Steuerinländer Musterklauseln

Steuerinländer. Schuldverschreibungen im Privatvermögen
Steuerinländer. Im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 wurde unter anderem eine Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf, und ggf. Kirchensteuer) auf Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne eingeführt. Die Regelungen zur Abgeltungsteuer werden ab dem 1. Januar 2009 Anwendung finden. Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich als Quellensteuer und auf Basis der Brutto-Beträge der Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne erhoben werden, d.h. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit solchen Einkünften stehen, werden – abgesehen von dem Sparer- Pauschbetrag in Höhe von Euro 801 (Euro 1.602 bei Ehepaaren) – nicht abzugsfähig sein. Die Abgeltungsteuer wird die Einkommensteuerschuld des Anlegers hinsichtlich der Kapitaleinkünfte und Veräußerungsgewinne abgelten. Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz liegt, haben die Möglichkeit, sich veranlagen zu lassen. Nach den Regelungen zur Abgeltungsteuer werden Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalanlagen (wie den Schuldverschreibungen) nur noch mit anderen positiven Kapitaleinkünften verrechenbar sein. Sofern eine Verrechnung in dem Veranlagungszeitraum, in dem die Verluste realisiert werden, nicht möglich ist, können diese Verluste nur in zukünftige Veranlagungszeiträume vorgetragen und dort mit positiven Kapitaleinkünften und Veräußerungsgewinnen, die in diesen zukünftigen Veranlagungszeiträumen erzielt werden, verrechnet werden. Veräußerungs- oder Einlösungsverluste, die vor dem 1. Januar 2009 realisiert werden, können gegen Veräußerungs- oder Einlösungsgewinne, die unter den neuen Regelungen erzielt werden, nur bis zum 31. Dezember 2013 verrechnet werden. Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich auf Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalanlagen Anwendung finden, vorausgesetzt, dass die Kapitalanlagen nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen werden.
Steuerinländer. Verwahrt der inländische Privatanleger die An- wird (z.B. „normale“ Anleihen, Floater, Reverse Floater oder Down-Rating-Anleihen),
Steuerinländer. Verwahrt der inländische Privatanleger die Anteile eines Investmentvermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesell- schaft oder einem anderen Kreditinstitut (Depot- fall) und legt der Privatanleger rechtzeitig einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistel- lungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Bescheinigung vor, so gilt Folgendes: – Im Falle eines (teil-)ausschüttenden Invest- mentvermögens nimmt das depotführende Kreditinstitut als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand bzw. erstattet von der Kapitalanlage- gesellschaft abgeführte Kapitalertragssteuer. In diesem Fall wird dem Anleger die gesamte Aus- schüttung ungekürzt gutgeschrieben. – Im Falle eines thesaurierenden Invest- mentvermögens erhält der Anleger von seiner depotführenden Stelle den durch die Kapitalan- lagegesellschaft abgeführten Steuerabzug (bzw. ab 2012 den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag) auf die thesaurierten, dem Steuerabzug unterliegenden Erträge gutge- schrieben. Nicht abzuführende Beträge, die für nach dem 31.12.2011 erfolgende Thesaurierun- gen den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellt wurden, werden dem Privatanleger auch ohne Vorlage eines Freistellungsauftrags oder NV-Bescheinigung erstattet. – Die depotführende Stelle nimmt Abstand vom Steuerabzug auf den im Veräußerungser- lös/Rücknahmepreis enthaltenen Zwischenge- winn sowie Gewinne aus der Veräußerung der Investmentanteile. Verwahrt der inländische Anleger Anteile an einem Investmentvermögen, welche er in sei- nem Betriebsvermögen hält, in einem inländi- schen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem anderen Kreditinstitut (Depotfall), nimmt das depotführende Kreditinstitut als Zahl- stelle vom Steuerabzug Abstand bzw. erstattet von der Kapitalanlagegesellschaft abgeführte Kapitalertragsteuer – soweit der Anleger eine entsprechende NV-Bescheinigung rechtzeitig vorlegt (ob eine umfassende oder nur teilweise Abstandnahme/ Erstattung erfolgt, richtet sich nach der Art der jeweiligen NV-Bescheinigung), – bei nicht abzuführenden Beträgen, die für nach dem 31.12.2011 erfolgende Thesaurierun- gen den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellt wurden, auch ohne Vorlage einer NV- Bescheinigung bzw. – bei Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinnen aus Termingeschäften, Erträgen aus Stillhalterprämien, ausländischen Dividenden sowie Gewinnen aus der Veräuße- rung der Investmentanteile, auch ohne Vorlage einer NV-Bescheinigung, wenn der Anleger eine u...
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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und