiterbildung ein Mitsprache- recht, betreffs Inhalt, Xxxx und Zeit.
Weiterbildungsförderung. Die PLKM subventioniert berufsbezogene Module/Kurse/Lehr- gänge. Das unterstützungsberechtigte Weiterbildungsangebot wird von der PLKM festgelegt. Die Kursgelder werden gemäss Beschluss der PLKM rückerstattet. Das Leistungsreglement ist in Anhang 12 des LGAV aufgeführt.

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  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung 4.1. Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten nach billigem Er- messen (§ 315 BGB) festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens oder mittels Dauerauftrag bzw. Überweisung zu zahlen. 4.2. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann der Lieferant angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Forderung ergreifen; fordert der Lieferant erneut zur Zahlung auf oder lässt der Lieferant den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt der Lieferant dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Ziffer 16 in Rechnung. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. 4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Mög- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vor- herigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festge- stellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt. 4.4. Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen den Liefe- ranten aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Lieferpflicht.

  • Änderungsklausel Da unsere Datenverarbeitung Änderungen unterliegt, werden wir auch unsere Datenschutzinformationen von Zeit zu Zeit anpassen. Wir werden Sie über Änderungen rechtzeitig informieren.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.