Höhe und Fälligkeit Musterklauseln

Höhe und Fälligkeit. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten bei Tarifgebundenheit des/der Ausbil- denden mindestens die tariflichen Sätze. Falls sich während der Ausbildungszeit die tariflichen Vereinbarungen ändern, gelten diese mit ihrem Inkrafttreten als vereinbart. Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen und durch eine Abrechnung zu belegen. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertrags- schließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Falls keine tarifliche Bindung besteht, gilt § 17 Abs. 2 und Abs. 4 BBiG. Sofern sich die Vergütung aus ver- schiedenen Bestandteilen zusammensetzt, sind die einzelnen Bestandteile der Vergütung dem Ausbildungsvertrag als Anlage beizufügen.
Höhe und Fälligkeit. Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; sie beträgt z. Z. monatlich € brutto im ersten Ausbildungsjahr € brutto im zweiten Ausbildungsjahr € brutto im dritten Ausbildungsjahr € brutto im vierten Ausbildungsjahr Soweit Vergütungen tariflich geregelt und nach § 11 anwendbar oder vereinbart sind, gelten die tariflichen Sätze. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinaus gehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Höhe und Fälligkeit. 1.1 Die/der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung; sie beträgt zurzeit monatlich: € brutto im ersten Ausbildungsjahr € brutto im zweiten Ausbildungsjahr € brutto im dritten Ausbildungsjahr 1.2 Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt oder angewiesen. 1.3 Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird entweder durch Freizeit abgegolten oder besonders vergütet. 1.4 Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Höhe und Fälligkeit. Art. 339c
Höhe und Fälligkeit. Unbeschadet von Buchstabe B gelten mindestens die tariflichen Ausbildungsvergütungen. Ändern sich während des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisses die Vergütungssätze, so gelten diese. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder in Form von Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsgeld) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge zur Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Höhe und Fälligkeit. 10 Vergütung und sonstige Leistungen
Höhe und Fälligkeit. Die/ der Ausbildende zahlt der/ dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Sie beträgt z.Z. monatlich Euro Euro Euro xxxxxx im ersten Ausbildungsjahr xxxxxx im zweiten Ausbildungsjahr xxxxxx im dritten Ausbildungsjahr Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das Urlaubsgeld richtet sich nach den betriebsinternen Regelungen. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Höhe und Fälligkeit. Die:der Ausbildende zahlt der:dem Auszubildenden eine an- gemessene Vergütung nach dem jeweils geltenden BRTV. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Mo- nats ausgezahlt. Die Beiträge zur Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Die Vergütung beträgt derzeit monatlich brutto: 1. Ausbildungsjahr: 793,- Euro 2. Ausbildungsjahr: 850,- Euro 3. Ausbildungsjahr: 906,- Euro
Höhe und Fälligkeit. Dem/der Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter des/der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Vergütung in Höhe von monatlich: EURO brutto im ersten Ausbildungsjahr XXXX brutto im zweiten Ausbildungsjahr XXXX brutto im dritten Ausbildungsjahr. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Höhe und Fälligkeit. Die Vergütung beträgt monatlich € brutto € brutto € brutto im 1. Ausbildungsjahr im 2. Ausbildungsjahr im 3. Ausbildungsjahr Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind oder während der Dauer der Ausbildung tariflich geregelt werden, gelten mindestens die tariflichen Sätze. Die Vergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.