Common use of Steuerliche Hinweise Clause in Contracts

Steuerliche Hinweise. Die folgenden Hinweise sollen die wichtigsten praktischen Fälle abdecken. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Zweifelsfragen wird die Konsultation eines steuerlichen Beraters empfohlen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung sind beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (grundsätzlich: Steuerklasse I – V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (BBG DRV/West) nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag verringert sich um die Zuwendungen, auf die im selben Kalenderjahr die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG (alte Fassung) angewendet wird. Beiträge bis zu 4 % der BBG DRV/West sind von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Für einen darüberhinausgehenden Betrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Die Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu versteuern.

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Steuerliche Hinweise. Die folgenden Hinweise sollen die wichtigsten praktischen Fälle abdecken. Sie erheben keinen Anspruch An- spruch auf Vollständigkeit. Bei Zweifelsfragen wird die Konsultation eines steuerlichen Beraters empfohlenemp- fohlen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung sind beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (grundsätzlich: Steuerklasse I – V) gezahlt werden wer- den und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (BBG DRV/West) nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag verringert sich um die Zuwendungen, auf die im selben Kalenderjahr die Lohnsteuerpauschalierung Lohnsteuerpau- schalierung nach § 40b EStG (alte Fassung) angewendet wird. Beiträge bis zu 4 % der BBG DRV/West sind von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Für einen darüberhinausgehenden Betrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Die Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu versteuern.

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Steuerliche Hinweise. Die folgenden Hinweise sollen die wichtigsten praktischen Fälle abdecken. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Bei Zweifelsfragen wird die Konsultation eines steuerlichen Beraters empfohlen. Beiträge des Arbeitgebers an eine Direktversicherung sind beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (grundsätzlich: Steuerklasse I – V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (BBG DRV/West) nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag verringert sich um die ZuwendungenZu- wendungen, auf die im selben Kalenderjahr die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG (alte Fassung) angewendet wird. Beiträge bis zu 4 % der BBG DRV/West sind von den Beiträgen zur Sozialversicherung befreit. Für einen darüberhinausgehenden Betrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung. Die Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen, sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu versteuern.

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