Steuerliche Gründe Musterklauseln

Steuerliche Gründe. Der Abschluss des Vertrags führt bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zur Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft (ertragsteu- erliche Organschaft) zwischen Pangea als Organträgerin und Pfeiffer Vacuum als Organgesellschaft. Das Bestehen einer ertragsteuerlichen Organschaft erfordert unter anderem, dass Pangea an Pfeiffer Vacuum seit Beginn deren Wirtschaftsjahres ununterbrochen der- gestalt beteiligt ist, dass ihr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG, und die Beteiligung ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte von Pangea zuzuordnen ist, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG. Zu- dem muss der Vertrag für eine Dauer von mindestens fünf Zeitjahren abgeschlossen sein und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG. Die ertragsteuerliche Organschaft würde erstmals ab dem 1. Januar 2023 bestehen, sofern die Hauptversammlung von Pfeiffer Vacuum am 2. Mai 2023 dem Abschluss des Vertrages zustimmt und der Vertrag bis zum Ende des Geschäftsjahres 2023 ins Handelsregister am Sitz von Pfeiffer Vacuum eingetragen wird. Sollte der Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen werden, würde die ertragsteuerliche Org- anschaft ab Beginn desjenigen Wirtschaftsjahres der Pfeiffer Vacuum begründet, in dem die Eintragung erfolgt. Die ertragsteuerliche Organschaft führt nicht dazu, dass die allgemeinen abgaben- rechtlichen Verpflichtungen von Pfeiffer Vacuum entfallen. Pfeiffer Vacuum hat die steuerlichen Ergebnisse wie bisher nach allgemeinen Vorschriften getrennt von Pangea zu ermitteln. Für Zwecke der Körperschaftsteuer wird das Einkommen von Pfeiffer Vacuum gesondert und gegenüber Pangea und Pfeiffer Vacuum einheitlich und mit bindender Wirkung festgestellt. Als Folge der ertragsteuerlichen Organ- schaft wird jedoch ab dem Geschäftsjahr, ab dem die Organschaft erstmals besteht, das steuerpflichtige Einkommen von Pfeiffer Vacuum, unter Berücksichtigung be- stimmter gesetzlicher Beschränkungen, Pangea zugerechnet und sodann bei Pangea besteuert. Allerdings hat Xxxxxxxx Vacuum ihr Einkommen in Höhe von derzeit 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an die außenstehenden Pfeiffer Vacuum- Aktionäre selbst zu versteuern, § 16 KStG. Für Zwecke der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag ebenfalls ungeachtet der ertragsteuerlichen Organschaft für Pangea u...
Steuerliche Gründe. Die United Internet Corporate Services GmbH ist in die umsatzsteuerliche Organ- schaft der United Internet Gruppe eingegliedert. Die umsatzsteuerliche Organ- schaft ermöglicht es, die Umsatzsteuer und die Vorsteueransprüche der Organ- gesellschaft United Internet Corporate Services GmbH bei der Organträgerin Uni- ted Internet AG zu erfassen. Die umsatzsteuerlichen Pflichten der Organgesell- schaft, wie beispielsweise die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Abgabe der Umsatzsteuererklärung, können gebündelt und effizient durch den Organträger erfüllt werden. Des Weiteren bleiben Leistungen zwischen den beiden Gesell- schaften als Innenumsätze unbesteuert. Alleiniger Steuerschuldner ist in der um- satzsteuerlichen Organschaft der Organträger. Die Organgesellschaft haftet je- doch für die auf sie entfallende Umsatzsteuer.
Steuerliche Gründe. Die zu vereinbarende Gewinnabführung ermöglicht der Lloyd eine steuerliche Optimie- rung. Der wirksame Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages und dessen tatsächli- che Durchführung sind Voraussetzungen für die Begründung einer körperschaftsteuerli- chen und gewerbesteuerlichen Organschaft gemäß §§ 14, 17 KStG. Die für eine steuer- liche Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung der LAC in den Betrieb der Lloyd ergibt sich daraus, dass der Lloyd als herrschender Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte an der LAC zusteht. Die Organschaft hat den Vorteil, dass ein steuerlicher Gewinn- und Verlustausgleich möglich ist und damit einhergehend eine steueroptimale Berücksichtigung der Gewinne und Verluste der LAC. Dadurch können der Konzernsteueraufwand und der Konzern- steuer-Cash-Flow optimiert werden. Zudem bewirkt die Organschaft eine zusammenge- fasste Besteuerung der Gesellschaften. Insgesamt dient der Vertrag einer steuerlichen Optimierung von Gewinnen und Verlusten.
Steuerliche Gründe. Der Abschluss des Beherrschungsvertrags dient aus steuerlicher Sicht der dauerhaften organisatorischen Eingliederung der GSW Immobilien AG in die Deutsche Wohnen AG im Rahmen der umsatzsteuerlichen Organschaft. Die umsatzsteuerliche Organschaft hat den Vorteil, dass im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen den beiden Vertragsparteien keine Umsatzsteuer anfällt, die bei der GSW Immobilien AG aufgrund der weitgehend umsatzsteuerfreien Vermietungstätigkeit nicht oder nur zu einem geringen Teil als Vorsteuer abziehbar wäre. Voraussetzung für eine solche umsatzsteuerliche Organschaft ist, dass die GSW Immobilien AG in das Unternehmen der Deutsche Wohnen AG nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist. Durch die im Beherrschungsvertrag verankerten umfangreichen Weisungs- und Einflussmöglichkeiten (siehe hierzu C.2.1.1) wird die organisatorische Eingliederung untermauert.
Steuerliche Gründe. Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages ist neben der finanziellen Ein- gliederung und der tatsächlichen Durchführung dieses Vertrages Voraussetzung für die Begründung eines körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaftsver- hältnisses zwischen der ALBA Group KG und der INTERSEROH SE. Das körper- schaft- und gewerbesteuerliche Organschaftsverhältnis bestünde ab dem 1. Januar 2011, falls der Vertrag im Laufe des Geschäftsjahres 2011 der INTERSEROH SE (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) in das Handelsregister am Sitz der INTERSEROH SE eingetragen und damit wirksam wird. Sollte der Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt im Handelsregister am Sitz der INTERSEROH SE ein- getragen werden, wird das körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft- sverhältnis erst ab Beginn desjenigen Wirtschaftsjahres begründet, in dem die Ein- tragung stattfindet. Die Besteuerung des in Deutschland steuerpflichtigen Einkommens der INTER- SEROH SE erfolgt bei Bestehen einer Organschaft nicht mehr auf Ebene der INTERSEROH SE, mit Ausnahme der geleisteten Ausgleichszahlungen (§ 16 Kör- perschaftsteuergesetz („KStG"). Das steuerpflichtige positive oder negative Ein- kommen wird der ALBA Group KG zugerechnet und von dieser bzw. den an ihr be- teiligten Gesellschaftern versteuert. Dies erlaubt eine direkte Verrechnung der steuerlichen Ergebnisse der INTERSEROH SE mit den steuerlichen Ergebnissen der ALBA Group KG. Hierdurch können vor allem Teile der Zinsaufwendungen der ALBA Group KG aus dem zur Finanzierung der Beteiligung an der INTERSEROH SE aufgenommenen Darlehen grundsätzlich mit den Gewinnen der INTERSEROH SE verrechnet werden. Ferner hat der Abschluss des Vertrages einen positiven Liquiditätseffekt für die ALBA Group KG, da Gewinnabführungen der INTERSEROH SE an die ALBA Group KG keinem Kapitalertragsteuerabzug zuzüglich Solidaritätszuschlag unter- liegen. Falls kein Gewinnabführungsvertrag geschlossen würde, ergäbe sich eine Anrechnung bzw. Erstattung der abgezogenen Steuern grundsätzlich erst im Rah- men der Körperschaftsteuerveranlagung der ALBA Group KG nach Abgabe der Steuererklärung. Darüber hinaus unterliegt eine Gewinnabführung anders als eine Dividende nicht dem fiktiven 5 %-igen Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 5 KStG.

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