Stellenwirtschaftliche Regelungen. a) Abweichungen von § 49 Abs. 7 LHO werden nur unter den Voraussetzungen eines unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs im Einvernehmen der für das betroffene Kapitel zuständigen Be- auftragten für den Haushalt zugelassen. Unter der Voraussetzung entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen gilt die notwendige Einwilligung des MF als erteilt, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt ist. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung und dokumentierten Bewertung durch den Xxxxxxx sicherzustellen. Die Ausbringung neuer Stellen für Tarifbeschäftigte ist auf den Einzelfall und auf die Dauer der Vereinbarung begrenzt. Die Ausweisung erfolgt in der Titelgruppe 96 mit einem neuen kw- Vermerk „kw zum “. b) Die Hochschule wird ermächtigt, über die in der Zweiten Anlage zum Haushaltsgesetz 2015/2016 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016“ geregelten Tatbestände mit Ausnahme der Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 4 in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die für Nr. 1 Abs. 2 mit Erlass des Kultusministeri- ums vom 29. Dezember 2005 getroffene Regelung gilt fort. Unter der Voraussetzung entspre- chender gesetzlicher Ermächtigungen gilt die notwendige Einwilligung des Finanzministeriums als erteilt, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt ist. Entsprechende Stellen und Vermerke sind in der TGr. 96 auszubringen (Leerstellen sind unverändert zu veran- schlagen). c) Die befristeten Abweichungen im Sinne des § 49 Abs. 7 LHO und der Allgemeinen Bestimmungen werden zugelassen, sofern keine Investitionsmittel (HG 7 und 8) zur Deckung der Personalausga- ben (HG 4) herangezogen werden. Die Veränderungen der Anzahl und der Wertigkeit der Stellen sind dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft anzuzeigen und im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. d) Der Erlass des Kultusministeriums vom 19. Januar 2006 für die Berichterstattung zu den stellen- wirtschaftlichen Regelungen gilt hinsichtlich der getroffenen Verfahrensregelungen fort.
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Stellenwirtschaftliche Regelungen. a) Abweichungen von § 49 Abs. 7 LHO werden nur unter den Voraussetzungen eines unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs im Einvernehmen der für das betroffene Kapitel zuständigen Be- auftragten für den Haushalt zugelassen. Unter der Voraussetzung entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen gilt die notwendige Einwilligung des MF als erteilt, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt ist. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung und dokumentierten Bewertung durch den Xxxxxxx sicherzustellen. Die Ausbringung neuer Stellen für Tarifbeschäftigte ist auf den Einzelfall und auf die Dauer der Vereinbarung begrenzt. Die Ausweisung erfolgt in der Titelgruppe 96 mit einem neuen kw- Vermerk „kw zum “.
b) Die Hochschule wird ermächtigt, über die in der Zweiten Anlage zum Haushaltsgesetz 2015/2016 2010/2011 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten und Bedarfsnachweisen für die Haushaltsjahre 2015 2010 und 20162011“ geregelten Tatbestände mit Ausnahme der Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 4 in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die für Nr. 1 Abs. 2 mit Erlass des Kultusministeri- ums vom 29. Dezember 2005 getroffene Regelung gilt fort. Unter der Voraussetzung entspre- chender gesetzlicher Ermächtigungen gilt die notwendige Einwilligung des Finanzministeriums als erteilt, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt ist. Entsprechende Stellen und Vermerke sind in der TGr. TG 96 auszubringen (Leerstellen sind unverändert zu veran- schlagen).
c) Die befristeten Abweichungen im Sinne des § 49 Abs. 7 (7) LHO und der Allgemeinen Bestimmungen werden zugelassen, sofern keine Investitionsmittel (HG 7 und 8) zur Deckung der Personalausga- ben (HG 4) herangezogen werden. Die Veränderungen der Anzahl und der Wertigkeit der Stellen sind dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft Kultusministerium anzuzeigen und im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
d) Der Erlass des Kultusministeriums vom 19. Januar 2006 für die Berichterstattung zu den stellen- wirtschaftlichen Regelungen gilt hinsichtlich der getroffenen Verfahrensregelungen fort.
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Stellenwirtschaftliche Regelungen. a) Abweichungen von § 49 Abs. 7 LHO werden nur unter den Voraussetzungen eines unabweisbar vordringlichen Personalbedarfs Die Hochschule kann im Einvernehmen Tarifbereich im Umfang von maximal 25% der für das betroffene Kapitel zuständigen Be- auftragten Drittmittel und Hoch- schulpaktmittel zusätzliche unbefristete Stellen ausbringen. Die Ermittlung der Bedarfe für den Haushalt zugelassenzusätzlichen Stellenpool ist an der Hochschule so realistisch wie möglich zu bemessen (unter Berücksichtigung mittelfristig erkennbarer bzw. Unter der Voraussetzung entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen gilt zu erwartender Mittelschwankungen), zu doku- mentieren und durch die notwendige Einwilligung des MF als erteiltHochschulleitung dem Ministerium für Wirtschaft, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt istWissenschaft und Digitalisierung zu übermitteln. Die zusätzlichen unbefristeten Stellen werden bei Titel 428 92 ausgewiesen und können aus dem Budget und/ oder aus Drittmitteln bzw. Hochschulpakt -/ Zu- kunftsvertragsmitteln finanziert werden. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung und dokumentierten Bewertung durch den Xxxxxxx sicherzustellen. Die Ausbringung neuer Der Hochschule obliegt die vollumfängliche und nachhaltige Finanzierungsverantwortung dieser Stellen (Selbststeuerung der Hochschule). Sollte aufgrund bundesseitiger Forderungen im Rahmen des Zukunftsvertrages „Studium und Lehre stärken“ eine Erhöhung dieses Anteils erforderlich sein, so wird sich das Ministerium für Tarifbeschäftigte ist auf Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung mit dem Ministerium der Finanzen zur Umsetzung der Forderungen ins Benehmen setzen.
b) Weiterhin werden befristete Abweichungen im Sinne des § 49 Abs. 7 LHO unter der Vorausset- zung eines unabdingbaren vordringlichen Personalbedarfs und entsprechender gesetzlicher Er- mächtigungen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Einzelfall und auf die Dauer Haushalt der Vereinbarung begrenztHochsc hule zuge- lassen. Die Ausweisung erfolgt in notwendige Einwilligung des Ministeriums für Finanzen gilt als erteilt, wenn die Um- setzung der Titelgruppe Hochschulstrukturplanung nicht beeinträchtigt wird. Die zusätzlichen befristeten Stellen werden bei Titel 429 96 mit einem neuen kw- kw-Vermerk („kw zum ...“) ausgewiesen und aus dem Budget der Hochschule finanziert. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung sicherzustellen. Der Hochschule obliegt die vollumfängliche Fi- nanzierungsverantwortung dieser Stellen.
c) Die unter a) und b) genannten Regelungen sind nicht an die Laufzeit der Zielvereinbaru ng en gebunden. Der unter a) ermittelte Stellenpool kann bei Bedarf, spätestens mit der nachfolgen- den Zielvereinbarung angepasst werden.
d) Die Hochschule wird ermächtigt, über die in der Zweiten Anlage zum Haushaltsgesetz 2015/2016 2020/21 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Bedarfsnachweisen Vollzeitäquivalenten für die Haushaltsjahre 2015 und 20162020/21 (Allgemeine Bestimmungen 2020/21)“ geregelten ge- regelten Tatbestände mit Ausnahme der Nr. 1 Abs. 2 2, Nr. 3 und Nr. 4 in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die für Nr. 1 Abs. 2 mit Erlass des Kultusministeri- ums Kultusministeriums vom 29. Dezember 2005 getroffene Regelung gilt fort. Unter der Voraussetzung entspre- chender entsprechender gesetzlicher Ermächtigungen Ermächti- gungen gilt die notwendige Einwilligung des Finanzministeriums als erteilt, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt ist. Entsprechende Stellen und Vermerke sind in der TGr. 96 bei Titel 429 92 auszubringen (Leerstellen sind unverändert zu veran- schlagenveranschlagen).
e) Die unter a) bis c) Die befristeten Abweichungen im Sinne des § 49 Abs. 7 LHO und der Allgemeinen Bestimmungen getroffenen Regelungen werden zugelassen, sofern keine Investitionsmittel Investitionsmitt el (HG 7 und 8) zur Deckung der Personalausga- ben (HG 4) Personalausgaben herangezogen werden. Die Veränderungen der Anzahl und der Wertigkeit der Stellen sind dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Wirtschaft Digitalisierung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung anzuzeigen und im nächsten Haushaltsplan auszuweisen.
d) Der Erlass des Kultusministeriums vom 19. Januar 2006 für Zudem gilt die Berichterstattung zu den stellen- wirtschaftlichen Regelungen gilt hinsichtlich der getroffenen Verfahrensregelungen zur stellenbezogenen Personal- bewirtschaftung zum Finanzbericht fort.
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