Staatliche Zuschüsse Musterklauseln

Staatliche Zuschüsse. (1) Das Land Berlin gewährt der Jüdischen Gemeinde einen jährlichen Zuschuß von 9 800 000,00 DM (in Worten: neun Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zum Ausgleich des nicht gedeckten Ausgabebedarfs ihrer Wirtschaftspläne. (2) Der Zuschuß nach Absatz 1 ist auf der Grundlage von zwei Fünfteln der Personalkosten der Jüdischen Gemeinde berechnet, deren Mitarbeiter Vergütung entsprechend der Anlage 1 a zu § 22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages unter Beachtung des Verbots der Besserstellung der Mitarbeiter der Jüdischen Gemeinde gegenüber den Mitarbeitern des Landes Berlin erhalten; diese Berechnungsgrundlage gilt auch für den Fall, daß die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter aufgrund entsprechender gemeindlicher Rechtsvorschrift überwiegend im Beamtenverhältnis beschäftigt. Erhöhungen oder Verminderungen dieses Zuschusses sollen berücksichtigt werden, wenn sich für die Erfüllung der Aufgaben der Jüdischen Gemeinde die von beiden Seiten als notwendig erachteten Personalkosten um mehr als drei vom Hundert erhöhen oder vermindern. (3) Der Zuschuß nach Absatz 1 und 2 erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Vom-Hundert- Satz, um den sich jeweils die Vergütung von Verwaltungsangestellten der Vergütungsgruppe II a der Anlage 1 a zu § 22 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (verheiratet, zwei Kinder) erhöht oder vermindert. Die Erhöhung oder Verminderung des Zuschusses richtet sich nach beamtenrechtlichen Regeln, wenn die Jüdische Gemeinde ihre Mitarbeiter überwiegend im Beamtenverhältnis aufgrund entsprechender gemeindlicher Rechtsvorschrift beschäftigt. (4) Die Jüdische Gemeinde weist die Verwendung des Zuschusses jährlich durch eine von einem vereidigten Wirtschaftsprüfer geprüfte Rechnung nach.
Staatliche Zuschüsse. 9.1 Der jeweiligen Kirche werden für die Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte der Kirche zu den dadurch entstehenden Kosten nach Maßgabe des Haushalts staatliche Zuschüsse gewährt. Dies gilt auch für den Religionsunterricht an Schulen in freier Trägerschaft einschließlich der evangelischen und katholischen Schulen. Evangelische und katholische Schulen im Sinn dieser Vereinbarung sind Schulen in freier Trägerschaft, die mit Genehmigung des Landes Brandenburg evangelischen und katholischen Religionsunterricht im Sinn dieser Vereinbarung als obligatorisches Unterrichtsfach anbieten (konfessionelle Schulen). Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sind zu berücksichtigen. 9.2 Die Höhe des staatlichen Zuschusses für ein Schuljahr ergibt sich aus der Summe der Zuschüsse je Schulstufe/Schulform. Der Zuschuss je Schulstufe/Schulform berechnet sich durch Multiplikation der unter Nummer 9.2.1 festgelegten und jährlich fortzuschreibenden Schülerausgabesätze mit den durchschnittlich erteilten Wochenstunden und der Anzahl der am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Xxxxxxx. Soweit Religionsunterricht durch Lehrkräfte des Landes Brandenburg gemäß § 67 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) erteilt wird, bleiben die erteilten Wochenstunden, die gebildeten Lerngruppen und die am Religionsunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Xxxxxxx bei der Ermittlung der staatlichen Zuschüsse unberücksichtigt. 9.2.1 der Schülerausgabesatz je Schulstufe/Schulform beinhaltet anteilig die Personalkosten für die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte, die Sachkosten für Lehr- und Lernmittel und die Kosten für Aus-, Fort- und Weiterbildung einschließlich der erforderlichen Prüfungen derjenigen, die Religionsunterricht erteilen. Die Personalkosten basieren auf den vom Ministerium für Bildung festgelegten Personaldurchschnittskostensatz für angestellte Lehrkräfte entsprechend den Berechnungen der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg. Der Schülerausgabesatz wird für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 für eine Wochenstunde wie folgt festgelegt: • in der Primarstufe: 150 EUR • in der Sekundarstufe I (Gesamt- und Oberschule): 162 EUR • in der Sekundarstufe I (Gymnasium) und Sekundarstufe II: 178 EUR. Abweichend davon wird der Schülerausgabesatz für die konfessionellen Schulen für eine Wochenstunde wie folgt festgelegt: • in der Primarstufe: 109 EUR • in der Seku...

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  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

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  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

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