Stoffinhalt – und -kennzeichnung Musterklauseln

Stoffinhalt – und -kennzeichnung a) Der Lieferant versichert, dass jede chemische Substanz oder jeder Gefahrstoff, die an oder in den Liefergegenständen oder anderen an den Käufer übergebenen Waren enthalten sind, entsprechend allen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen zur Nutzung eingesetzt und transportiert werden können und diese vorschriftsmäßig verpackt, gekennzeichnet, etikettiert, dokumentiert versandt und/oder registriert sind. b)–Der Lieferant versichert, dass die Liefergegenstände oder sonstigen an den Käufer übergebenen Waren keine der folgenden Stoffe enthalten: i. Arsen, Asbest, Benzol, Beryllium, Kohlenstofftetrachlorid, Zyanid, Blei oder Bleiverbindungen, Kadmium und Kadmiumverbindungen, hexavalentes Chrom, Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, Trichlorethylen, Tetrachlorethen, Methyl-Chloroform, polychlorierte Biphenyle ("PCBs"), polybromierte Biphenyle ("PBBs"), polybromierte Diphenylether ("PBDEs"), nankoskalige Materialien, ii. sonstige chemische oder Gefahrenstoffe, die verboten sind oder nach den Bestimmungen des Montrealer Protokolls, dem Übereinkommen von Stockholm über persistente oragnische Schadstoffe (Stockholm Convention on Persistent Organic Pollutants), dem US- amerikanischen Gesetz zur Kontrolle giftiger Stoffe (US Toxic Substances Control Act),Beschränkungen der Europäischen Union in Bezug auf Gefahrstoffe und REACH Vorschriften und andere vergleichbaren chemischen Rechtsvorschriften. iii. Auf Aufforderung des Käufers hat der Lieferant dem Käufer die Sicherheitsdatenblätter, die chemische Zusammensetzung, einschließlich der Mengenverhältnisse jeglicher Substanzen, Herstellung, Mischung, Legierung oder Waren, dieser Bestellung and alle weiterenn relevanten Informationen und Daten. iv. Gefahrstoffe im Sinne dieser Bestellung sind alle Subtanzen oder Werkstoffe, die entsprechend der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und sonstigen Anforderungen reglementiert sind, weil sie möglicherweise Auswirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit oder die Umwelt haben.
Stoffinhalt – und -kennzeichnung. Die Zusicherungen des Lieferanten beinhalten, dass jede chemische Substanz oder umweltgefährdender Stoff, aus denen die Waren bestehen oder die in den Waren enthalten sind, zur Verwendung und zum Transport geeignet sind und nach geltendem Recht vorschriftsmässig verpackt, gekennzeichnet, etikettiert, dokumentiert, versandt/geliefert und/oder registriert wurden. Ungeachtet des Vorstehenden enthalten die Zusicherungen des Lieferanten, dass die Waren, die der Lieferant unter dieser Bestellung unabhängig des Ziellandes liefert, Folgendes nicht enthält: jegliche Chemikalien, die eingeschränkt oder anderweitig nach den Bestimmungen des Montrealer-Protokolls, Stockholmer Konvention zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, den Bestimmungen des US-amerikanischen Gesetz eszur Kontrolle giftiger Stoffe (U.S. Toxic Substances Control Act), den Beschränkungen der Europäischen Union in Bezug auf Gefahrstoffe und den REACH-Vorschriften verboten sind und andere vergleichbare chemische Rechtsvorschriften, sofern keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Käufers vorliegt. Darüber hinaus sichert der Lieferant zu, dass alle Waren, die der Lieferant im Rahmen dieser Bestellung bereitstellt, unabhängig vom Land der Endverwendung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vom Käufer vereinbart oder in den technischen Zeichnungen oder Spezifikationen des Käufers erforderlich, keine Per- und Polyfluoralkylsubstanzen („PFAS“) enthalten. Auf Aufforderung des Käufers muss der Lieferant dem Käufer Sicherheitsdatenblätter und Angaben zur chemischen Zusammensetzung, einschliesslich der Mengenverhältnisse, jeglicher Substanzen, Zubereitungen, Mischungen, Legierungen oder Waren zur Verfügung stellen, die gemäss dieser Bestellung bereitgestellt werden, sowie sonstige relevante Informationen oder Daten. Gesundheitsgefährdende Stoffe bedeutet im Rahmen dieser Bestellung alle Substanzen oder Materialien, die angesichts ihrer potenziellen Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit und Umwelt nach geltendem Recht reguliert werden.

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  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Rechnungswesen 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt