Common use of Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie) Clause in Contracts

Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie). Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung sowie Entbindung oder Fehlgeburt werden ersetzt zu 100 % bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer einschließlich gesondert berechneter ärztlicher Leistungen. Abweichend von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung auch dann erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind.

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Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie). Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung sowie Entbindung oder Fehlgeburt werden ersetzt zu 100 % bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer einschließlich gesondert berechneter ärztlicher Leistungen. Abweichend von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung auch dann erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind.

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Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie). Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung sowie Entbindung oder Fehlgeburt werden ersetzt - zu 100 % bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer einschließlich gesondert berechneter ärztlicher Leistungen. Abweichend von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung auch dann erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind.

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Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie). Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung sowie Entbindung oder Fehlgeburt werden ersetzt - zu 100 % bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer einschließlich gesondert berechneter ärztlicher Leistungen. Abweichend von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für stationäre Heilbehandlung auch dann erstattungsfähig, wenn sie nicht nach der Bundespflegesatzverordnung bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz berechnet sind.

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