Stellenwirtschaftliche Regelungen. a) Die Hochschule kann im Tarifbereich im Umfang von maximal 25% der Drittmittel und Hoch- schulpaktmittel zusätzliche unbefristete Stellen ausbringen. Die Ermittlung der Bedarfe für den zusätzlichen Stellenpool ist an der Hochschule so realistisch wie möglich zu bemessen (unter Berücksichtigung mittelfristig erkennbarer bzw. zu erwartender Mittelschwankungen), zu doku- mentieren und durch die Hochschulleitung dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zu übermitteln. Die zusätzlichen unbefristeten Stellen werden bei Titel 428 92 ausgewiesen und können aus dem Budget und/ oder aus Drittmitteln bzw. Hochschulpakt-/ Zu- kunftsvertragsmitteln finanziert werden. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung sicherzustellen. Der Hochschule obliegt die vollumfängliche und nachhaltige Finanzierungsverantwortung dieser Stellen (Selbststeuerung der Hochschule). Sollte aufgrund bundesseitiger Forderungen im Rahmen des Zukunftsvertrages „Studium und Lehre stärken“ eine Erhöhung dieses Anteils erforderlich sein, so wird sich das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung mit dem Ministerium der Finanzen zur Umsetzung der Forderungen ins Benehmen setzen. b) Weiterhin werden befristete Abweichungen im Sinne des § 49 Abs. 7 LHO unter der Vorausset- zung eines unabdingbaren vordringlichen Personalbedarfs und entsprechender gesetzlicher Er- mächtigungen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Haushalt der Hochschule zuge- lassen. Die notwendige Einwilligung des Ministeriums für Finanzen gilt als erteilt, wenn die Um- setzung der Hochschulstrukturplanung nicht beeinträchtigt wird. Die zusätzlichen befristeten Stellen werden bei Titel 429 96 mit einem neuen kw-Vermerk („kw zum ...“) ausgewiesen und aus dem Budget der Hochschule finanziert. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung sicherzustellen. Der Hochschule obliegt die vollumfängliche Fi- nanzierungsverantwortung dieser Stellen. c) Die unter a) und b) genannten Regelungen sind nicht an die Laufzeit der Zielvereinbarungen gebunden. Der unter a) ermittelte Stellenpool kann bei Bedarf, spätestens mit der nachfolgen- den Zielvereinbarung angepasst werden. d) Die Hochschule wird ermächtigt, über die in der Zweiten Anlage zum Haushaltsgesetz 2020/21 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalenten für die Haushaltsjahre 2020/21 (Allgemeine Bestimmungen 2020/21)“ ge- regelten Tatbestände mit Ausnahme der Nr. 1 Abs. 2, Nr. 3 und Nr. 4 in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die für Nr. 1 Abs. 2 mit Erlass des Kultusministeriums vom 29. Dezember 2005 getroffene Regelung gilt fort. Unter der Voraussetzung entsprechender gesetzlicher Ermächti- gungen gilt die notwendige Einwilligung des Finanzministeriums als erteilt, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt ist. Entsprechende Stellen und Vermerke sind bei Titel 429 92 auszubringen (Leerstellen sind unverändert zu veranschlagen). e) Die unter a) bis c) getroffenen Regelungen werden zugelassen, sofern keine Investitionsmittel (HG 7 und 8) zur Deckung der Personalausgaben herangezogen werden. Die Veränderungen der Anzahl und der Wertigkeit der Stellen sind dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung anzuzeigen und im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. Zudem gilt die Berichterstattung zur stellenbezogenen Personal- bewirtschaftung zum Finanzbericht fort.
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Stellenwirtschaftliche Regelungen. a) Die Hochschule kann im Tarifbereich im Umfang von maximal 25% der Drittmittel und Hoch- schulpaktmittel zusätzliche unbefristete Stellen ausbringen. Die Ermittlung der Bedarfe für den zusätzlichen Stellenpool ist an der Hochschule so realistisch wie möglich zu bemessen (unter Berücksichtigung mittelfristig erkennbarer bzw. zu erwartender Mittelschwankungen), zu doku- mentieren und durch die Hochschulleitung dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zu übermitteln. Die zusätzlichen unbefristeten Stellen werden bei Titel 428 92 ausgewiesen und können aus dem Budget und/ oder aus Drittmitteln bzw. Hochschulpakt-/ Hochschulpakt -/ Zu- kunftsvertragsmitteln finanziert werden. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung sicherzustellen. Der Hochschule obliegt die vollumfängliche und nachhaltige Finanzierungsverantwortung dieser Stellen (Selbststeuerung der Hochschule). Sollte aufgrund bundesseitiger Forderungen im Rahmen des Zukunftsvertrages „Studium und Lehre stärken“ eine Erhöhung dieses Anteils erforderlich sein, so wird sich das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung mit dem Ministerium der Finanzen zur Umsetzung der Forderungen ins Benehmen setzen.
b) Weiterhin werden befristete Abweichungen im Sinne des § 49 Abs. 7 LHO unter der Vorausset- zung eines unabdingbaren vordringlichen Personalbedarfs und entsprechender gesetzlicher Er- mächtigungen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Haushalt der Hochschule zuge- lassen. Die notwendige Einwilligung des Ministeriums für Finanzen gilt als erteilt, wenn die Um- setzung der Hochschulstrukturplanung nicht beeinträchtigt wird. Die zusätzlichen befristeten Stellen werden bei Titel 429 96 mit einem neuen kw-Vermerk („kw zum ...“) ausgewiesen und aus dem Budget der Hochschule finanziert. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung sicherzustellen. Der Hochschule obliegt die vollumfängliche Fi- nanzierungsverantwortung dieser Stellen.
c) Die unter a) und b) genannten Regelungen sind nicht an die Laufzeit der Zielvereinbarungen Zielvereinbaru ng en gebunden. Der unter a) ermittelte Stellenpool kann bei Bedarf, spätestens mit der nachfolgen- den Zielvereinbarung angepasst werden.
d) Die Hochschule wird ermächtigt, über die in der Zweiten Anlage zum Haushaltsgesetz 2020/21 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalenten für die Haushaltsjahre 2020/21 (Allgemeine Bestimmungen 2020/21)“ ge- regelten Tatbestände mit Ausnahme der Nr. 1 Abs. 2, Nr. 3 und Nr. 4 in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die für Nr. 1 Abs. 2 mit Erlass des Kultusministeriums vom 29. Dezember 2005 getroffene Regelung gilt fort. Unter der Voraussetzung entsprechender gesetzlicher Ermächti- gungen gilt die notwendige Einwilligung des Finanzministeriums als erteilt, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt ist. Entsprechende Stellen und Vermerke sind bei Titel 429 92 auszubringen (Leerstellen sind unverändert zu veranschlagen).
e) Die unter a) bis c) getroffenen Regelungen werden zugelassen, sofern keine Investitionsmittel Investitionsmitt el (HG 7 und 8) zur Deckung der Personalausgaben herangezogen werden. Die Veränderungen der Anzahl und der Wertigkeit der Stellen sind dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung anzuzeigen und im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. Zudem gilt die Berichterstattung zur stellenbezogenen Personal- bewirtschaftung zum Finanzbericht fort.
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Samples: Zielvereinbarung
Stellenwirtschaftliche Regelungen. a) Die Hochschule kann im Tarifbereich im Umfang von maximal 25% der Drittmittel und Hoch- schulpaktmittel zusätzliche unbefristete Stellen ausbringen. Die Ermittlung der Bedarfe für den zusätzlichen Stellenpool ist an der Hochschule so realistisch wie möglich zu bemessen (unter Berücksichtigung mittelfristig erkennbarer bzw. zu erwartender Mittelschwankungen), zu doku- mentieren und durch die Hochschulleitung dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zu übermitteln. Die zusätzlichen unbefristeten Stellen werden bei Titel 428 92 ausgewiesen und können aus dem Budget und/ oder aus Drittmitteln bzw. Hochschulpakt-/ Zu- kunftsvertragsmitteln finanziert werden. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung sicherzustellen. Der Hochschule obliegt die vollumfängliche und nachhaltige Finanzierungsverantwortung dieser Stellen (Selbststeuerung der Hochschule). Sollte aufgrund bundesseitiger Forderungen im Rahmen des Zukunftsvertrages „Studium und Lehre stärken“ eine Erhöhung dieses Anteils erforderlich sein, so wird sich das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung mit dem Ministerium der Finanzen zur Umsetzung der Forderungen ins Benehmen setzen.
b) Weiterhin werden befristete Abweichungen im Sinne des § 49 Abs. 7 LHO unter der Vorausset- zung eines unabdingbaren vordringlichen Personalbedarfs und entsprechender gesetzlicher Er- mächtigungen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Haushalt der Hochschule zuge- lassen. Die notwendige Einwilligung des Ministeriums für Finanzen gilt als erteilt, wenn die Um- setzung der Hochschulstrukturplanung nicht beeinträchtigt wird. Die zusätzlichen befristeten Stellen werden bei Titel 429 96 mit einem neuen kw-Vermerk („kw zum ...“) ausgewiesen und aus dem Budget der Hochschule finanziert. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung sicherzustellen. Der Hochschule obliegt die vollumfängliche Fi- nanzierungsverantwortung dieser Stellen.
c) Die unter a) und b) genannten Regelungen sind nicht an die Laufzeit der Zielvereinbarungen Zielvereinbaru ng en gebunden. Der unter a) ermittelte Stellenpool kann bei Bedarf, spätestens mit der nachfolgen- den Zielvereinbarung angepasst werden.
d) Die Hochschule wird ermächtigt, über die in der Zweiten Anlage zum Haushaltsgesetz 2020/21 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalenten für die Haushaltsjahre 2020/21 (Allgemeine Bestimmungen 2020/21)“ ge- regelten Tatbestände mit Ausnahme der Nr. 1 Abs. 2, Nr. 3 und Nr. 4 in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die für Nr. 1 Abs. 2 mit Erlass des Kultusministeriums vom 29. Dezember 2005 getroffene Regelung gilt fort. Unter der Voraussetzung entsprechender gesetzlicher Ermächti- gungen gilt die notwendige Einwilligung des Finanzministeriums als erteilt, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt ist. Entsprechende Stellen und Vermerke sind bei Titel 429 92 auszubringen (Leerstellen sind unverändert zu veranschlagen).
e) Die unter a) bis c) getroffenen Regelungen werden zugelassen, sofern keine Investitionsmittel Investitionsmitt el (HG 7 und 8) zur Deckung der Personalausgaben herangezogen werden. Die Veränderungen der Anzahl und der Wertigkeit der Stellen sind dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung anzuzeigen und im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. Zudem gilt die Berichterstattung zur stellenbezogenen Personal- bewirtschaftung zum Finanzbericht fort.
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Stellenwirtschaftliche Regelungen. a) Die Hochschule kann im Tarifbereich im Umfang von maximal 25% der Drittmittel und Hoch- schulpaktmittel zusätzliche unbefristete Stellen ausbringen. Die Ermittlung der Bedarfe für den zusätzlichen Stellenpool ist an der Hochschule so realistisch wie möglich zu bemessen (unter Berücksichtigung mittelfristig erkennbarer bzw. zu erwartender Mittelschwankungen), zu doku- mentieren und durch die Hochschulleitung dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zu übermitteln. Die zusätzlichen unbefristeten Stellen werden bei Titel 428 92 ausgewiesen und können aus dem Budget und/ oder aus Drittmitteln bzw. Hochschulpakt-/ Hochschulpakt -/ Zu- kunftsvertragsmitteln finanziert werden. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung sicherzustellen. Der Hochschule obliegt die vollumfängliche und nachhaltige Finanzierungsverantwortung dieser Stellen (Selbststeuerung der Hochschule). Sollte aufgrund bundesseitiger Forderungen im Rahmen des Zukunftsvertrages „Studium und Lehre stärken“ eine Erhöhung dieses Anteils erforderlich sein, so wird sich das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung mit dem Ministerium der Finanzen zur Umsetzung der Forderungen ins Benehmen setzen.
b) Weiterhin werden befristete Abweichungen im Sinne des § 49 Abs. 7 LHO unter der Vorausset- zung eines unabdingbaren vordringlichen Personalbedarfs und entsprechender gesetzlicher Er- mächtigungen im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Haushalt der Hochschule zuge- lassen. Die notwendige Einwilligung des Ministeriums für Finanzen gilt als erteilt, wenn die Um- setzung der Hochschulstrukturplanung nicht beeinträchtigt wird. Die zusätzlichen befristeten Stellen werden bei Titel 429 96 mit einem neuen kw-Vermerk („kw zum ...“) ausgewiesen und aus dem Budget der Hochschule finanziert. Die tarifgerechten Eingruppierungen sind anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung sicherzustellen. Der Hochschule obliegt die vollumfängliche Fi- nanzierungsverantwortung dieser Stellen.
c) Die unter a) und b) genannten Regelungen sind nicht an die Laufzeit der Zielvereinbarungen Zielvereinbaru ng en gebunden. Der unter a) ermittelte Stellenpool kann bei Bedarf, spätestens mit der nachfolgen- den Zielvereinbarung angepasst werden.
d) Die Hochschule wird ermächtigt, über die in der Zweiten Anlage zum Haushaltsgesetz 2020/21 „Allgemeine Bestimmungen zu den Stellenplänen, Stellenübersichten, Bedarfsnachweisen und Vollzeitäquivalenten für die Haushaltsjahre 2020/21 (Allgemeine Bestimmungen 2020/21)“ ge- regelten Tatbestände mit Ausnahme der Nr. 1 Abs. 2, Nr. 3 und Nr. 4 in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die für Nr. 1 Abs. 2 mit Erlass des Kultusministeriums vom 29. Dezember 2005 getroffene Regelung gilt fort. Unter der Voraussetzung entsprechender gesetzlicher Ermächti- gungen gilt die notwendige Einwilligung des Finanzministeriums als erteilt, wenn die Umsetzung des Hochschulstrukturplanes nicht beeinträchtigt ist. Entsprechende Stellen und Vermerke sind bei Titel 429 92 auszubringen (Leerstellen sind unverändert zu veranschlagen).
e) Die unter a) bis c) getroffenen Regelungen werden zugelassen, sofern keine Investitionsmittel Investitionsmitt el (HG 7 und 8) zur Deckung der Personalausgaben herangezogen werden. Die Veränderungen der Anzahl und der Wertigkeit der Stellen sind dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft W issenschaft und Digitalisierung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung anzuzeigen und im nächsten Haushaltsplan auszuweisen. Zudem gilt die Berichterstattung zur stellenbezogenen Personal- bewirtschaftung zum Finanzbericht fort.
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