Zinseinkünfte Musterklauseln

Zinseinkünfte. Bei natürlichen Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt Deutschland ist und die die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe im Privatvermögen halten, unterliegen Zinszahlungen auf die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe als Einkünfte aus Kapitalvermögen einer 25-prozentigen Abgeltungsteuer (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf und, sofern der einzelne Anleger kirchensteuerpflichtig ist, Kirchensteuer). Die Abgeltungsteuer wird im Regelfall durch den Abzug von Kapitalertragsteuer erhoben (siehe nachfolgenden Abschnitt (b) zur Kapitalertragsteuer bei laufenden Erträgen) und mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer ist in der Regel die Steuerpflicht des Anlegers in Bezug auf die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe erfüllt. Sollte allerdings keine oder nicht ausreichend Kapitalertragsteuer einbehalten worden sein, ist der Anleger grundsätzlich verpflichtet, seine Einkünfte aus den Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefen in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Abgeltungsteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung erhoben. Der Anleger hat außerdem die Möglichkeit, seine Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Einkommensteuererklärung einzubeziehen, wenn der Gesamtbetrag von im Laufe des Veranlagungszeitraums einbehaltener Kapitalertragsteuer die von dem Anleger geschuldete Abgeltungsteuer übersteigt (z.B. wegen eines verfügbaren Verlustvortrages oder einer anrechenbaren ausländischen Quellensteuer). Für den Fall, dass die steuerliche Belastung des Anlegers in Bezug auf sein gesamtes steuerpflichtiges Einkommen einschließlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Maßgabe der progressiven tariflichen Einkommensteuer niedriger ist als 25 %, kann der Anleger die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Natürlichen Personen steht für Einkünfte aus Kapitalvermögen ein steuerfreier Sparer-Pauschbetrag in Höhe von jährlich 801 EUR (1.602 EUR für zusammen veranlagte Ehegatten und Lebenspartner) zur Verfügung. Der Sparer-Pauschbetrag wird auch beim Einbehalt von Kapitalertragsteuer berücksichtigt (siehe nachfolgender Abschnitt (b) zur Kapitalertragsteuer bei laufenden Erträgen), sofern der Anleger einen Freistellungsauftrag bei der inländischen Zahlstelle, die die Schuldverschreibungen bzw. Pfandbriefe verwahrt, eingereicht hat. Keine Kapitalertragsteuer wird einbehalten, sofern der Anleger der inländischen Zahlstelle eine Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorlegt. Die ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.