Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie). Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung sowie Entbindung oder Fehlgeburt werden ersetzt zu 100 % bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer einschließlich gesondert berechneter ärztlicher Leistungen. Abweichend von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung auch dann erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind.
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Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie). Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung sowie Entbindung oder Fehlgeburt werden ersetzt zu 100 % bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer einschließlich gesondert berechneter ärztlicher Leistungen. Abweichend von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung auch dann erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind.
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Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie). Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung sowie Entbindung oder Fehlgeburt werden ersetzt - zu 100 % bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer einschließlich gesondert berechneter ärztlicher Leistungen. Abweichend von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung auch dann erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind.
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Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie). Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung sowie Entbindung oder Fehlgeburt werden ersetzt - zu 100 % bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer einschließlich gesondert berechneter ärztlicher Leistungen. Abweichend von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung auch dann erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind.
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