Status quo Musterklauseln

Status quo. Die Hochschule ist disziplinär in 12 Fakultäten untergliedert. Die Zusammenlegung von Fakultäten zu größeren Einheiten ist jedoch nur sinnvoll, wenn der Nutzen von Synergieeffekten überwiegt. Gibt es weder aus fachlicher Sicht einen Mehrwert durch eine formal-organisatorische Zusammenlegung noch vor dem Hintergrund einer Res- sourcenoptimierung, ergibt der Vollzug keinen Sinn. An der Xxxxx-Xxxxx-Xxx- Fachhochschule Nürnberg mit ihrer bereits jetzt sehr schlanken Administration ist ein Synergiegewinn bzw. eine Rationalisierungsreserve vernachlässigbar klein. Die Kul- tur der Kooperation im wissenschaftlichen ebenso wie im nicht-wissenschaftlichen Bereich ist jedoch bereits stark ausgeprägt. Daher erscheint es sinnvoll, Teile von Fakultäten themenbezogen in eine horizontale, ggf. temporäre und damit reaktions- schnell modifizierbare Kooperationsstruktur (Kompetenzzentren oder interne Cluster) einzubringen. ◼ Kompetenzzentren: Auf dem Gebiet der Automatisierungstechnik wurden be- reits sehr gute Erfahrungen gemacht, die jetzt auf weitere Fakultäten ausge- dehnt werden sollen. ▪ Lehre: Es gibt erhebliche Import- bzw. Exportleistungen von Lehrveranstaltun- gen zwischen den Fakultäten und eine verstärkte Mehrfachnutzung bzw. Mehr- fachbelegung von Lehrmodulen für Studierende zweier oder mehrerer Studien- gänge (z.B. Robotik für Maschinenbau- und Informatik-Studenten). Der große Fakultät Allgemeinwissenschaften ist ein reiner Exportfachbereich für die Kom- petenzbereiche Physik, Mathematik und Sprachen und verfügt über ein umfang- reiches Programm ausgewählter Querschnittsfächer, die von Studierenden aller Studiengänge belegt werden können (studium generale). Die gemeinsame Betreuung von Lehrveranstaltungen durch Professoren verschiedener Fakultä- ten (z.B. in Architektur und Versorgungstechnik) nimmt ebenso zu wie die be- wusste Vermeidung von Mehrfachausstattungen im Bereich der Praktika. Das Ergebnis ist eine in vielen Bereichen sehr hohe Auslastung der kritischen Res- sourcen Hörsaal, Labor, Personal und Geräte. ▪ Angewandte Forschung und Entwicklung: Es hat sich gezeigt, dass die Beteili- gung an anspruchsvollen Verbundprojekten auch den Bereich der Lehre, be- sonders in den Master-Programmen, positiv stimuliert. Die Kompetenzen in den traditionellen Disziplinen, aber auch in den Querschnittsthemen sollen gebün- delt und durch eine wettbewerbsfähige und flexible Infrastruktur gestärkt wer- den. ▪ Die bayerische Cluster-Offensive sieht ausschließlich eine För...
Status quo. Im WS 2006/2007 stehen für Neueinschreibungen Studienplätze in 5 noch beste- henden Diplomstudiengängen (keine Neuaufnahmen mehr ab WS 2007/2008), 12 Bachelor-Studiengängen, 6 konsekutiven Masterstudiengängen und 6 weiterbilden- den Masterstudiengängen zur Verfügung. Auswahlverfahren (NC) werden in den Studiengängen Maschinenbau, Betriebswirtschaft, Soziale Arbeit, Informatik und Wirtschaftsinformatik durchgeführt, Eignungsprüfungen in den Studiengängen Archi- tektur, Kommunikationsdesign und Mediendesign, sowie ein Eignungsfeststellungs- verfahren im Studiengang Internationale Betriebswirtschaft
Status quo. Sowohl in der Förderung der Gleichstellung, der Anwerbung und Förderung von weiblichen Studierenden und Dozenten besonders in den technischen Studienfä- chern als auch bei der Schaffung eines familienfreundlichen Arbeitsumfelds hat die Hochschule in den letzten Jahren bereits große Anstrengungen unternommen. Bei- spiele sind u.a. die Initiativen „girls´ day“ für Schülerinnen, die Mädchen-Technik- Tage „girls go-tech“, das Mentoring-Projekt „simone“, Qualifizierungs- und Promoti- onsstipendien für Studentinnen und das Lehrauftragsprogramm „Rein in die Hörsäle“. Mit der Beteiligung am Audit „Familiengerechte Hochschule“ der Beruf und Familie xXxxX, einer Initiative der gemeinnützigen Hertie-Stiftung, hat die Xxxxx-Xxxxx- Xxx-Fachhochschule Nürnberg als erste Fachhochschule in Bayern neue Wege be- schritten. Sie sieht in dieser Maßnahme auch ein Profilierungsmerkmal. Mit Verlei- hung des Grundzertifikats (erteilt am 21.06.2005 und verliehen am 05.09.2005 durch die damaligen Bundesminister Xxxxxxx und Xxxxxxx) ist die Hochschule in den Audi- tierungsprozess eingetreten.
Status quo. Die Hochschule praktiziert im Bereich der Hochschulverwaltung einen kontinuierli- chen Verbesserungsprozess. Ergebnis hiervon ist u. a., dass die Xxxxx-Xxxxx-Xxx- Fachhochschule als erste Fachhochschule in Bayern zum 1.1.2000 die Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt hat und in regelmäßigen Evaluationsprozessen die Optimierung des Instruments zur internen Steuerung weiterentwickelt. Flankierend zur Kosten- und Leistungsrechnung entstand bereits im Jahr 2003 ein automatisier- tes, webbasiertes Finanzberichtswesen, das nun sukzessive zu einem Gesamtbe- richtswesen ausgebaut wird. Insbesondere die steuerrelevanten Themen (Betriebe gewerblicher Art, Umsatzsteuer- und Körperschaftssteuererklärungen etc.) werden vollumfänglich integriert. Auch die Selbstbedienfunktionen im Studierendenbereich erfahren eine kontinuierliche Erweiterung.
Status quo. Erkenntnis 1: Die Ausgestaltung von Smart-City-Verträgen kann die kommunale Daten- souveränität einschränken.
Status quo. Eingangsvoraussetzungen: Bisher gibt es kein spezifische Bewerberauswahl- verfahren - Studienablauf: Aufgrund der bindenden Bestimmungen der RaPo waren indi- viduelle Verkürzungen von Wiederholungsfristen, Zwangsanmeldungen zu Prüfungen u.ä, nicht möglich. Zudem wurde bisher das sog. „Neu-Ulmer Mo- dell“ propagiert, das die Verlagerung der Diplomarbeit an das Studienende vorsieht, wodurch sich die Studienzeiten nicht unerheblich verlängern.
Status quo. Die FH-NU bietet zwar in der Fakultät Betriebswirtschaft zwei englischsprachige Stu- dienschwerpunkte an, hat aber verglichen mit anderen Hochschulen einen Rück- stand hinsichtlich ihrer internationalen Ausrichtung.
Status quo. Der Anteil ausländischer Studierender liegt zurzeit bei zufrieden stellenden 14%. 90 Nationen sind auf dem Campus vertreten. Die Dozentenmobilität entwickelt sich posi- tiv. Entsprechende Förderprogramme werden gut angenommen und die finanzielle Förderung von EU und DAAD rege in Anspruch genommen. Die Teilnahme deut- scher Studierender am Austausch liegt jedoch mit weniger als 2% (0,8% registrierte Praktika im Ausland, 0,8% registrierte Auslandssemester, jeweils im WS 2005/2006) deutlich zu niedrig, obwohl der Arbeitsmarkt - ganz besonders in der stark außenwirt- schaftlich geprägten Region Nürnberg - Handlungskompetenz und Erfahrungen im Ausland besonders anerkennt und teilweise sogar fordert.
Status quo. Die Hochschule hat für eine bestimmte Kohorte Zeitpunkt und Anzahl der Studienab- brecher analysiert (Dokumentation liegt dem StMWFK vor). Die Zahl der Studienab- brecher ist besonders in den ohne bzw. ohne wirksame Beschränkungen zugängli- chen Massenfächern teilweise zu hoch. Der Abbruch erfolgt schwerpunktmäßig in den frühen Semestern, die zudem viele Lehrressourcen binden. Die Gründe sind vielschichtig und reichen von einer unüberlegten Xxxx des Studienfachs über die mangelnde Studierfähigkeit bis hin zur sozialen Situation der Studierenden. Dagegen gibt es best practice-Beispiele im eigenen Haus: die Verbleibequote bei Studiengän- gen wie z.B. dem Mediendesign ist extrem hoch.

Related to Status quo

  • Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.