Common use of Stationäre Anschlussrehabilitation Clause in Contracts

Stationäre Anschlussrehabilitation. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Anschluss- rehabilitationen, die der Weiterführung einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (zum Beispiel nach Bypass-Operation, Herzinfarkt, Transplantation von Organen sowie Operationen an großen Knochen oder Gelenken) dienen, wenn und soweit wir dies vorher schriftlich zugesagt haben. Die Anschlussrehabilitation muss grundsätz- lich innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus angetreten werden. Kurmaßnahmen und Auf- enthalte in Kurzentren, Badezentren, Sanatorien und Erho- lungsheimen sowie in Pflegeheimen sind nicht versichert. Sofern keine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder der Familie der versicherten oder mitversicherten Perso- nen erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass das Hospiz • mit palliativmedizinisch erfahrenen Pflegediensten und • unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwes- ter, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qua- lifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativmedizinischen Pflege oder über eine entspre- chende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann, erstatten wir Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Begleitung entsprechend des Krankheitszustandes für maximal 7 Wochen. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung ist, dass die versicherte oder mitversicherte Person an einer Krankheit leidet, • die progredient (d. h. fortschreitend, sich verschlimmernd) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine stationäre palliativmedizinische Betreuung notwendig ist und • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt Hospizleistungen werden unter anderem bei folgenden Krankheitsbildern gewährt: • Fortgeschrittene Krebserkrankung • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS • Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fort- schreitenden Lähmungen • Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz-, Ver- dauungstrakt- oder Lungenerkrankung Wir übernehmen die erstattungsfähigen Aufwendungen, die sich aus einer Schwangerschaft oder einer schwangerschafts- bedingten Erkrankung ergeben, inklusive (routinemäßiger) Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung und Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers. Dies schließt bei Frauen über 35 Jahren auch eine Amniozentese und eine Nackentransparenzmessung ein. Andere genetische Tests werden jedoch nicht erstattet. Pro Schwangerschaft übernehmen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für bis zu 12 Besuchen einer Hebamme in Anschluss an die Geburt. Wir leisten nicht für Beckenbodengymnastik vor oder nach der Geburt.

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Stationäre Anschlussrehabilitation. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Anschluss- rehabilitationenAnschlussrehabilitationen, die der Weiterführung einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlung, zum Beispiel nach Bypass-Bypass- Operation, Herzinfarkt, Transplantation von Organen sowie Operationen an großen Knochen oder Gelenken) , dienen, wenn und soweit wir der Versicherer dies vorher schriftlich zugesagt habenhat. Die Anschlussrehabilitation muss grundsätz- lich grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Krankenanstalt angetreten werden. Kurmaßnahmen und Auf- enthalte Aufenthalte in Kurzentren, Badezentren, Sanatorien und Erho- lungsheimen Erholungsheimen sowie in Pflegeheimen sind nicht versichert. Der Versicherer erstattet die Anschlussrehabilitation bis zu 35 Tagen pro Krankenhausaufenthalt nach schriftlicher Leistungszusage. Sofern keine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder der Familie der versicherten oder mitversicherten Perso- nen Personen erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass das Hospiz mit palliativmedizinisch * Die genannten Beträge gelten – soweit nicht anders festgelegt – pro Person und Versicherungsjahr. erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwes- terKrankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qua- lifizierten qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativmedizinischen Pflege oder über eine entspre- chende entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche zur verantwortlichen Pflegefachkraft oder in für Leitungsfunktionen nachweisen kann, erstatten wir erstattet der Versicherer Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Begleitung entsprechend des Krankheitszustandes für maximal 7 WochenKrankheitszustandes. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für eine voll-/teilstationäre voll-/ teilstationäre Hospizversorgung ist, dass die versicherte oder mitversicherte Person an einer Krankheit leidet, • die progredient (d. h. fortschreitendprogredient, das heißt fortschreitend sich verschlimmernd) , verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine stationäre palliativmedizinische Betreuung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt lässt. Hospizleistungen werden unter anderem bei folgenden Krankheitsbildern gewährt: • Fortgeschrittene Krebserkrankung • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS • Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fort- schreitenden fortschreitenden Lähmungen • Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz-, Ver- dauungstrakt- Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung Wir übernehmen die erstattungsfähigen Aufwendungen, die sich aus einer Schwangerschaft oder einer schwangerschafts- bedingten Erkrankung ergeben, inklusive (routinemäßiger) Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung und Leistungen einer Hebamme oder eines EntbindungspflegersLungenerkrankung. Dies schließt bei Frauen über 35 Jahren auch eine Amniozentese und eine Nackentransparenzmessung ein. Andere genetische Tests Die Hospizleistungen werden jedoch nicht erstattet. Pro Schwangerschaft übernehmen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Aufenthalt von bis zu 12 Besuchen einer Hebamme 9 Wochen pro Vertragsdauer zurückerstattet. Tagesklinische (teilstationäre) Heilbehandlung Als teilstationär bezeichnet man die Heilbehandlung in Anschluss an einem Krankenhaus ohne Übernachtung. Die Länge des Aufenthalts im Krankenhaus beträgt hierbei zwischen acht und 24 Stunden. Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall Der Versicherer erstattet die Geburtvertretbaren Kosten des Transports zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus bzw. Wir leisten nicht für Beckenbodengymnastik vor oder nach der Geburtzur nächsterreichbaren geeigneten medizinischen Einrichtung.

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Stationäre Anschlussrehabilitation. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Anschluss- rehabilitationen, die der Weiterführung einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (zum Beispiel nach Bypass-Operation, Herzinfarkt, Transplantation von Organen sowie Operationen an großen Knochen oder Gelenken) dienen, wenn und soweit wir dies vorher schriftlich zugesagt haben. Die Anschlussrehabilitation muss grundsätz- lich innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus angetreten werden. Kurmaßnahmen und Auf- enthalte in Kurzentren, Badezentren, Sanatorien und Erho- lungsheimen sowie in Pflegeheimen sind nicht versichert. Sofern keine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder der Familie der versicherten oder mitversicherten Perso- nen erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass das Hospiz • mit palliativmedizinisch erfahrenen Pflegediensten und • unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwes- ter, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qua- lifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativmedizinischen Pflege oder über eine entspre- chende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann, erstatten wir Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Begleitung entsprechend des Krankheitszustandes für maximal 7 Wochen. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung ist, dass die versicherte oder mitversicherte Person an einer Krankheit leidet, • die progredient (d. h. fortschreitend, sich verschlimmernd) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine stationäre palliativmedizinische Betreuung notwendig ist und • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt Hospizleistungen werden unter anderem bei folgenden Krankheitsbildern gewährt: • Fortgeschrittene Krebserkrankung • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS • Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fort- schreitenden Lähmungen • Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz-, Ver- dauungstrakt- oder Lungenerkrankung Wir übernehmen erstatten die erstattungsfähigen AufwendungenKosten für umfangreiche oralchirurgische Eingriffe in Zusammenhang mit lebensbedrohlichen Kompli- kationen, die sich aus einer Schwangerschaft oder einer schwangerschafts- bedingten Erkrankung ergebenwie angeborene Kieferdeformitäten (z.B. Kieferspal- ten), inklusive (routinemäßiger) Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung Kieferbrüche und Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers. Dies schließt bei Frauen über 35 Jahren auch eine Amniozentese und eine Nackentransparenzmessung ein. Andere genetische Tests werden jedoch nicht erstattet. Pro Schwangerschaft übernehmen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für bis zu 12 Besuchen einer Hebamme in Anschluss an die Geburt. Wir leisten nicht für Beckenbodengymnastik vor oder nach der GeburtTumore.

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Stationäre Anschlussrehabilitation. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Anschluss- rehabilitationenAnschlussrehabilitationen, die der Weiterführung einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlung, zum Beispiel nach Bypass-Bypass- Operation, Herzinfarkt, Transplantation von Organen sowie Operationen an großen Knochen oder Gelenken) , dienen, wenn und soweit wir der Versicherer dies vorher schriftlich zugesagt habenhat. Die Anschlussrehabilitation muss grundsätz- lich grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Krankenanstalt angetreten werden. Kurmaßnahmen und Auf- enthalte Aufenthalte in Kurzentren, Badezentren, Sanatorien und Erho- lungsheimen Erholungsheimen sowie in Pflegeheimen sind nicht versichert. Der Versicherer erstattet die Anschlussrehabilitation bis zu 21 Tagen pro Krankenhausaufenthalt nach schriftlicher Leistungszusage. * Die genannten Beträge gelten – soweit nicht anders festgelegt – pro Person und Versicherungsjahr. Sofern keine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder der Familie der versicherten oder mitversicherten Perso- nen Personen erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass das Hospiz mit palliativmedizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwes- terKrankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qua- lifizierten qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativmedizinischen Pflege oder über eine entspre- chende entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche zur verantwortlichen Pflegefachkraft oder in für Leitungsfunktionen nachweisen kann, erstatten wir erstattet der Versicherer Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Begleitung entsprechend des Krankheitszustandes für maximal 7 WochenKrankheitszustandes. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für eine voll-/teilstationäre voll-/ teilstationäre Hospizversorgung ist, dass die versicherte oder mitversicherte Person an einer Krankheit leidet, • die progredient (d. h. fortschreitendprogredient, das heißt fortschreitend sich verschlimmernd) , verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine stationäre palliativmedizinische Betreuung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt lässt. Hospizleistungen werden unter anderem bei folgenden Krankheitsbildern gewährt: • Fortgeschrittene Krebserkrankung • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS • Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fort- schreitenden fortschreitenden Lähmungen • Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz-, Ver- dauungstrakt- Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung Wir übernehmen die erstattungsfähigen Aufwendungen, die sich aus einer Schwangerschaft oder einer schwangerschafts- bedingten Erkrankung ergeben, inklusive (routinemäßiger) Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung und Leistungen einer Hebamme oder eines EntbindungspflegersLungenerkrankung. Dies schließt bei Frauen über 35 Jahren auch eine Amniozentese und eine Nackentransparenzmessung ein. Andere genetische Tests Die Hospizleistungen werden jedoch nicht erstattet. Pro Schwangerschaft übernehmen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Aufenthalt von bis zu 12 Besuchen einer Hebamme 5 Wochen pro Vertragsdauer zurückerstattet. Tagesklinische (teilstationäre) Heilbehandlung Als teilstationär bezeichnet man die Heilbehandlung in Anschluss an einem Krankenhaus ohne Übernachtung. Die Länge des Aufenthalts im Krankenhaus beträgt hierbei zwischen acht und 24 Stunden. Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall Der Versicherer erstattet die Geburtvertretbaren Kosten des Transports zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus bzw. Wir leisten nicht für Beckenbodengymnastik vor oder nach der Geburtzur nächsterreichbaren geeigneten medizinischen Einrichtung.

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Samples: www.deutsche-im-ausland.org

Stationäre Anschlussrehabilitation. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Anschluss- rehabilitationen, die der Weiterführung einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (zum Beispiel nach Bypass-Operation, Herzinfarkt, Transplantation von Organen sowie Operationen an großen Knochen oder Gelenken) dienen, wenn und soweit wir dies vorher schriftlich zugesagt haben. Die Anschlussrehabilitation muss grundsätz- lich innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus angetreten werden. Kurmaßnahmen und Auf- enthalte in Kurzentren, Badezentren, Sanatorien und Erho- lungsheimen sowie in Pflegeheimen sind nicht versichert. Sofern keine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder der Familie der versicherten oder mitversicherten Perso- nen Personen erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass das Hospiz • mit palliativmedizinisch erfahrenen Pflegediensten und • unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwes- ter, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qua- lifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativmedizinischen Pflege oder über eine entspre- chende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann, erstatten wir Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Begleitung entsprechend des Krankheitszustandes für maximal max. 7 Wochen. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für eine voll-/teilstationäre Hospizversorgung ist, dass die versicherte oder mitversicherte Person an einer Krankheit leidet, • die progredient (d. h. fortschreitend, sich verschlimmernd) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine stationäre palliativmedizinische Betreuung notwendig ist und • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt Hospizleistungen werden unter anderem bei folgenden Krankheitsbildern gewährt: • Fortgeschrittene Krebserkrankung • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS • Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fort- schreitenden Lähmungen • Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz-, Ver- dauungstrakt- oder Lungenerkrankung Wir übernehmen Welche Voraussetzungen sind im Rahmen einer ambulanten Heilbehandlung nach Nr. 4.4 zu beachten? Erstattungsfähig sind Aufwendungen für die erstattungsfähigen Aufwendungenim Rahmen einer ambulanten ärztlichen Heilbehandlung erforderlichen Maßnahmen für Untersuchung, Diagnostik und Therapie. Erstattungsfähig sind unter anderem auch Aufwendungen für Pathologie, Radiologie, Computertomographie, Magnetreso- nanztomographie, Positronenemissionstomographie, Chemo- therapie und andere ärztliche Leistungen der Onkologie (z. B. bei Krebserkrankung), Palliativmedizin sowie für Schutzimp- fungen und Prophylaxemaßnahmen, die sich aus einer Schwangerschaft oder einer schwangerschafts- bedingten Erkrankung ergebenvon der WHO (World Health Organisation) empfohlen sind. Akupunktur (Nadeltechnik), inklusive (routinemäßiger) VorsorgeuntersuchungenHomöopathie, Entbindung Osteopathie und Leistungen einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers. Dies schließt bei Frauen über 35 Jahren auch eine Amniozentese und eine Nackentransparenzmessung ein. Andere genetische Tests werden jedoch nicht erstattet. Pro Schwangerschaft übernehmen wir die An den erstattungsfähigen Aufwendungen für bis zu 12 Besuchen einer Hebamme beteiligen wir uns nur dann, wenn die vorgenannten Behandlungen durch Ärzte oder andere Behandler erfolgen, die eine in Anschluss an dem Land, in dem die GeburtBehandlung erfolgt, anerkannte entsprechende Ausbildung vorweisen können und dort zur Ausübung der Behandlung zugelassen bzw. Wir leisten nicht für Beckenbodengymnastik vor berechtigt sind. Von diesen Ärz- ten oder nach Behandlern anlässlich der GeburtBehandlung verordnete Arznei- und Verbandmittel sind ebenfalls erstattungsfähig.

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Stationäre Anschlussrehabilitation. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Anschluss- rehabilitationenAnschlussrehabilitationen, die der Weiterführung einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlung, zum Beispiel nach Bypass-Bypass- Operation, Herzinfarkt, Transplantation von Organen sowie Operationen an großen Knochen oder Gelenken) , dienen, wenn und soweit wir der Versicherer dies vorher schriftlich zugesagt habenhat. Die Anschlussrehabilitation muss grundsätz- lich grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Krankenanstalt angetreten werden. Kurmaßnahmen und Auf- enthalte Aufenthalte in Kurzentren, Badezentren, Sanatorien und Erho- lungsheimen Erholungsheimen sowie in Pflegeheimen sind nicht versichert. Der Versicherer erstattet die Anschlussrehabilitation bis zu 28 Tagen pro Krankenhausaufenthalt nach schriftlicher Leistungszusage. Sofern keine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder der Familie der versicherten oder mitversicherten Perso- nen Personen erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass das Hospiz mit palliativmedizinisch * Die genannten Beträge gelten – soweit nicht anders festgelegt – pro Person und Versicherungsjahr. erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwes- terKrankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qua- lifizierten qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativmedizinischen Pflege oder über eine entspre- chende entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche zur verantwortlichen Pflegefachkraft oder in für Leitungsfunktionen nachweisen kann, erstatten wir erstattet der Versicherer Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Begleitung entsprechend des Krankheitszustandes für maximal 7 WochenKrankheitszustandes. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für eine voll-/teilstationäre voll-/ teilstationäre Hospizversorgung ist, dass die versicherte oder mitversicherte Person an einer Krankheit leidet, • die progredient (d. h. fortschreitendprogredient, das heißt fortschreitend sich verschlimmernd) , verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine stationäre palliativmedizinische Betreuung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt lässt. Hospizleistungen werden unter anderem bei folgenden Krankheitsbildern gewährt: • Fortgeschrittene Krebserkrankung • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS • Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fort- schreitenden fortschreitenden Lähmungen • Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz-, Ver- dauungstrakt- Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung Wir übernehmen die erstattungsfähigen Aufwendungen, die sich aus einer Schwangerschaft oder einer schwangerschafts- bedingten Erkrankung ergeben, inklusive (routinemäßiger) Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung und Leistungen einer Hebamme oder eines EntbindungspflegersLungenerkrankung. Dies schließt bei Frauen über 35 Jahren auch eine Amniozentese und eine Nackentransparenzmessung ein. Andere genetische Tests Die Hospizleistungen werden jedoch nicht erstattet. Pro Schwangerschaft übernehmen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Aufenthalt von bis zu 12 Besuchen einer Hebamme 7 Wochen pro Vertragsdauer zurückerstattet. Tagesklinische (teilstationäre) Heilbehandlung Als teilstationär bezeichnet man die Heilbehandlung in Anschluss an einem Krankenhaus ohne Übernachtung. Die Länge des Aufenthalts im Krankenhaus beträgt hierbei zwischen acht und 24 Stunden. Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall Der Versicherer erstattet die Geburtvertretbaren Kosten des Transports zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus bzw. Wir leisten nicht für Beckenbodengymnastik vor oder nach der Geburtzur nächsterreichbaren geeigneten medizinischen Einrichtung.

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Samples: www.deutsche-im-ausland.org

Stationäre Anschlussrehabilitation. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für stationäre Anschluss- rehabilitationenAnschlussrehabilitationen, die der Weiterführung einer medizinisch notwendigen stationären Krankenhausbehandlung (Krankenhausbehandlung, zum Beispiel nach Bypass-Bypass- Operation, Herzinfarkt, Transplantation von Organen sowie Operationen an großen Knochen oder Gelenken) , dienen, wenn und soweit wir der Versicherer dies vorher schriftlich zugesagt habenhat. Die Anschlussrehabilitation muss grundsätz- lich grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus der Krankenanstalt angetreten werden. Kurmaßnahmen und Auf- enthalte Aufenthalte in Kurzentren, Badezentren, Sanatorien und Erho- lungsheimen Erholungsheimen sowie in Pflegeheimen sind nicht versichert. Der Versicherer erstattet die Anschlussrehabilitation bis zu 35 Tagen pro Krankenhausaufenthalt nach schriftlicher Leistungszusage. Sofern keine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder der Familie der versicherten oder mitversicherten Perso- nen Personen erbracht werden kann und unter der Voraussetzung, dass das Hospiz mit palliativmedizinisch * Die genann4en Be4räge gel4en — sowei4 nich4 anders fes4geleg4 — pro Person und Versicherungsjahr, erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeitet sowie unter der fachlichen Verantwortung einer Krankenschwes- terKrankenschwester, eines Krankenpflegers oder einer anderen fachlich qua- lifizierten qualifizierten Person steht, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativmedizinischen Pflege oder über eine entspre- chende entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche zur verantwortlichen Pflegefachkraft oder in für Leitungsfunktionen nachweisen kann, erstatten wir erstattet der Versicherer Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Pflege und Begleitung entsprechend des Krankheitszustandes für maximal 7 WochenKrankheitszustandes. Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen für eine voll-/teilstationäre voll-/ teilstationäre Hospizversorgung ist, dass die versicherte oder mitversicherte Person an einer Krankheit leidet, • die progredient (d. h. fortschreitendprogredient, das heißt fortschreitend sich verschlimmernd) , verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat und • bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine stationäre palliativmedizinische Betreuung notwendig ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt lässt. Hospizleistungen werden unter anderem bei folgenden Krankheitsbildern gewährt: • Fortgeschrittene Krebserkrankung • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS • Erkrankung des Nervensystems mit unaufhaltsamen fort- schreitenden fortschreitenden Lähmungen • Endzustand einer chronischen Nieren-, Leber-, Herz-, Ver- dauungstrakt- Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankung Wir übernehmen die erstattungsfähigen Aufwendungen, die sich aus einer Schwangerschaft oder einer schwangerschafts- bedingten Erkrankung ergeben, inklusive (routinemäßiger) Vorsorgeuntersuchungen, Entbindung und Leistungen einer Hebamme oder eines EntbindungspflegersLungenerkrankung. Dies schließt bei Frauen über 35 Jahren auch eine Amniozentese und eine Nackentransparenzmessung ein. Andere genetische Tests Die Hospizleistungen werden jedoch nicht erstattet. Pro Schwangerschaft übernehmen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Aufenthalt von bis zu 12 Besuchen einer Hebamme 9 Wochen pro Vertragsdauer zurückerstattet. Tagesklinische (teilstationäre) Heilbehandlung Als teilstationär bezeichnet man die Heilbehandlung in Anschluss an einem Krankenhaus ohne Übernachtung. Die Länge des Aufenthalts im Krankenhaus beträgt hierbei zwischen acht und 24 Stunden. Transport zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall Der Versicherer erstattet die Geburtvertretbaren Kosten des Transports zum nächsterreichbaren geeigneten Krankenhaus bzw. Wir leisten nicht für Beckenbodengymnastik vor oder nach der Geburtzur nächsterreichbaren geeigneten medizinischen Einrichtung.

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