Stammkapital und Stammeinlagen Musterklauseln

Stammkapital und Stammeinlagen. 3 (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt DM 250.000,00 (in Worten: zwei- hundertfünfzigtausend Deutsche Mark). (2) Alleingesellschafter ist die Stadt Meckenheim, die das gesamte Stammkapital übernimmt. (3) Die Stammeinlage wird erbracht durch Einzahlung von DM 150.000,00 und durch Einbringung des städtischen Baugrundstückes Gemarkung Meckenheim, Flur 26 Nr. 239, groß 563 qm, zu einem Verkehrswert von 112.600,00 DM. So- weit der Verkehrswert des Baugrundstückes den Betrag von 100.000,00 DM übersteigt, ist der Differenzbetrag als Rücklage auszuweisen. Noch aus- stehende Erschließungsbeiträge nach BauGB werden von der Stadt Mecken- heim getragen. (4) Bei einer Erhöhung des Stammkapitals ist die hiernach zu leistende Einlage auf das neue Stammkapital zumindest in Höhe von einem Viertel vor der An- meldung zum Handelsregister einzuzahlen. Der Aufsichtsrat beschließt über Höhe und Fälligkeit der restlichen Einzahlungen auf die Stammeinlage; diese werden jeweils von der Geschäftsführung eingefordert. Der Beitritt neuer Gesellschafter und die Verfügung über Geschäftsanteile, insbe- sondere deren Verpfändung, bedarf der schriftlichen Einwilligung der Gesellschafter- versammlung.
Stammkapital und Stammeinlagen. Im Gesellschaftsvertrag müssen der Betrag des Stammkapitals in Euro, die Namen aller Ge- sellschafter sowie Anzahl und Nennbeträge der von jedem Gesellschafter zu leistenden Ge- schäftsanteile angegeben werden. Bei der GmbH muss die Stammeinlage mindestens 25.000,- € betragen, bei der UG sieht das Gesetz ein Mindestkapital von lediglich einem Euro vor (was allerdings wenig sinnvoll er- scheint, da in diesem Fall nicht einmal die Gründungskosten der UG vom Stammkapital ge- zahlt werden könnten, so dass die Gesellschaft sofort überschuldet wäre und Insolvenz an- melden müsste; insoweit sollte in der Praxis bei der UG ein Mindest-Stammkapital in Höhe von 500,- € gewählt werden). Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können verschieden hoch sein. Der Mindest- betrag pro Geschäftsanteil beträgt 1 Euro. Die Einlagen können in verschiedener Form er- bracht werden: • Einlagen, die in Geld erbracht werden, nennt man Bareinlagen (Regelfall der Grün- dung). Bareinlagen brauchen bei der Gründung nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Viertel eingezahlt sein. Die eingezahlten Geldeinlagen müssen bei der Anmel- dung zur Eintragung jedoch mindestens 12.500 Euro betragen. • Als Einlage können auch Sachen oder Rechte eingebracht werden (sogenannte Sach- einlagen), also z. B. Wertgegenstände, Maschinen, Forderungen, Grundstücke, Un- ternehmen etc.. Da die Gläubiger der Gesellschaft ein Interesse daran haben, dass die in die Gesellschaft eingebrachten Sachen oder Rechte auch werthaltig sind, ist dem Registergericht bei einer Sachgründung nachzuweisen, dass der Wert der Sacheinla- gen dem Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage entspricht. Bei eingebrach- ten Einzelgegenständen ist in der Regel ein Gutachten eines Sachverständigen einzu- reichen, bei Forderungen ein testierter Bericht eines Wirtschaftsprüfers.
Stammkapital und Stammeinlagen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt S 500.000,00, die Stammeinlagen wurden von folgenden Gesellschaftern übernommen: Land NÖ S 475.000,00 (95 %) Wirtschaftskammer NÖ S 25.000,00 (5 %) Gemäß § 10 GmbHG müssen auf die bar zu leistenden Einlagen mindestens insgesamt S 250.000,00 eingezahlt sein. Am 24. Jänner 1995 wurde seitens der kontoführenden NÖ Landesbank-Hypothekenbank AG eine Bankbestätigung gemäß § 10 Abs. 3 GmbHG ausgestellt, in der bestätigt wurde, dass auf dem eröffneten Geschäftskonto ein Guthabensbe- trag in Höhe von S 250.000,00 erliegt, der dem Geschäftsführer uneingeschränkt zur freien Verfügung steht. Der Geschäftsführer erstellte am 9. Februar 1995 eine Gesellschafterliste und bestätigte darauf, dass die beiden Gesellschafter ihre Stammeinlagen in voller Höhe einbe- zahlt haben. Auf Grund dieser Dokumente erfolgte die Firmenbucheintragung, in der die vollständige Einzahlung des Stammkapitals ausgewiesen wurde. Am 24. Mai 1995 richtete der Geschäftsführer an beide Gesellschafter das Ersuchen, „das Gesellschaftskapital, das bis dato noch nicht eingezahlt wurde, baldmöglich auf das Konto der Gesellschaft einzuzahlen“.‌‌ Die Einzahlung der Stammeinlagen erfolgte daraufhin seitens der Wirtschaftskammer NÖ am 16. Juni 1995, seitens des Landes NÖ am 23. Juni 1995.
Stammkapital und Stammeinlagen. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt ………….EUR (Euro ). Auf dieses Stammkapital haben die Gesellschafter folgende, neben ihren Namen angeführte Beträge als Stammeinlagen übernommen:
Stammkapital und Stammeinlagen. Im Gesellschaftsvertrag selbst müssen der Betrag des Stammkapitals von mindestens 25.000 Eu- ro, die Namen aller Gesellschafter sowie der Betrag der von jedem Gesellschafter zu leistenden Stammeinlage angegeben werden. Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter können ver- schieden hoch sein. Der Mindestbetrag pro Einlage beträgt 1 Euro. Die Einlagen können in ver- schiedener Form erbracht werden: - Einlagen, die in Geld erbracht werden, nennt man Bareinlagen. Bareinlagen brauchen bei der Gründung nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem Viertel eingezahlt sein. Die eingezahlten Geldeinlagen (einschließlich gegebenenfalls zu leistender Sacheinlagen) müssen bei der An- meldung zur Eintragung jedoch mindestens 12.500 Euro betragen. - Als Einlage können auch Sachen oder Rechte eingebracht werden (sogenannte Sacheinla- gen), also z. B. Wertgegenstände, Maschinen, Forderungen, Grundstücke, Unternehmen, etc. Dem Registergericht sind bei Sachgründung unter anderem Unterlagen darüber einzureichen, dass der Wert der Sacheinlagen dem Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage ent- spricht. Bei eingebrachten Einzelgegenständen ist in der Regel ein Gutachten eines Sachver- ständigen einzureichen. Neben dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages ist mindestens ein Geschäftsführer zu bestimmen: Um im Geschäftsverkehr tätig zu werden braucht die GmbH einen Geschäftsführer, der sie nach außen vertritt. Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft im Innenver- hältnis und die Vertretung nach außen. Wer wegen einer Straftat im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren verurteilt worden ist oder wem durch Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszwei- ges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist, kann für bestimmte Zeiträume nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Außerdem ist die GmbH beim Handelsregister anzumelden: Zur Anmeldung der Eintragung ist ausschließlich der Geschäftsführer berechtigt. Bei mehreren Geschäftsführern muss die Anmeldung durch alle erfolgen Die Anmeldung erfolgt bei dem für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Registergericht. Sie kann nur elektronisch erfolgen; eine schriftliche Anmeldung ist in Mecklenburg-Vorpommern nicht zulässig. Zum Zeitpunkt der Gründung muss das Anfangskapital unbelastet sein, d. h., von diesem Betrag dürfen nur die Gründungskosten bestritten werden. Werden Geschäftsführer von den Beschrän- kungen des § 181 BGB befreit, so ist dies eine nach dem GmbH-Gesetz ein...
Stammkapital und Stammeinlagen. 3 (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2.182.710,00 Euro (i. W. Zweimillionenein- hundertzweiundachtzigtausendsiebenhundertzehn Euro). (2) An diesem Stammkapital sind die nachstehenden Gesellschafter mit folgenden Stammeinla- gen beteiligt: Ravensberger Heimstättengesellschaft mit beschränkter Haftung, Bielefeld, mit 886.580,00 € = 40,62 % (i. X. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Euro) Kreis Gütersloh mit 822.160,00 € = 37,67 % (i. X. Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Euro) Flora Westfalica GmbH mit 170.770,00 Euro = 7,82 %

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  • Haftungsumfang 1.13.1. Der Anbieter haftet dem Betreiber gegenüber auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. 1.13.2. In sonstigen Fällen haftet der Anbieter – soweit in Ziffer 1.13.4 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Betreiber regelmäßig vertrauen darf (so genannte „Kardinalpflicht“) und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Anbieters vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 1.13.3 ausgeschlossen. 1.13.3. Die Haftung des Anbieters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer vom Anbieter über- nommenen Garantie bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und - ausschlüssen unberührt. 1.13.4. Eine Haftung des Anbieters für Schäden des Betreibers resultierend aus Verlust von Daten, ist insoweit ausgeschlossen, als der Schaden darauf beruht, dass der Betreiber es unterlassen hat, in seinem Verantwortungsbereich liegende Datensicherungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit angemessenem Aufwand wiederhergestellt werden können. 1.13.5. Schadensersatzansprüche verjähren binnen eines (1) Jahres ab Kenntnis oder grob fahr- lässiger Unkenntnis des Betreibers von den anspruchsbegründenden Umständen, spätestens jedoch ein (1) Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sofern die gesetzlichen Regelungen eine längere Verjährungsfrist vorsehen. 1.13.6. Soweit die Haftung des Anbieters nach dem Vertrag und/oder diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern und Organen des Anbieters, seiner Mitarbeiter und seiner Erfüllungsgehilfen.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermit- teln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

  • Haftung und Schadensersatz 10.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch eine betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen. 10.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

  • Haftung Der Bank Mitverschulden Des Kunden Die Ikano Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z. B. durch Verletzung der in Nr. 9 dieser AGB aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Ikano Bank und der Kunde den Schaden zu tragen haben. Wenn ein Auftrag seinem Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass die Ikano Bank einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt die Ikano Bank den Auftrag dadurch, dass sie ihn im eigenen Namen an den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft z. B. die Einholung von Bankauskünften bei anderen Kreditinstituten. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung der Ikano Bank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des Dritten. Die Ikano Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Ge- walt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Eigenkapital Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft beläuft sich zum 31. Dezember 2019 auf TEUR 14.874 (31. Dezember 2018: TEUR 9.831) und ist in 14.874.487 Stückaktien, die auf Namen lauten, aufgeteilt. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 wurde eine Wahldividende beschlos- sen. Die Aktionäre konnten ein Bezugswahlrecht für den Erwerb neuer publity Aktien anstelle einer Bardividende ausüben. Insgesamt wurden 426.818 neue Stückaktien ausgegeben, die zu einer Kapitalerhöhung von TEUR 9.831 auf TEUR 10.258 geführt haben. Die Kapitalerhöhung wurde am 25. Juni 2019 in das Handelsregister der Konzernmutter eingetragen. Mit Kapitalerhöhungsbeschluss vom 13. September 2019 hat die publity AG ihr gezeichnetes Kapital um weitere TEUR 4.502 auf TEUR 14.760 erhöht. Die Kapitalerhöhung wurde durch Einbringung von Sachkapital in Form der Einlage von 19.031.529 Stückaktien an der PREOS Real Estate AG erbracht. Diese Sachkapitalerhöhung wurde am 1. Oktober 2019 in das Han- delsregister eingetragen. In 2019 haben Inhaber der Wandelschuldverschreibung 2015/2020 in Ausübung ihres Wand- lungsrechts 4.304 Anleihestücke gewandelt. Bei einem Wandlungspreis von 37,56 EUR/Anleihe wurden 114.580 neue Stückaktien aus dem bedingten Kapital (2019/II) ausgegeben. Diese Ka- pitalerhöhung wurde am 18. Februar 2020 in das Handelsregister eingetragen. Das bedingte Kapital 2019/II beträgt nach Ausgabe von Bezugsaktion noch TEUR 825. Im Rahmen der Bezugsrechtausübung der Dividende vom 16. Mai 2019 wurde das Agio aus der Ausgabe von 426.818 Aktien in Höhe von TEUR 7.794 in die Kapitalrücklage eingestellt. Das Agio wurde an Hand des Nominalwertes des eingelegten Dividendenanspruches ermittelt. Im Rahmen der Sachkapitalerhöhung um 4.501.839 Aktien vom 13. September 2019 gegen Einbringung von 19.031.529 Stückaktien der PREOS Real Estate AG wurde ein Agio in Höhe von TEUR 147.750 in die Kapitalrücklage eingestellt. Das Agio wurde an Hand des Drei- Monatskurses, welcher sich an der Börse Frankfurt am Main für die Aktien an der Gesellschaft ergeben hat, ermittelt. Auch das durch Ausübung des Wandlungsrechts erhaltene Agio in Höhe von TEUR 4.156 wurde in die Kapitalrücklage des Konzerns eingestellt. Das Agio wurde aus der Differenz zwischen der ausgebuchten Verbindlichkeit und der Erhöhung des Grundkapitals ermittelt. Das Grundkapital war durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Xxxx 2016 um bis zu TEUR 2.500 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016/I). Das bedingte Kapital diente der Gewährung von Umtausch- und Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuld- verschreibungen. Der Vorstand war durch Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Xxxx 2016 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 13. Xxxx 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu TEUR 2.750 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden konnte. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2019 wurde das bedingte Kapital 2016/I aufgehoben und durch Schaffung eines neuen bedingten Kapitals in Höhe von TEUR 4.916 ersetzt (bedingtes Kapital 2019/I). Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23. Oktober 2019 wurde das bedingte Kapital 2019/I aufgehoben. Die außerordentliche Hauptversammlung vom 23. Oktober 2019 hat ein bedingtes Kapital in Höhe von TEUR 5.129 (bedingtes Kapital 2019/II) sowie in Höhe von TEUR 2.251 (bedingtes Kapital 2019/III) beschlossen. Das genehmigte Kapital gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Xxxx 2016 (genehmigtes Kapital 2016/I) betrug nach teilweiser Inanspruchnahme noch TEUR 2.200. Das genehmigte Kapital 2016/I wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 16. Mai 2019 aufgehoben. Die gleiche Hauptversammlung hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Mai 2024 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt TEUR 4.916 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 4.915.625 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien, gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2019/I). Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 23. Oktober 2019 wurde das genehmigte Kapital 2019/I aufgehoben und durch Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von TEUR 7.380 ersetzt (genehmigtes Kapital 2019/II). Die Anteile der nicht beherrschenden Anteilseigner beziehen sich auf die Kapital- und Er- gebnisanteile Dritter an den vollkonsolidierten Kapitalgesellschaften, bei denen die publity AG bzw. ihre Tochtergesellschaften nicht zu 100 % beteiligt sind. Die Entwicklung des Eigenkapitals in der Berichtsperiode ist der Eigenkapitalveränderungs- rechnung zu entnehmen. Im Zusammenhang mit der Veräußerung bzw. der Ausgabe eigener Anteile entstanden im Geschäftsjahr 2019 keine wesentlichen Transaktionskosten.

  • Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.