Rooming-in Musterklauseln

Rooming-in. Bei stationärer Behandlung eines nach einem Tarif MP versicherten Kindes sind die zusätzlichen Unterbringungskosten für eine erwachsene Begleitperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr erstattungsfähig
Rooming-in. Bei stationärer Behandlung eines nach einem Tarif TN versicherten Kindes sind die zusätzlichen Unterbringungskosten für eine erwachsene Begleitperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr erstattungsfähig
Rooming-in. Bei stationärer Behandlung eines nach einem Tarif CP versicherten Kindes sind die zusätzlichen Unterbringungskosten für eine erwachsene Begleitperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr erstattungsfähig
Rooming-in. Wird ein Kind bis zwölf Jahre stationär behandelt, leistet die Versicherung des Kindes für den Aufenthalt eines Elternteils im Zimmer des Kindes bis CHF 100 pro Tag. Wird ein Elternteil stationär behandelt, leistet die Versicherung des Eltern- teils für den Aufenthalt eines Kindes bis zwölf Jahre im Zimmer des Elternteils bis CHF 100 pro Tag.
Rooming-in. Bei vollstationärer Behandlung eines nach Tarif K1U versicherten Kindes sind die zusätzlichen Unterbringungs- und Verpflegungskosten für eine erwachsene Begleitperson bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr erstattungsfähig zu 100 %, wenn die stationäre Behandlung vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes begonnen hat.
Rooming-in. (zu Ziffer 2 AUB 2014) Befindet sich das versicherte Kind nach einem Unfallereignis in medi- zinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und übernachtet ein Elternteil mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird für höchstens 5 Übernachtungen je Übernachtung ein pauschaler Kosten- zuschuss in Höhe von 30 EUR gezahlt. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für das ver- sicherte Kind, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Rooming-in. Wir zahlen je Unfall eine Rooming-In-Leistung für bis zu 30 Tage in Höhe des für das versicherte Kind vereinbarten Krankenhaustagegelds, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Das Kind hat das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet und - ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und - ein Elternteil wird zur Betreuung stationär aufgenommen (Rooming-In).
Rooming-in. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson, wenn diese – neben einer nach Xxxxx XXxxxxx bzw. KJunior versicherten Person, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – stationär aufgenommen wird und hierfür kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht. Für Kinder bis zum Ende des Vorschulalters erfolgt keine Leistung aus Tarif BJunior bzw. KJunior.* * Hinweis zum Rooming In: Gemäß Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung liegt bei Kindern bis zum Ende des Vorschulalters eine gene- relle Indikation für die Mitaufnahme einer Begleitperson vor, so dass diese Leistung – gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuches – von der GKV übernommen wird.
Rooming-in. Sind wir nach den Nummern 1 bis 4 für ein Kind leistungsp昀氀ichtig, gilt: Wir zahlen die Kosten für die Unterbringung und Xxxx昀氀egung eines Elternteils als Begleitperson. Diese Regelung gilt für Kinder, die zu Beginn der Behandlung jünger als 16 Jahre sind.
Rooming-in zu 100% für die zusätzlichen Unterbringungs- und Verpflegungskosten einer erwachsenen Begleitperson bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr, wenn die stationäre Behandlung eines nach Tarif ZK versicherten Kindes vor Vollendung des 10. Lebensjahres begonnen hat.